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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RVs 69/15 OLG Hamm

Leitsatz: Die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) ist nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts mitgeteilt wird.


Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: längerfristige Osbervation, insatz weiterer technischer Mittel, Verfahrensrüge, Begründungsanforderungen

Normen: StPO 344; stPO 100h, stPO 163f

Beschluss:

Strafsache,
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 10.11.2015 beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 21. November 2014 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte unbeschränkte Berufung des Angeklagten und die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 30. April 2015 das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Fax seiner Verteidigerin vom 4. Mai 2015, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, Revision eingelegt. Mit rechtzeitigem Schreiben seiner Verteidigerin vom 20. Juli 2015 hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer zurückzuverweisen, und zur Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat hierzu eine Gegenerklärung abgegeben.

II.
1. Verfahrensrügen
Den Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Der Angeklagte entschloss sich im Tatzeitraum zumindest mit dem gesondert verfolgten T wiederholt in Gewerbe- und/ oder Wohnräume einzudringen, um dort Wertgegenstände zu entwenden, weggenommenes Geld wie eigenes zu verwenden und die anderen erbeuteten Sachen zu verkaufen. Hierdurch wollte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen.

Nachdem der Polizei in C Ende März 2013 über eine Vertrauensperson mitgeteilt worden war, dass der Angeklagte Ende 2012 im Bereich P an einem Einbruch beteiligt gewesen sein soll und aktuell weitere Einbruchdiebstähle begehe, ordnete das Amtsgericht Bielefeld beginnend mit Beschluss vom 11. April 2013 die längerfristige Observation des Angeklagten an. Aufgrund dieses Beschlusses brachte die Polizei etwa Mitte Juni 2013 an den Fahrzeugen des Angeklagten als weiteres technisches Mittel GPS-Sender an, die täglich Standortdaten aufzeichneten. Die erhobenen Daten wurden im Anschluss von der Polizei abgerufen, in eine Exeldatei überführt und von dem Zeugen H ausgewertet.

Von den abgeurteilten drei Tatvorwürfen hat sich die Strafkammer – allerdings unter Verwendung weiterer Beweismittel – durch die Verwertung von Erkenntnissen aus der Observation und GPS-Überwachung, insbesondere durch Einführen der erhobenen Standortdaten in die Hauptverhandlung und die Vernehmung des H, überzeugt.

Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen §§ 163f, 100h StPO bleiben ohne Erfolg.

Die von dem Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts genügen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Insbesondere ist es nicht zulässig, hierfür auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift oder überhaupt auf die Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke zu verweisen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344, Rn. 21 m.w.N.). Eine diesen Anforderungen entsprechende Verfahrensrüge hat der Angeklagte mit seiner Revisionsbegründung nicht erhoben.

Vorliegend wäre für den Erfolg der erhobenen Verfahrensrüge entscheidend, ob die Ergebnisse der Observation und GPS-Überwachung unverwertbar sind. Hierfür bedürfte es der Prüfung, ob der jeweilige Ermittlungsstand seinerzeit solche Überwachungsmaßnahmen rechtfertigte. Für diese Überprüfung benötigt der Senat jedoch die Kenntnis über den Inhalt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts. Da selbige im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen damit aktenkundig sind, besteht eine Verpflichtung zu entsprechendem Sachvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117; ebenso BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240; BGH, Beschluss vom 1. August 2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 476/08, juris). Selbiger ist dennoch nicht erfolgt.

Soweit der Angeklagte darüber hinaus pauschal rügt, die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse seien durch das Landgericht nicht in die Beweisaufnahme eingeführt worden, genügt die hierin liegende Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ebenso nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Aufklärungsrüge ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn bestimmt behauptet und konkret angegeben wird, welche Umstände das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätte drängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1998 – 5 StR 145/98NStZ 1999, 45) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316). Hierzu verhält sich die Revisionsbegründungsschrift nicht im Ansatz.

2. Sachrüge
Die Überprüfung des Urteils auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen, § 349 Abs. 2 StPO.


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