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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RBs 99/16 OLG Hamm

Leitsatz: Nimmt ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung eine eigene Sachkunde in Anspruch, welche das Allgemeinwissen überschreitet, müssen die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, aus denen das Rechtsbeschwerdegericht entnehmen kann, dass sich der Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, wobei sich die Notwendigkeit und der Umfang solcher Darlegungen nach der Schwierigkeit der Beweisfrage richten.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Beweiswürdigung, eigene Sachkunde, Anforderungen, Urteilsgründe

Normen: StPO 261; StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 4. Bußgeldsenat des OLG Hamm am 10.05.2016 beschlossen:
Amtlicher Leitsatz:
1. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 17.03.2016 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Nr. 1 TierSchG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen unter anderen folgenden Feststellungen getroffen:

"II.
Am 05.01.2015 lud der Betroffene 10 Bullen aus dem Bestand des Herrn X in C auf und transportierte diese zum Schlachthof der Firma X2 in Q.

Bereits vor dem Aufladen wurde er von Herrn X darauf hingewiesen, dass einer der Bullen eine Lahmheit aufwies. Ohne sich das Tier näher anzusehen, oder einen Tierarzt zu Rate zu ziehen, lud er das Tier auf.

Bei der Schlachttieruntersuchung wurde bei dem Bullen mit der Ohrmarkennummer ##### eine abnorme Haltung einer Vordergliedmaße, sowie eine mittelgradige gemischte Lahmheit festgestellt. Nach der sofort durchgeführten Schlachtung stellte sich heraus, dass der Bulle eine - bereits mindestens 7 bis10 Tage alte - Splitterfraktur des Humerus (Oberarmknochen) aufwies, welche ihm erhebliche Schmerzen und damit auch Leiden bereitete.

Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass er dem Bullen durch den Transport erhebliche Leiden und Schmerzen zufügte."

Weiter hat das Amtsgericht im Rahmen der Urteilsgründe unter anderem folgendes ausgeführt:


"III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

(...)

So ergibt sich beispielsweise aus dem Vermerk der Frau Dr. L, dass das Tier nicht etwa nur eine leichte, sondern eine mittelgradige Lahmheit aufgewiesen hat. Wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß, ist eine mittelgradige Lahmheit auch für einen Laien völlig problemlos feststellbar. Weiter ergibt sich aus dem Vermerk, dass eine solche Verletzung mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden einhergeht. Auch dies weiß das Gericht zudem aus eigener Sachkunde. Bei einem Bullen handelt es sich um ein großes, schweres Tier. Auf dem Oberarmknochen lag mithin sehr viel Gewicht. Die starken Schmerzen zeigten sich überdies in der Stärke der Lahmheit.

(...)

Dem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, dass er die Fraktur nicht als solche erkannt hat, denn diese war äußerlich nicht zu erkennen. Ihm ist aber vorzuwerfen, dass er - obwohl er Kenntnis von der Lahmheit hatte - den Bullen ohne weitere Überprüfung aufgeladen hat. Die mangelnde Transportfähigkeit wäre für ihn problemlos erkennbar gewesen. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene die Ursache erkannt hat, sondern bloß darauf dass er erkennen konnte, dass das Tier unter starken Schmerzen litt."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und beantragt (sinngemäß) die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und seinen Freispruch. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe des erstinstanzlichen Urteils "absolut" nicht überzeugen können. Die Verurteilung werde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht aus eigener Sachkunde wisse, dass eine mittelgradige Lahmheit mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden einhergehe. Dieser Schluss des Gerichts sei aber unzulässig, da die Lahmheit des Bullen mehrere Ursachen gehabt haben könne bzw. da aus seiner Sicht als Grund für die Lahmheit auch eine Reihe von anderen Ursachen in Betracht gekommen wären, welche nicht zwangsläufig mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden seien. Er, der Betroffene, habe somit nicht erkennen können, dass das Tier nicht in der Lage gewesen sei, sich schmerzfrei zu bewegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 22.04.2016 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgezeigt habe.

Der Betroffene hat mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2016 eine Gegenerklärung zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.04.2016 abgegeben.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist auch in der Sache begründet.

Der Betroffene hat hier zwar weder eine Verfahrensrüge noch die Sachrüge ausdrücklich erhoben, aus der Gesamtheit seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass mit der eingelegten Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts gerügt werden soll (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 OWiG Rn. 27c).

Die insoweit auf die Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die im Rahmen der im Rechtsbeschwerdeverfahren auf eine erhobene Sachrüge hin vom Beschwerdegericht vorzunehmende materiell-rechtlichen Überprüfung des Urteils erstreckt sich auch auf die Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 77 OWiG Rn. 7 und Rn. 28 sowie § 79 OWiG Rn. 27c). Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen. Die aus Sicht des Beschwerdeführers falsche Würdigung der Beweise kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden. Rechtsfehlerhaft im oben genannten Sinne ist die Beweiswürdigung aber insbesondere dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2005, Az. 3 Ss 290/05; Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 71 OWiG Rn. 43 und § 77 OWiG Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 344 StPO Rn. 44 und § 337 StPO Rn. 27). Dabei muss die Beweiswürdigung wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen.

Es stellt allerdings auch einen Rechtsfehler dar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils so beschaffen sind, dass sie dem Beschwerdegericht nicht die Möglichkeit einer Nachprüfung geben (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 77 OWiG Rn. 7 und Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 337 StPO Rn. 26). Insbesondere die Ausführungen zur Beweiswürdigung müssen die Tatsachenfeststellungen für das Rechtsbeschwerdegericht plausibel und nachvollziehbar machen.

Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils, insbesondere die Ausführungen zur Beweiswürdigung, nicht. Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen, wonach einer der vom Betroffenen zum Schlachthof transportierten Bullen im Zeitpunkt des Transports erkennbar an einer mittelgradigen gemischten Lahmheit litt, sowie, dass der Betroffene bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er dem Bullen aufgrund dessen durch den Transport erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt hat, im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen pauschal auf seine eigene Sachkunde gestützt. Diese Beweiswürdigung ist für den Senat als Beschwerdegericht aber nicht ansatzweise plausibel und nachvollziehbar. Nimmt ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung eine eigene Sachkunde in Anspruch, welche das Allgemeinwissen überschreitet, müssen die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, aus denen das Rechtsbeschwerdegericht entnehmen kann, dass sich der Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, wobei sich die Notwendigkeit und der Umfang solcher Darlegungen nach der Schwierigkeit der Beweisfrage richten (vgl. BGH NStZ 1983, 325; NJW 1958, 1596 [BGH 10.07.1958 - 4 StR 211/58]; KG Berlin, Beschluss vom 18.12.2008, Az. (4) 1 Ss 453/08 (292/08); OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2005, Az. 3 Ss 290/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 244 StPO Rn. 73). Solche Ausführungen fehlen in dem angefochtenen Urteil gänzlich. Zudem wären Ausführungen zu der eigenen Sachkunde des Amtsgerichts hier umso mehr erforderlich gewesen, als die Beweiswürdigung medizinische Fragestellungen betrifft, die in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen. Die fehlenden Ausführungen zu der eigenen Sachkunde des Amtsgerichts stellen auch einen Rechtsfehler im oben genannten Sinne dar, da die Gründe des angefochtenen Urteils aufgrund dieses Mangels nicht so beschaffen sind, dass sie dem Senat als Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung geben.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Es besteht die Möglichkeit, dass das Urteil ohne den Rechtsfehler möglicherweise anders und für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 337 StPO Rn. 37).

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Warendorf zurückzuverweisen.



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