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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RVs 44/14 OLG Hamm

Leitsatz: Die bei einem „bloßen Orientierungsgespräch“ gemachten Angaben eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerunsgrecht beruft, sind in der Hauptverhandlung verwertbar.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Vernehmung, Zeugnisverweigerungsrecht, Verwertbarkeit Angaben, Orientierungsgespräch

Normen: StPO 52, StPo 252

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 24.06.2014 beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Minden vom 19. Juli 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Zudem wurde gegen ihn eine isolierte Sperrfrist von 2 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch Urteil vom 16. Januar 2014 verworfen.

Der Angeklagte hat die Straßenverkehrsdelikte sämtlich eingeräumt und im Berufungsverfahren gegen den Schuldspruch insoweit keine Einwendungen geltend gemacht.

Zu den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

2.

Am 19.01.2013 hielten sich der Angeklagte, seine Ehefrau sowie ein aus Polen stammender Bekannter in der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau in C2 im C-Weg auf. Sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau als auch der polnische Besucher hatten Alkohol konsumiert. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt schlug der Angeklagte seine Ehefrau u. a. auf/gegen den Kopf und würgte sie.

Daraufhin rief die Ehefrau des Angeklagten um 02:07 Uhr den polizeilichen Notruf 110 an. Das Gespräch hatte folgenden Inhalt:

Polizei: „Polizei-Notruf!“

Anruferin: „Ja, H hier. Ich bitte ganz schnell einen Wagen zu C-Weg. Mein Mann versucht mich gerade mehr oder weniger umzubringen. Er schlägt mich. Aua!“

Polizei: „Wo wohnen Sie Frau H… ?“

Dann brach das Gespräch ab.

Aufgrund dessen fuhren die Polizeibeamten C und L die Wohnanschrift C-Weg an. Auf Klingeln öffnete die Zeugin H die Wohnungstür; der Angeklagte war nicht mehr anwesend. Im hinteren Bereich der Wohnung schlief der Gast aus Polen, der nach Einschätzung der Polizeibeamten stark alkoholisiert zu sein schien, auf einem Sofa. Die leicht alkoholisierte Zeugin H war völlig aufgelöst und noch bevor die Polizeibeamten Fragen stellen konnten, „sprudelte es aus ihr heraus“, dass ihr Mann sie geschlagen und gewürgt habe und dass sie große Angst habe, dass er wiederkommen könnne. Die Polizeibeamten konnten im Haarbereich der Zeugin H einige Beulen sowie an ihrem Hals leichte Rötungen ausmachen.

Weitere Feststellungen konnten nicht getroffen werden, weil die Zeugin H sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Der polnische Besucher, dessen Personalien nicht ermittelt worden sind, ist von den Polizeibeamten nicht befragt worden.

3.

Am frühen Morgen des 30.01.2013 kam es wiederum in der Wohnung C-Weg zu einem Streit zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und seiner Ehefrau, in dessen Verlauf der alkoholisierte Angeklagte seine Ehefrau schlug.

Um 01:21 Uhr rief die Zeugin H (Anruferin) wiederum den Notruf der Polizei unter der Nummer 110 an. Das Gespräch nahm folgenden Verlauf:

Anruferin: „Hier H noch mal, bitte, C-Weg, bitte, mein Mann schlägt mich wieder.“ (keucht).

Polizei: „Wo ist das?“
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Anruferin: „…C-Weg.“ (mit Stimmaussetzer)

Polizei: „D-Weg – in welchem Ort?“

Anruferin: „C-Weg“

Polizei: „C-Weg“

Anruferin: „Ja, in C2…C2. Der hat wieder …“ (unverständlich – atemlos, hechelnd)

Polizei: „Wie heißen Sie? H?

Anruferin: „Ja“ (weiter völlig atemlos).

Polizei: Gut, wir schicken die Kollegen mal vorbei, nee?“

Anruferin: unverständlich

Dann bricht das Gespräch ab.

Daraufhin wurden die Polizeibeamten Y und Y2 sowie die Praktikantin Z von der Leitstelle zur Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau in den C-Weg geschickt. Die Zeugin H wurde in der Wohnung angetroffen; der Angeklagte war – wie eine Überprüfung der Polizei-beamten ergab – nicht anwesend. Auf die Frage der Polizeibeamten, was passiert sei, warum sie die Polizei gerufen habe, antwortete die Zeugin H, dass ihr Ehemann, der Angeklagte sie geschlagen habe, wobei sie auch über Schmerzen klagte.

