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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 RBs 37/15 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden soll.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verfahrensrüge, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begründungsanforderungen

Normen: OWiG 73; OWiG 74

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 31. Oktober 2014 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. Mai 2015 durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Verteidigers , beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG; 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Seitz in Göhler/Gürtler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w. Nachw.), die den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen muss. Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2005 - 2 Ss OWi 548/05 - BeckRS 2006, 07377; Seitz, a. a. 0., § 79 Rn. 27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 ADs. 1 GG vorliegt (OLG Hamm, a.a.O.).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweis-ergebnissen zu äußern (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 1 Ss OWi 131/05 - BeckRS 2010, 03080; OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hin-reichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. OLG Hamm a.a.O.; BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (OLG Hamm a.a.O; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Juni 2004 - 2 Ss OWi 333/04 -), BayObLG DAR 2000, 578; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2003 - 1 Ss OWi 664/03).

Der Betroffene macht nicht geltend, dass rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden seien. Es wird auch nicht beanstandet, dass ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht abgelehnt worden sei. Vielmehr wurde ein solcher Antrag nach dem Vorbringen in der Rechtsmittelbegründung überhaupt nicht gestellt. Ein solcher Antrag ist aber Voraussetzung für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Er-scheinen. Andernfalls ist sie unzulässig (Seitz, a.a.O., § 73 Rdnr. 3).

Soweit mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das Amtsgericht Olpe habe im Rahmen der Hauptverhandlung eine Erörterung der Sach- und Rechtslage deshalb unterlassen, da es der Auffassung gewesen sei, dass sich der Betroffene in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger hätte vertreten bzw. verteidigen lassen müssen, ist eine fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 StPO, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat und eine dadurch bedingte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt worden. Denn das Gericht muss bei unerlaubter Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache den Einspruch durch Urteil verwerfen (vgl. OLG Hamm VRS 121, 335). Die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht der Betroffene, aber sein Verteidiger zur Verhandlung erscheint und auch, wenn dieser eine schriftliche Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG vorlegt (Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 74 Rdnr. 20).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, „vor diesem Hintergrund ließ das Gericht einen Antrag der in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin T., nicht zu, der dahingehend gelautet hätte, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen der Hauptverhandlung zu entbinden", sowie, „hätte das Amtsgericht die Verteidigerbestellung von Frau Rechtsanwältin T. akzeptiert, hätte diese noch nach dem Aufruf der Sache und nach Feststellung der Anwesenheit einen Antrag auf die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung stellen können", „dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, liege ausschließlich in der Sphäre des Amtsgerichts", fehlt es an einer Darlegung, durch welchen konkrete, einen Verfahrensverstoß darstellende Handlung des Amtsgerichts der Verteidigerin die Möglichkeit der Anbringung eines Entbindungsantrages abgeschnitten worden sein soll. Dass die in der Hauptverhandlung erschienene Rechtsanwältin als Verteidigerin akzeptiert worden ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie in dem angefochtenen Urteil als an der Hauptverhandlung mitwirkende Verteidigerin des Betroffenen aufgeführt ist, sowie dass sie ausweislich der Sitzungsniederschrift offensichtlich danach befragt worden ist, ob sie zu dem Ausbleiben des Betroffenen eine Erklärung abgeben könne, was aber nicht der Fall war. Das Vorbringen genügt daher insoweit nicht den Formanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG.

Bei der Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,- € (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) - wie es hier der Fall ist - nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen außerdem, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierfür ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2003 - 1 Ss OWi 664/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Juni 2004 - 2 Ss OWi 333/04 OLG Köln NZV 1998, 474; Seitz, a. a. 0., § 74 Rdnr. 48 c). Auch daran fehlt es hier. Mit der Rechtsbeschwerdebegründung wird lediglich mitgeteilt, dass der Kreis Olpe gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid mit dem Inhalt erlassen habe, dass dieser am 19. November 2013 um 11:08 Uhr in Kirchhundem-Hofolpe mit dem von ihm geführten Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten haben soll. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält aber weder Ausführungen zu dem zur Anwendung gekommenen Messverfahren noch zu der konkreten Beweislage, so dass dem Senat keine Beurteilung dahingehend möglich ist, ob von dem Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls auch nur von seiner körperlichen Anwesenheit etwa zwecks einer Inaugenscheinnahme zur Prüfung seiner Fahrereigenschaft, keinerlei Aufklärungsbeitrag zu erwarten gewesen wäre.




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