| Aktenzeichen: 4 Ss OWi 896/05 OLG Hamm |
| Leitsatz: Das Absehen von einem wegen eines Verstoßes gegen § 24a STVG verhängten Fahrverbotes kommt nur ausnahmsweise in Betracht. |
| Senat: 4 |
| Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
| Stichworte: Fahrverbot; Absehen; Trunkenheitsfahrt; Gründe; Ausnahme |
| Normen: StVG 24a; StVG 25 |
| Beschluss: Bußgeldsache gegen T.F. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 27. September 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde lie¬genden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zu¬rückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Warstein hat gegen den Betroffenen, der ein Transportunternehmen betreibt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG mit einer Atem¬alkoholkonzentration von 0,26 mg/l eine - erhöhte - Geldbuße von 500,- festge¬setzt, von der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l sei nur knapp überschritten worden. Der Betroffene sei nicht einschlägig vorbelastet und als selbstständiger Kaufmann beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis ange¬wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 4. Oktober 2005, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist. Gerügt wird das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots. Der Betroffene bzw. seine Verteidiger haben von der Möglichkeit, sich gemäß §§ 308 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht. II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle einer Verur¬teilung nach § 24 a StVG a u s n a h m s w e i s e - ggf. unter Erhöhung der Re¬gelgeldbuße - abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrver¬bot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (ständige ober¬gerichtliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August und 23. Oktober 2003 - 4 Ss OWi 466 u. 626/03 -). Derartige Ausnahmeumstände oder unzumutbare, mit der Verhängung des Fahrver¬bots verbundene Härten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Trunkenheitsfahrt als solche weist keine Besonderheiten auf. Das knappe Überschreiten einer gesetzlichen Grenze ist kein Grund, von der daran geknüpften Regelfolge abzusehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 18 m.w.N.). Dass der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist, rechtfertigt ebenfalls nicht, auf die Verhängung des Regelfahrverbots zu verzichten. Vielmehr spricht die zweimalige Auffälligkeit des Betroffenen durch Geschwindig¬keitsüberschreitungen gegen seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr und für die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als erzieherische Maßnahme. Die angeblichen beruflichen Nachteile, deren Annahme offensichtlich auf der bloßen Erklärung des Betroffenen beruht, ohne diese kritisch zu hinterfragen, sind als re¬gelmäßige und selbstverschuldete Folge eines aufgrund eines gravierenden Ver¬kehrsverstoßes zu verhängenden Fahrverbots von dem Betroffenen hinzunehmen. Eine drohende Existenzvernichtung, die ein Absehen von der Verhängung des Re¬gelfahrverbots rechtfertigen kann (vgl. Hentschel a.a.O. m.w.N.), lässt sich den Ur¬teilsgründen nicht entnehmen und hätte im Übrigen vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Schließlich hätte das Amtsgericht die angeblich negativen Folgen eines Fahrverbots und die verschiedenen Möglichkeiten, diese abzumildern - Urlaub, Benutzung öffent¬licher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme eines Fahrers, Dispositionsmöglichkeit ge¬mäß § 25 Abs. 2 a StVG - im Einzelnen konkret abklären müssen. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der nach alledem vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand im Falle des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen der Gleich¬behandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld davon freikauft, während andere sich mit der vom Ge¬setzgeber an sich gewollten Regelfolge abzufinden haben. Den aufgezeigten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgen¬ausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückzuverweisen. |
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