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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 363/06 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn das tatrichterliche Urteil die Einlassung des Betroffenen/Angeklagten nicht mitteilt, ist es rechtsfehlerhaft.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Einlassung; Angabe im Urteil; Überprüfbarkeit

Normen: StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen B.F.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Februar 2006 sowie auf seinen Antrag vom 28. März 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be¬gründung der Rechtsbeschwerde hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandes¬gerichts Hamm am 26. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe¬schwerde gewährt.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf¬gehoben.

3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Recklinghausen zurück¬verwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässig begange¬nen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 3 III, 49 StPO (gemeint und of¬fenbar auch verkündet: StVO), 24, 25 StVG", also wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu einer Geldbuße von 175,- € verurteilt wor¬den. Darüber hinaus ist gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats ver¬hängt worden, wobei von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht worden ist.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der bereits straßenverkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene am 29. März 2005 mit seinem PKW die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um nach¬weisbare 41 km/h überschritten.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nachdem ihm dieses Urteil mangels einer bis dahin vorgelegten Verteidigervollmacht persönlich am 24. Februar 2006 zugestellt worden war, hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. März 2006, welcher am selben Tage per Fax und am 30. März 2006 im Original beim Amtsgericht eingegangen ist, die Rechtsbe¬schwerde mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit dem Verschulden seines Verteidigers begründet, da dieser übersehen habe, dass die Zu¬stellung des angefochtenen Urteils an den Betroffenen selbst möglicherweise vor dem 28. Februar 2006 erfolgt sei.

II.
Dem Betroffenen war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung auf einem ihm nicht zurechenbaren Verschulden seines Verteidigers beruht (§ 44 Abs. 1 StPO).
Dies hat er glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung innerhalb der Frist des
§ 45 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

III.
Die somit zulässige Rechtsbeschwerde, die hinsichtlich der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts mangels der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form unzulässig ist, hat die auf zulässig erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft.

Zwar befassen sich diese im Rahmen der Beweiswürdigung - in diesem Umfang be¬anstandungsfrei - mit der Frage der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät "Speedophot", sie enthalten jedoch keinerlei Anga¬ben dazu, ob und wie sich der Be¬troffene eingelassen hat und auf welche Weise sich das Gericht von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.
Da sich der Tatrichter von der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung u.a. auf¬grund eines Sachverständigengutachtens überzeugt hat, ist auch nicht anzunehmen und dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass sich der Betroffene geständig einge¬lassen hätte.
Dies aber rügt die Rechtsbe¬schwerde mit Erfolg.

Da das angefochtene Urteil auf diesem Begründungsmangel beruht, ist es – ent-sprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - mit den zugrunde lie¬genden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver¬handlung und Entschei¬dung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückzu¬verweisen.

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Ver¬hängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senats¬beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).



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