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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 413/15 OLG Hamm

Leitsatz:
1.Im Rahmen der Vorbewährungszeit gemäß § 61a Abs. 1 JGG ist die Erteilung einer Weisung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Anspruch zu nehmen, unzulässig.
2. Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Wegfall der vorbehaltenen Strafaussetzung ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die dem Jugendgericht bei Erstellung des Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61b Abs. 1 S. 7 JGG) bekannt waren, sich seitdem keine weiteren Gründe ereignet haben und der verurteilte Jugendliche zu dem Wegfall des Vorbehaltes nicht angehört worden ist.
3. Vor der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung der Jugendstrafe sind der Jugendliche und die Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2, 2. HS JGG und die gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gemäß § 67 Abs. 1 JGG anzuhören.
4. Zuständig für Aufstellung des Bewährungsplans ist der Vorsitzende des Jugendgerichts bzw. der Jugendkammer; eine Übertragung der hierzu vorzunehmenden Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Vorbewährungszeit, Vorbehalt, nachträgliche Entscheidung, Aussetzung der Jugendstrafe, Bewährungsplan

Normen: JGG 12; JGG 60; JGG 61; JGG 61a; JGG 57

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 19.11.2015 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse; § 473 Abs. 4 StPO analog.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Minden verhängte gegen den Verur-teilten mit Urteil vom 20. April 2015 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 20. Januar 2014 (Az.: 12 Ls 845 Js 1132/13) eine vollstreckbare Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten.

Auf die dagegen eingelegte Berufung des Verurteilten hat die IV. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld mit Urteil vom 21. August 2015 das Urteil neu gefasst und den Verurteilten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbe-schädigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 20. Januar 2014 zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung einem gesonderten Beschluss gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorbehalten. Das Urteil der Jugendkammer ist seit dem 29. August 2015 rechtskräftig.

Im Bewährungsbeschluss vom 21. August 2015 hat die Jugendkammer dem Verurteilten u.a. die Weisung erteilt, sich um eine schnellstmögliche Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe und um einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu bemühen. Hilfen des Jugendamtes und der Bewährungshilfe habe der Verurteilte insoweit anzunehmen (Ziffer 6) des Bewährungsbeschlusses).

Mit Verfügung vom 2. September 2015 hat der Vorsitzende der Jugendkammer Termin zur Aufstellung des Bewährungsplanes auf den 21. September 2015 anberaumt und die Verfahrensbeteiligten geladen. Mit Beschluss vom selben Tage hat die lV. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die persönliche Anhörung des Verurteilten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen.

Am 21. September 2015 hat der Berichterstatter als beauftragter Richter den Verurteilten und seine Erziehungsberechtigten sowie die Vertreterin der Bewährungshilfe angehört, wobei dem Verurteilten eröffnet worden ist, dass die Anhörung zum Zwecke der Aufstellung eines Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit diene. Der Verurteilte ist zum Verlauf seit dem letzten Hauptverhandlungstermin und insbesondere zu einem Einzel- und einem Familiengespräch mit dem Jugendamt am 8. und 15. September 2015 angehört worden. Die Bewährungshelferin hat berichtet, dass das Jugendamt die Bewilligung der Finanzierung der Fremdunterbringung des Verurteilten inzwischen abgelehnt habe.

In dem in diesem Termin erstellten Bewährungsplan heißt es u.a.:
„1)Die Vorbewährungszeit dauert höchstens sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils vom 20.08.2015, also längstens bis zum 28.02.2016. Sofern erfor-derlich kann die Kammer auch früher über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung entscheiden. Damit ist insbesondere zu rechnen, falls C erneut Straftaten begeht oder den ihm erteilten Auflagen und Weisungen nicht nachkommt.
2) – 5) …
6)C hat sich unverzüglich um seine Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe und einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu bemühen. Hilfen des Jugendamtes und der Bewährungshilfe hat er inso-weit anzunehmen.“

Der Verurteilte hat hierzu in dem Termin am 21. September 2015 u.a. erklärt, dass ihm Inhalt und Zweck der erteilten Auflagen und Weisungen erläutert worden seien, dass er darüber belehrt worden sei, was passieren werde, wenn er den Auflagen und Weisungen nicht nachkommen oder eine weitere Straftat begehen werde.

