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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 406/15 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitraum im Maßregelvollzug vom Betroffenen abgegebene ausgehende Schreiben von der Einrichtung weiterzuleiten sind, ist § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW analog anzuwenden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn am Samstag abgegebene Post des Betroffenen nicht schon am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Montag zur Postbeförderung gegeben wird.



Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Maßregelvollzug, Postbeförderung, Weiterleitung, Schreiben

Normen: StVollzGNW 21

Beschluss:

Maßregelvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 20.10.2015 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung von ausgehender Post an Samstagen zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.

Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer Anträge des Betroffenen, der sich im Maßregelvollzug nach § 63 StGB befindet, ihm bei der Kontaktaufnahme mit den für eine Abschiebung/Staatsbürgerschaftswechsel zuständigen Behörde behilflich zu sein, den ausgehenden Postversand auch samstags zu gewährleisten und die Maßnahme einer PC-Nutzungsliste aufzugeben, zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gleichzeitig hat sie ein Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, der sofortigen Beschwerde und der Beschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist bezüglich des Verfahrensgegenstandes "Unterstützung bei dem Wechsel der Staatsbürgerschaft" und bzgl. des Antragsgegenstands "Aufgabe der PC-Nutzungsliste" schon unzulässig, weil - was der Senat auf die erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts von Amts wegen zu prüfen hat - schon kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorlag. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich schon nicht auf eine konkrete Maßnahme der Vollzugseinrichtung. Hinsichtlich der Unterstützung beim Wechsel der Staatsbürgerschaft bleibt völlig unklar, welche konkrete Unterstützungshandlungen der Betroffene begehrt. Bzgl. der Aufgabe der PC-Nutzungsliste richtet sich der Antrag nicht auf eine Maßnahme i.S.v. § 109 StVollzG, denn das Führen bzw. Nichtführen einer PC-Nutzungsliste entfaltet gegenüber dem Betroffenen keine Regelungswirkung.

Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands "Postweiterleitung an Samstagen" sieht der Senat hingegen einen zulässigen Antrag nach § 109 StVoIlzG als gegeben an, da sich dieser bei verständiger Auslegung jedenfalls darauf richtet, den Antragsgegner zu verpflichten, jedenfalls die am Samstag übergebene ausgehende Post des Betroffenen an den Postbeförderer weiterzuleiten. Eine entsprechende Weigerung der Vollzugseinrichtung in einem Schreiben vom 28.01.2015, wie sie von dem Betroffenen in dem von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung zur Kenntnis zu nehmenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung behauptet wird, entfaltet Regelungswirkung.

Insoweit hat der Senat die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zugelassen, um zu den Anforderungen des § 8 MRVG NW betreffend die Dauer der Postweiterleitung Stellung nehmen zu können. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig.

III.
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 MRVG NW haben die Untergebrachten das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Vorschrift verhält sich allerdings nicht dazu, in welchem Zeitraum vom Betroffenen abgegebene ausgehende Schreiben weiterzuleiten sind. Allein schon die in § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW geregelte Annäherung an die allgemeinen Lebensverhältnisse gebietet aber, dass die Weiterleitung nicht unbeschränkt hinausgezögert werden darf. Vielmehr sind nur solche Verzögerungen hinnehmbar, welche unvermeidbar im Anstaltsbetrieb sind, also z.B. deswegen erforderlich sind, um eine Überwachung des Schriftwechsels (dort wo zulässig) nach § 8 Abs. 2 MRVG NW vornehmen zu können. Aber auch solche Verzögerungen, die auf einer reduzierten personellen Besetzung der Einrichtung an Wochenenden oder Feiertagen beruhen, sind hinzunehmen. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass

§ 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW keine absolute Gleichstellung an die allgemeinen Lebensverhältnisse fordert, sondern nur eine größtmögliche Annäherung.

Der Senat hält hier - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für den Bereich des Maßregelvollzugs - eine Analogie zu § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW für angezeigt. Die Regelungen im MRVG NW sind in vielerlei Hinsicht nur rudimentär. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Maßregelvollzugspatienten, welche mit ihrer Unterbringung ein Sonderopfer erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2015 - III - 1 Vollz (Ws) 260/15 -, [juris]) schlechter stellen wollte, als Strafgefangene. Das Interesse von Strafgefangenen und Maßregelvollzugspatienten ist diesbezüglich ebenso untereinander vergleichbar wie die Interessenlage von Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen.

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW, welcher die Regelung des § 30 StVollzG übernimmt (vgl. LT-Drs. 16/5413 S. 104) ist die ein- und ausgehende Post des Gefangenen unverzüglich weiterzuleiten. Zu § 30 StVollzG war einhellige Rechtsprechung, dass anstaltsbedingte übliche Verzögerungen hinzunehmen sind, etwa wegen einer ausgedünnten Personaldecke an Feiertagen (OLG Hamm, NStZ 2012, 430 bei Roth). Grundsätzlich ist dann ein ausgehendes Schreiben am nächsten Werktag nach der Abgabe zur Post zu geben bzw. eingehende Post am nächsten Werktag nach dem Eingang auszuhändigen (KG Berlin, Beschl. v. 04.11.2003 - 5 Ws 536/03 Voll - [juris]; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.03.1994 - 3 Ws 79/94 - [juris] LS). Diese Grundsätze können auch für den Maßregelvollzug Geltung beanspruchen, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn am Samstag abgegebene Post des Betroffenen nicht schon am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Montag zur Postbeförderung gegeben wird (sofern nicht o.g. weitere Gründe für eine Verzögerung in Betracht kommen).

IV.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 07. Juli 2015 ist bereits deshalb unzulässig, weil der von § 304 Abs. 3 StPO geforderte Wert des Beschwerdegegenstandes von über 200,00 € nicht erreicht ist. Die Strafvollstreckungskammer hat den Gegenstandswert auf 600,00 € festgesetzt. Nach Teil 3, Hauptabschnitt 8, Nr. 3810 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) löst ein zurückgewiesener Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine 1,0 Gebühr aus. Bei einem - wie hier - auf 600,00 € festgesetzten Gegenstandswert beträgt diese Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG insgesamt 53,00 € (35,00 € + 18,00 €). Nur in dieser Höhe ist der nicht anwaltlich vertretene Betroffene beschwert.

V.
Die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 04.12.2012 - III-1 Vollz(Ws) 672/12 - [juris]).



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