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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 79/16 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Verurteilter kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er vom Widerrufsbeschluss deswegen verspätet Kenntnis erhält, weil er nach erfolgter Anhörung zum drohenden Widerruf seine Wohnung vorübergehend nicht aufsucht und keine Vorkehrungen trifft, dass dort erfolgte Zustellungen ihn zeitnah erreichen.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Strafaussetzung, Bewährung, Widerruf

Normen: StPO 44

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
17.03.2016 beschlossen:

Ein Verurteilter kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er vom Widerrufsbeschluss deswegen verspätet Kenntnis erhält, weil er nach erfolgter Anhörung zum drohenden Widerruf seine Wohnung vorübergehend nicht aufsucht und keine Vorkehrungen trifft, dass dort erfolgte Zustellungen ihn zeitnah erreichen.
1.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unzulässig, da er die Frist zur Einlegung der hier statthaften sofortigen Beschwerde von einer Woche ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung (§ 311 Abs. 2 StPO) versäumt hat. Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten am 06.02.2016 durch Zustellung (§ 35 Abs. 2 S. 1 StPO) durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bekannt gemacht worden. Sein Rechtsmittel ist erst am 19.02.2016 bei Gericht eingegangen.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung (der Verurteilte bittet in Kenntnis der Fristversäumung darum, dass sein „Schreiben Berücksichtigung findet“) konnte dem Verurteilten nicht gewährt werden, da das Wiedereinsetzungsgesuch bereits unzulässig ist. Die von dem Verurteilten vorgebrachten Tatsachen hat er nicht – wie dies nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre – glaubhaft gemacht. Das Wiedereinsetzungsgesuch wäre aber auch unbegründet gewesen, da der Verurteilte, obwohl er aufgrund der Zustellung des Anhörungsschreibens zur Widerrufsfrage am 26.01.2016 (nach den zeitlichen Angaben des Verurteilten befand er sich zu diesem Zeitpunkt, anders als zum Zeitpunkt der Beschlusszustellung - noch nicht vorübergehend bei seiner Freundin, was der Grund dafür war, dass er von der Zustellung des Widerrufsbeschlusses keine rechtzeitige Kenntnis hatte) wusste, dass eine bewährungsrechtliche Sanktion drohte, keine Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er von entsprechenden Zustellungen und Schreiben zeitnah Kenntnis erlangt.

Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich – soweit ersichtlich – jeweils auf Fälle, in denen es um Einspruchsfristen gegen Strafbefehle oder Bußgeld-bescheide ging (vgl. BVerfGE 41, 332; BVerfGE 40, 182; BVerfGE 40, 88; BVerfGE 37, 100), also auf Konstellationen, in denen für die jeweils Betroffenen bzw. Be-schuldigten die Unschuldsvermutung stritt und diese keinen besonderen Verpflichtungen unterlagen. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Ansicht damit, dass „die Durchführbarkeit des summarischen Strafverfahrens“ auch davon abhänge, dass Ersatzzustellungen vorgenommen werden könnten. Art 103 Abs 1 GG gebiete es aber, dass „das Risiko, das in den Unzulänglichkeiten dieses Verfahrens für die Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt, und das um der Effektivität der Strafrechtspflege willen hinzunehmen ist“, wenigstens dadurch gemildert werde, dass die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was ein Beschuldigter veranlassen muss, um Kenntnis von der Zustellung zu erlangen (BVerfGE 40, 88). Eine solche Fallgestaltung, nämlich dass sich jemand bisher vor Gericht noch kein rechtliches Gehör hat verschaffen können („erster Zugang zu Gericht“, vgl. Maul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 44 Rdn. 21), liegt hier nicht vor. Vor Gericht – nämlich vor der Strafvollstreckungskammer – hätte der Verurteilte aufgrund seiner Anhörung durch das am 26.01.2016 zugestellte Anhörungsschreiben die Möglichkeit gehabt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, was er nach Aktenlage nicht getan hat. Jedenfalls in einem solchen Fall muss der Verurteilte, will er sich die Möglichkeit der Verschaffung rechtlichen Gehörs für die Beschwerdeinstanz erhalten, dafür Sorge tragen, dass ihn gerichtliche Schreiben und Zustellungen erreichen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.09.1999 – 1 StR453/99 = BeckRS 1999, 30403209).

Aber auch generell treffen einen unter Bewährung stehenden Verurteilten erhöhte prozessuale Mitwirkungspflichten, die ein Verschulden i.S.v. § 44 StPO an der Ver-säumung einer Frist begründen können. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht den-jenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht. Von einem Betroffenen kann verlangt werden, dass er selbst zu-mutbare Anstrengungen zum "Wegfall des Hindernisses" unternimmt, wenn er dazu Anlass hat und in der Lage ist (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 2 BvR 805/91 –, Rn. 13, juris). Deswegen ist für das Erkenntnisverfahren anerkannt, dass der Angeklagte, der Berufung eingelegt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verlangen kann, wenn er von der Ladung zur Berufungshauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, weil er sich im Urlaub befindet und keine Vorkehrungen getroffen hat, dass ihn gericht-liche Schreiben im Berufungsverfahren erreichen (KG Berlin, Beschl. v. 28.03.1994 – 3 Ws 85/94 – juris LS; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2001 – 3 Ws 397/01 – juris). Entsprechendes gilt in laufender Bewährung erst Recht. Allein schon die hier erfolgte Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers impliziert eine gewisse – auch postalische – Erreichbarkeit. Insbesondere hatte der Verurteilte aber aufgrund des am 26.01.2016 zugestellten Anhörungsschreibens Anlass gehabt, den Posteingang an seiner Wohnanschrift in kürzeren Abständen zu kontrollieren. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht erkennbar.



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