Mit Beschluss vom 28. September 2015 hat die IV. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil der Kammer vom 21. August 2015 verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung abgelehnt. Zur Begründung stützt sich die Kammer darauf, dass sich im Termin zur Aufstellung des Bewährungsplanes ergeben habe, dass der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt habe, die die Kammer veranlasst hätten, ihre Entscheidung über die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung zurückzustellen. Ins-besondere die ablehnende Haltung des Verurteilten in den zwei Gesprächsterminen mit dem Jugendamt vom 8. und 15. September 2015 hätten – dem Verurteilten vorwerfbar – dazu geführt, dass die angedachte Fremdunterbringung des Verurteilten gescheitert sei und ein von ihm behaupteter Veränderungswille angesichts seines Verhaltens während der ersten Wochen der Vorbewährungs-zeit nicht mehr angenommen werden könne. Die Hoffnung, in absehbarer Zeit eine positive Sozialprognose zu entwickeln, habe sich bei dem Verurteilten nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner eigenen – undatierten, am 6. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen – Eingabe und mit der durch seinen Verteidiger am 8. Oktober 2015 eingelegten sofortigen Beschwerde unter näheren Ausführungen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 JGG statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern ergangen.

1.a) Zwar war die IV. große Strafkammer – als Jugendkammer – gemäß § 61 a Abs. 2 JGG als dasjenige Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.

b) Jedoch durfte die dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss der Kammer vom 21. August 2015 unter Ziffer 6) und im Bewährungsplan vom 21. September 2015 ebenfalls unter Ziffer 6) erteilte Weisung, sich um seine schnellstmögliche Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe zu bemühen, nicht erteilt werden. Die Erteilung dieser Weisung ist bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung von Jugendstrafe gesetzlich nicht vorgesehen, so dass sie mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage rechtswidrig und deshalb unwirksam ist. Nach § 61 b Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz JGG kann das Gericht dem Jugendlichen zwar für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61 a Abs. 1 JGG maßgeblichen – regelmäßig sechsmonatigen – Frist Weisungen und Auflagen erteilen. § 61 b Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz JGG bestimmt jedoch, dass insoweit die §§ 10, 15 Abs. 1 u. 2 und § 23 Abs. 1 S. 1 – 3, Abs. 2 JGG entsprechend gelten. Die hier gemäß § 12 Nr. 2 JGG angeordnete Erziehungsmaßregel, Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, die die Kammer auch in den Gründen des Urteils vom 21. August 2015 ausdrücklich als solche bezeichnet und erläutert hat, ist hiervon nicht erfasst.

Angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts und aufgrund des Umstandes, dass Regelungen, die mit Eingriffen in die persönlichen Freiheitsrechte verbunden sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen sind, scheidet die erweiternde Auslegung der gesetzlichen Regelung aus.

c) Die getroffene Anordnung kann auch nicht als Weisung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JGG verstanden werden, welche sich auf Anordnungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes bezieht. Weisungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellen grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für eine – hier angestrebte - Unterbringung dar (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 10 Rdnr. 17), die Dauercharakter hat und in der Regel nur mit Zustimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten zulässig ist.

d)Auch liegt keine zulässige Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JGG, in einem Heim zu wohnen, vor. Denn die Jugendkammer hat in dem angefochtenen Urteil die Weisung ausdrücklich dahin erläutert, dass es um die seinerzeit beantragte Fremdunterbringung des Verurteilten in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens gehe „statt in einem Heim“, wofür neben dem Lebensalter von nunmehr 17 Jahren auch der Umstand spreche, dass der Verurteilte im Falle der Unterbringung in einer Wohngruppe in seinem Heimatort oder einer Nachbargemeinde die begonnene Berufsförderungsmaßahme fortsetzen könne.

Ist aber die dem verurteilten Jugendlichen erteilte Weisung rechtswidrig, vermag ein Verstoß hiergegen die erteilte Anordnung die die Ablehnung der Vollstreckungs-aussetzung nicht zu rechtfertigen. Bereits deshalb unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung.

2. Im Hinblick auf die erforderliche erneute Behandlung und Entscheidung durch die Jugendkammer sieht sich der Senat zu folgenden weiteren Hinweisen veranlasst:

a) Die Begründung der Kammer für die Nichtaussetzung der Bewährung trägt auch in der Sache nicht. Denn das maßgebliche weigerliche Verhalten des Verurteilten seit Erlass des Urteils vom 21. August 2015, auf das die Kammer das Scheitern einer positiven Sozialprognose stützt, war der Kammer bereits bei Aufstellung des Bewährungsplanes am 21. September 2015 bekannt. Die Kammer hat ausweislich des Anhörungsprotokolls von diesem Tage in dem Termin von der weigerlichen Haltung des Jugendlichen und seiner Erziehungsberechtigten erfahren, ebenso davon, dass die Finanzierung der angestrebten Fremdunterbringung durch das Jugendamt endgültig abgelehnt worden war.