Weitere Feststellungen konnten auch insoweit nicht getroffen werden, weil die Zeugin H sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.“

Zur Beweiswürdigung heißt es in dem angefochtenen Urteil insoweit:

„Im Übrigen hat er bestritten, seine Ehefrau geschlagen zu haben. Richtig sei, dass er und seine Ehefrau sich „in den Haaren gehabt“ hätten; „es sei nicht alles rund gelaufen.“ Es sei Alkohol im Spiel gewesen; Alkohol habe bei beiden eine Rolle gespielt. Er habe jeden Tag Alkohol getrunken, so auch am 19. und 30.01.2013. Es sei nicht richtig gewesen, dass seine Ehefrau beim Eintreffen der Polizei am 19.01.2013 drei Beulen gehabt habe. Als die Polizei gekommen sei, sei er noch in der Wohnung gewesen.

Am 30.01.2013 sei er zuhause gewesen, weil er Sachen habe holen wollen. Dann habe er seine Klamotten genommen und sei gegangen. Er habe mit seiner Frau gestritten, weil diese mal wieder die Polizei angerufen hätte. Seine Ehefrau habe schon mehrmals grundlos den Notruf der Polizei betätigt. Richtig sei, dass es zu allerdings nur verbalen Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei. Er würde keine Frauen schlagen. Vielmehr habe ihm seine Ehefrau bei dem Streit vom 30.01.2013 einen Finger gebrochen; der sei seitdem schief.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Ehefrau weder am 19. noch am 30.01.2013 geschlagen, ist widerlegt.

In den Telefongesprächen (polizeiliche Notrufe vom 19. und 30.01.2013) hat die Zeugin H spontan und aus freien Stücken bekundet, dass der Angeklagte sie geschlagen habe. Zudem hat die Zeugin H bei Eintreffen der Polizeibeamten spontan bzw. auf die Frage, was passiert sei bzw. warum sie die Polizei gerufen habe, bestätigt, dass der Angeklagte sie geschlagen habe. Dies haben die Zeugen C, L, Y und Z jeweils glaubhaft bekundet. Den Polizeibeamten, die schon mehrmals von der Zeugin H um Hilfe gebeten worden waren, war auch kein Fall bekannt, in dem die Zeugin H bei einem polizeilichen Notruf und dem anschließenden Einsatz wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Dafür, dass der Angeklagte seine Ehefrau geschlagen hat, spricht auch der Umstand, dass die Zeugin H nach den Bekundungen des Zeugen C große Angst davor hatte, dass der Angeklagte zurückkehren könnte. Zudem haben die Polizeibeamten C und L nach ihren glaubhaften Bekundungen am 19.01.2013 Beulen am Haaransatz und eine leichte Rötung am Hals der Zeugin H festgestellt. Dafür, dass es sich nicht um sog. „frische Verletzungen“ gehandelt hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Diese körperlichen Beeinträchtigungen stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin H, dass der Angeklagte sie geschlagen und am Hals gewürgt habe. Die Behauptung des Angeklagten, er sei bei Eintreffen der Polizeibeamten noch anwesend gewesen, ist widerlegt und durch die glaubhafte Aussage der Zeugen L und L2. Die Polizeibeamten haben bekundet, dass der Angeklagte sich bei ihrem Eintreffen bereits entfernt hatte. Der Zeuge L hat ergänzend angemerkt, dass sie noch kurz geschaut hätten, ob der Angeklagte in der Nähe ist; dies sei nicht der Fall gewesen.

Die Angaben der Zeugin, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, werden ferner bestätigt durch die psychische Verfassung der Zeugin H bei Eintreffen der Polizeibeamten. Dagegen, dass er nur verbale Auseinandersetzungen gehabt haben will, spricht zudem der Umstand, dass die Zeugin X ihm bei dem Streit am 30.01.2013 den kleinen Finger gebrochen haben soll. Schließlich ist auch die Einlassung des Angeklagten, dass er keine Frauen schlage, widerlegt. Das Amtsgericht Minden und das Landgericht Bielefeld haben in ihren Urteilen vom 03.12.2003 bzw. 02.06.2004 festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin Q mit der flachen Hand so kräftig auf den Hinterkopf geschlagen hat, dass sie eine Schädelprellung davontrug. Auch die Zeugin I, die Mutter seiner damaligen Lebensgefährtin, hat er mehrfach geschlagen, Sie erlitt in Folge der Behandlung durch den Angeklagten eine Hüftprellung, eine Prellung am linken Knie, Hautabschürfungen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter.“

