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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 62/14 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Gewerbezentralregister durch das Bundesamt für Justiz entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auch dann, wenn es nicht um die Eintragung straf- oder bußgeldrechtlicher Entscheidungen geht.
2. Der Tilgung nach § 153 Abs. 1 GewO unterliegen ausschließlich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO.

Senat: 1 Vollz (Ws) 387/14

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Zuständigkeit, Strafsenat, Löschung, Gewerbezentralregister

Normen: EGGVG 25

Beschluss:

Justizverwaltungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 04.11.2014 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zurückgewiesen.

Gründe
I. Der Betroffene begehrt die Löschung der Eintragung aus dem Gewerbezentralregister über den Widerruf seiner Zulassung zum "Feilbieten von Erbsensuppe aus der Gulaschkanone, von Uhren und Geschenkartikeln, abgepackten Lebensmitteln und Genussmitteln sowie zum Feilbieten und Ankaufen von Textilien im Reisegewerbe" (Eintragung vom 14.12.1998). Diese hat das Bundesamt für Justiz mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.
Der Senat als Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um eine solche auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S.v. § 25 Abs. 1 EGGVG. Dies war zu Zeiten, als das Gewerbezentralregister noch dem Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof angegliedert war, anerkannt (OLG Karlsruhe NVwZ 2000, 118 [OLG Karlsruhe 04.06.1999 - 2 VAs 10/97]). Etwas anderes kann aber auch nicht gelten, seitdem das Gewerbezentralregister dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist (vgl. § 149 Abs. 1 GewO). Nach wie vor sind nach § 149 GewO nicht nur bestimmte verwaltungsrechtliche Entscheidungen sondern auch bußgeld- und strafrechtliche Entscheidungen einzutragen. Es würde eine zweckwidrige Zersplitterung der Entscheidungskompetenz darstellen, wollte man hier differenzieren. Deshalb verbleibt es dabei, dass insgesamt die Zuständigkeit des Strafsenats nach § 25 Abs. 1 EGGVG gegeben ist.

III.
Der Senat hat schon Bedenken, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Darlegungsanforderungen des § 24 EGGVG, nämlich dass substantiiert eine Rechtsverletzung geltend zu machen ist, genügt. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

Das Bundesamt für Justiz hat in seiner Stellungnahme vom 16.09.2014 zutreffend Folgendes ausgeführt:

"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG, den der Betroffene fristgerecht eingelegt hat, ist statthaft. Gegen Maßnahmen des Bundesamts für Justiz als Registerbehörde des Gewerbezentralregisters ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 23 EGGVG Rdn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006, Az: 2 VAs 19/05).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Entfernung der Eintragung aus dem Gewerbezentralregister.

Die Voraussetzungen für eine Entfernung der Eintragung nach § 152 GewO liegen nicht vor.

Denn die Entscheidung des Landkreises G ist nach § 149 Absatz 2 Nummer 1 GewO zu Recht in das Gewerbezentralregister eingetragen worden. Verwaltungsentscheidungen, die nach § 149 Absatz 2 Nummer 1 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurden, werden gemäß § 152 Absatz 1 GewO dann aus dem Gewerbezentralregister entfernt, wenn sie aufgehoben oder durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Mai 2006, Az: 2 VAs 6106). Die Voraussetzungen des § 152 Absatz 1 GewO sind vorliegend nicht erfüllt. Die Entscheidung des Landkreises G ist - soweit bekannt - weder aufgehoben noch durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos geworden. Dass die Entscheidung des Landkreises G aufgehoben wurde oder mittlerweile eine gegenteilige Entscheidung ergangen sei, trägt der Betroffene im Übrigen auch nicht vor.

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Tilgung der Eintragung nach § 153 GewO vor. Der Betroffene geht zu Unrecht davon aus, dass die Entscheidung des Landkreises G mit Blick auf die Tilgungsfristen von drei bzw. fünf Jahren gemäß § 153 GewO aus dem Register entfernt werden müsste. Denn die über ihn in das Register zu Recht aufgenommene Eintragung unterliegt nicht der Tilgung.

Eine Tilgung, für die nach § 153 Absatz 1 GewO die o. g. Fristen vorgesehen sind, kommt in dem vorliegenden Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil für den Fall des Widerrufs einer Erlaubnis, wie sie dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht besteht. Der Tilgung unterliegen nach dieser Vorschrift lediglich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO. Dabei handelt es sich allein um rechtskräftige Bußgeldentscheidungen sowie um rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen. Die Aufzählung in § 153 GewO ist abschließend (vgl. Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Auflage, § 153 GewO Rn. 3).

Anders als bei der Tilgung der Eintragung von Bußgeldentscheidungen und strafgerichtlichen Verurteilungen nach § 153 GewO reicht der einfache Zeitablauf für die Entfernung von Verwaltungsentscheidungen aus dem Gewerbezentralregister nicht aus (vgl. Pielow, GewO, 2009, § 152 Rn. 1).

Aus diesem Grund ist es für die Eintragung im Register ohne Belang, wenn der Betroffene frühere Steuerverbindlichkeiten beglichen hat. Das Verbot der Gewerbeausübung besteht für den Betroffenen weiterhin. Insofern hat auch die Eintragung im Gewerbezentralregister weiterhin Bestand. Ebenso liegen keine der weiteren Gründe für eine Entfernung der Entscheidung aus dem Gewerbezentralregister nach § 152 Absatz 2 bis Absatz 7 GewO vor."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 153 GewO in den Gesetzgebungsmaterialien auch ausdrücklich klargestellt hat, dass die Tilgung nur für die Eintragung von Bußgeldentscheidungen, nicht dagegen für sonstige Eintragungen im Register in Betracht kommt (BT-Drs. 7/626 S. 17).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 S. 1 GNotKG, die Wertfestsetzung auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 3 GNotKG.



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