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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 442/15 OLG Hamm

Leitsatz: Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.

Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Vollzugsöffnende Maßnahmen, Ermessen

Normen: SVVollzG 53

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 03.11.2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe
I.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss hat die Justizvollzugsanstalt X einen Antrag des Betroffenen, der sich dort im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet, auf Gewährung von unbegleitetem Ausgang, mit Bescheid vom 28.04.2015 zurückgewiesen. Maßgebend dabei war, dass nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt der Betroffene keine konkrete Entlassungsperspektive habe und deswegen bei einer unkontrollierten vollzugsöffnenden Maßnahme die Gefahr bestehe, dass der Betroffene „sich selbst entlasse“, auch wenn man nicht ausschließen könne, dass der Betroffene mit einer solchen Lockerung anfangs korrekt umginge.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. Sie führt – ausgehend von § 53 Abs. 2 SVVollzG NW - dazu aus, dass der Gefangene keinen Rechtsanspruch auf Vollzugslockerungen habe. Der Anstalt stehe bei der Prognose der Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei eingehalten worden, wenn die Anstalt – wie im gerichtlichen Verfahren geschehen – sich (u.a.) darauf stütze, dass die Gefahr bestünde, dass der Betroffene, der sich für entlassungsreif halte, darin bestärkt werde, Behandlungsangebote nicht anzunehmen, weil er durch eine weitere Lockerungsgewährung in seiner Auffassung bestärkt werde.

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er – jedenfalls der Sache nach – eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen. Die an mehreren Stellen in der angefochtenen Entscheidung auftauchende Formulierung, dass der Betroffene keinen Rechtsanspruch auf Vollzugslockerungen habe, lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Gehalt des § 53 Abs. 2 SVVollzG NW als im Grundsatz bindende Entscheidung (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2014 – III – 1 Voll(Ws) 367/14 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 451/14) nicht nur in diesem Einzelfall, sondern grundlegend verkannt hat. Durch eine Fortsetzung dieser Rechtsprechung käme es zu einer Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

III.

Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG).

Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht - wie die Strafvollstreckungskammer meint - um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen (OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 367/14 - juris; a.A. für die vergleichbar formulierte Vorschrift in Art. 54 Abs. 2 BaySVVollzG: OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2015 - 1 Ws 224/15 – juris).

Im angefochtenen Beschluss wird aus den o.g. Gründen (s. II.) verkannt, dass es sich bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW um eine Vorschrift des zwingenden Rechts handelt und er enthält keine hinreichenden Ausführungen dazu, welche konkreten Anhaltspunkte bestehen könnten, die einer Gewährung der beantragten Lockerung entgegenstünden.

Im Senatsbeschluss vom 30.09.2014 (III – 1 Vollz(Ws) 367/14 – juris) hat der Senat u.a. ausgeführt:


„Bei der Beurteilung, ob zwingende Gründe entgegenstehen, steht der Vollzugseinrichtung ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite zu, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt (LT-Drs. 16/1425 S. 100 f.). Die zwingenden entgegenstehenden Gründe müssen auf "konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Dieser Maßstab, der nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Flucht- oder Missbrauchsgefahr gilt, findet auch auf andere zwingende Gründe (wie etwa die Gefährdung des Vollzugsziels, s.o.) Anwendung, da ersichtlich bei anderen Versagungsgründen kein geringerer Maßstab gelten sollte, denn der Gesetzgeber wollte die Versagung von Lockerungen nur aufgrund von pauschalen Wertungen verhindern (LT-Drs. 16/1425 S. 101). Er folgt damit den Maßgaben des Bundesgesetzgebers bei Schaffung des § 66c StGB (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 19) und denen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.).