Wenn in Kenntnis dieser Umstände dann aber mit dem Verurteilten ein Bewährungsplan erstellt wird, in dem ihm erneut aufgegeben wird, sich unverzüglich um seine Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe und seinen Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu bemühen, ihm außerdem die Belehrung über die Folgen der Zuwiderhandlung erteilt und ihm das Versprechen (§ 60 Abs. 3 S. 1 JGG) abgenommen wird, den Auflagen und Weisungen Folge zu leisten, so ist es widersprüchlich und verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kammer, ohne dass sich irgendwelche weiteren Umstände ereignet hätten, nur eine Woche später die Aussetzung der Vollstreckung ablehnt und diese Entscheidung allein auf die ihr bei Aufstellung des Bewährungsplans bereits bekannte Verweigerungshaltung des Jugendlichen stützt.

b) Die Kammer ist bei der angefochtenen Entscheidung darüberhinaus ihren gesetz-lichen Anhörungspflichten gemäß §§ 57 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz, 67 Abs. 1 JGG (hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 – 1 Ws 92/14, BeckRS 2014, 18081 m.w.N.) nicht nachgekommen. Sie hat weder den Jugendlichen und dessen gesetzliche Vertreter noch die Staatsanwaltschaft zu ihrer beabsichtigten nach-träglichen ablehnenden Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe angehört.

Zwar muss die Anhörung nicht notwendigerweise mündlich erfolgen, sie ist hier jedoch auch in keiner anderen Form erfolgt; insbesondere auch nicht im An-hörungstermin am 21. September 2015. Dieser Termin diente – wie sowohl aus der Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 2. September 2015 als auch aus dem Terminsprotokoll vom 21. September 2015 ausdrücklich hervorgeht – allein dem Zweck der Aufstellung eines Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit. Eine beabsichtigte Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe ist ausweislich des Protokolls weder in der Anhörung vom 21. September 2015 noch sonst gegenüber den Verfahrensbeteiligten thematisiert worden.

Soweit die Kammer in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, dass der Verurteilte zum Bewährungsverlauf zwischen dem 21. August 2015 und dem 21. September 2015 angehört worden ist, reicht dies nach den gesetzlichen Vorgaben nicht aus; vielmehr hat ausdrücklich auch eine Anhörung zu der Entscheidung über den Vorbehalt der Vollstreckung der Jugendstrafe zu erfolgen.

Aufgrund des allseitigen Anhörungsrechts (§§ 57 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 1 JGG) empfiehlt sich, die (erneute) Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffen; dies gilt insbesondere, wenn eine weitere Klärung des Sachstandes notwendig erscheint oder die Erstellung eines Bewährungsplanes für die Bewährungszeit erfolgen soll (vgl. Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 58 Rdnr. 8; ebenso Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 57 Rdnr. 15).

Die Verletzung der gesetzlichen Anhörungspflichten begründet einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, welches insbesondere den jugend-lichen Angeklagten und seine gesetzlichen Vertreter in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zugleich hat dieser Verstoß aber auch dazu geführt, dass der (Jugend-)Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen worden ist, die ihr ob-liegende Wächterrolle im Jugendstrafverfahren wahrzunehmen; denn auch die Staatsanwaltschaft ist zu der beabsichtigten Entscheidung im Vorfeld in keiner Weise angehört worden.

c) Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Anhörung zum Zwecke der Aufstellung des Bewährungsplanes durch den Berichterstatter als beauftragten Richter durchgeführt worden ist. Die Aufstellung des Bewährungsplanes ist gemäß §§ 60 Abs. 1, 61 b Abs. 1 S. 7 JGG von Gesetzes wegen Aufgabe des Vorsitzenden des Jugendgerichts – hier der Jugendkammer -, das die Entscheidung über den Vorbehalt der Vollstreckung getroffen hat. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. September 2015 diese „persönliche Anhörung des Verurteilten“ dem Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen. Insoweit ist jedoch weder aus den Verfahrensakten noch aus den Beschlussgründen ersichtlich, ob und ggf. aufgrund welcher konkreten Umstände ein Vertretungsfall vorgelegen hat, der die Übertragung der Anordnung auf den Berichterstatter rechtfertigt. Soweit ein Vertretungsfall nicht vorgelegen hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Übertragung der Anhörung auf einen beauftragten Richter, die weitergehend gesetzlich nicht vorgesehen ist, durchgreifende Bedenken.



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