Wann "konkrete Anhaltspunkte" für einen dringenden Versagungsgrund vorliegen, bemisst sich nach der konkret ins Auge gefassten vollzugsöffnenden Maßnahme. Dabei ist die bei Anordnung der Maßregel festgestellte Gefährlichkeit, eine etwaige Minderung derselben durch bereits erfolgte vollzugliche oder behandlerische Maßnahmen oder durch sonstige Umstände sowie die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung einer (verbleibenden) Gefährlichkeit im Rahmen der konkret anstehenden vollzugsöffnenden Maßnahme zu bewerten. So kann es unter Umständen ausreichen, dass die bei Anordnung der Maßregel festgestellte Gefährlichkeit unvermindert fortbesteht und aufgrund der Art und Weise der begangenen Taten die Gefahr besteht, dass diese auch im Rahmen der anstehenden Lockerung fortgesetzt werden (etwa, wenn die bisherigen Taten zeigen, dass der Betroffene zur Begehung vergleichbarer Taten keiner längeren Vorlaufzeit bedarf und das regulierende Eingreifen von etwaigen Begleitpersonen voraussichtlich erfolglos sein würde).“

Der im Bescheid vom 28.04.2015 genannte Umstand, dass man wegen der fehlenden Entlassungsperspektive die Gefahr einer „Selbstentlassung“ im Fall der Gewährung weitergehender Lockerungen sehe, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für einen dringenden Versagungsgrund, hier für eine Fluchtgefahr, dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass in dem Bescheid selbst ausgeführt wird, dass man es nicht ausschließen könne, dass der Betroffene durchaus zunächst korrekt mit den Lockerungen umgehen würde. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um einen Verweis auf den allgemein bei jedem Sicherungsverwahrten bestehenden Anreiz, im Hinblick auf die fehlende zeitliche Begrenzung seiner Unterbringung, einen Weg zum Entweichen zu suchen. Dieser reicht aber – jedenfalls bei einer sogar von der Anstalt im Grundsatz günstigen Einschätzung eines zunächst positiven Verhaltens des Betroffenen – nicht aus. Anders wäre es, wenn weitere Umstände hinzukämen, etwa, wenn der Betroffene schon früher einmal Versuche zum Entweichen unternommen oder Lockerungen nicht ordnungsgemäß abgewickelt hat, Fluchtgedanken äußerte, eine Flucht wegen tragfähiger Beziehungen ins Ausland und /oder erheblicher Vermögenswerte leicht gestalten könnte, etc. Davon ist hier nichts mitgeteilt. Zudem wäre in einem Fall wie dem vorliegenden ggf. vorrangig zu überlegen, ob man dem Betroffenen zunächst nur kurzzeitig, für einige wenige Stunden Ausgang gewährt und ihm dabei Weisungen zum Aufenthalt erteilt, um einer etwaigen bestehenden Restfluchtgefahr zu begegnen.

Unabhängig davon, dass die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vorgebrachte Begründung der Anstalt, die Ausgangsgewährung sei kontraproduktiv im Hinblick auf die Behandlungsbereitschaft des Betroffenen, gar nicht der im Ablehnungsbescheid genannte Ablehnungsgrund war, würde auch dieser Grund keine Versagung der Gewährung der beantragten Lockerung rechtfertigen. Wenn sich die Lockerung im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels lediglich neutral verhält, ist eine Versagung wegen zwingender entgegenstehender Gründe (jedenfalls insoweit) nicht angängig (OLG Hamm a.a.O.). So verhält es sich aber hier: Der Betroffene steht zur Zeit bestimmten Behandlungsmaßnahmen ablehnend gegenüber. Wenn er auch bei Gewährung der Lockerung diese Haltung fortsetzt, so verhielte sich die Lockerungsgewährung insoweit neutral. Anders wäre es, wenn man kurz vor einem Durchbruch stünde, den Betroffenen zur Annahme indizierter Behandlungsmaßnahmen zu bewegen und die Gefahr bestünde, dies könnte letztlich durch die Lockerungsgewährung zunichte gemacht werden. Auch davon ist im konkreten Fall aber nichts bekannt.

Da noch weitere Feststellungen erforderlich und möglich sind, war der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.



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