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen der Vorwürfe der vorsätzlichen Körperverletzung jeweils als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wegen der zwei Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11.04. und 13.05.2013 Einzelstrafen von jeweils 5 Monaten und wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom 17.09.2012 eine Einzelstrafe von 8 Monaten verhängt. Hieraus hat sie unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet, deren Vollstreckung sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Wegen der weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils wird auf die schriftlichen Urteilsgründe des Berufungsurteils vom 16. Januar 2014 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

1. Rüge der Verletzung der §§ 261, 249 Abs. 1 Satz 1 StPO

a) Die im Hinblick auf die wörtlich festgestellten Inhalte der von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin H, am 19.01. und 30.01.2013 getätigten Notrufe bei der Polizei erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Erhebung dieser Rüge zu stellen sind. Wird gerügt, der Inhalt einer Urkunde oder eines Augenscheinsobjekts, hier der Notrufe, sei nicht ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde – abgesehen von der nicht erfolgten Einführung durch Verlesen – nicht in sonstiger Weise, insbesondere durch Vorhalt, eingeführt worden ist. In der Revisionsschrift wird lediglich ausgeführt, dass aus Sicht des Verteidigers eine Einführung durch Vorhalt auszuschließen sei, nicht jedoch, ob eine Einführung durch Vorhalt stattgefunden hat. Der Umstand, dass bei umfangreichen Vernehmungsprotokollen ausgeschlossen sein kann, dass das Tatgericht sich auf dem Wege des Vorhalts die Überzeugung von umfassenden Feststellungen zum Inhalt des Vernehmungs-protokolls verschafft haben kann (vgl. BGH NStZ, 2012, 697), führt hier angesichts der Kürze der aufgezeichneten Notrufe zu keiner anderen Beurteilung. Erforderlich wäre vielmehr gewesen darzulegen, dass ein entsprechender wörtlicher Vorhalt gegenüber den vernommenen polizeilichen Zeugen der Notrufe tatsächlich in der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist, woran es vorliegend fehlt. Dies führt zur Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge.

b) Unabhängig hiervon wäre die Rüge aber auch unbegründet. Ausweislich der dienstlichen Äußerung der G vom 09.04.2014 ist der Inhalt der beiden Notrufgespräche durch Vernehmung der Zeugin T in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung sind die Niederschriften der Notrufe der Zeugin wortwörtlich durch Verlesen vorgehalten worden. Die Zeugin habe die Notrufe bei der Polizei abgehört und inhaltlich schriftlich niedergelegt. Sie habe im Rahmen der Haupt-verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die Niederschriften den Inhalt der Notrufe wahrheitsgetreu wiedergeben.

Die entsprechenden Vorhalte waren auch zulässig. Lediglich bei umfangreichen oder inhaltlich oder sprachlich schwierigen Niederschriften kann es ausgeschlossen sein, dass sich die Auskunftsperson auf Vorhalt an den genauen Wortlaut des Schrift-stücks erinnern kann (BGH, NStZ 2012, 697). Bei den hier betreffenden Nieder-schriften handelt es dagegen um kurze und inhaltlich einfache wörtliche Zitate mit wenigen Details, die sich vom Umfang her auch nur über wenige Zeilen erstrecken. Bei dem Notruf vom 19.01.2013 erstreckt sich die Niederschrift insgesamt lediglich über fünf, bei dem Notruf vom 30.01.2013 lediglich über zwölf, größtenteils nur halb ausgefüllte Zeilen. Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, dass sich eine Auskunftsperson an diese kurzen Angaben auf Vorhalt wörtlich erinnert (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 111/01 in BeckRS 2001, 05143).

Bei den im Rahmen der Notrufe getätigten Angaben handelt es sich nicht um Vernehmungen im Sinne des § 252 StPO, sondern um spontane Bekundungen aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten. An der Verwertbarkeit dieser Angaben, die auch die Revision unter diesem Aspekt nicht angreift, bestehen keine Bedenken (vgl. OLG Hamm, Beschluss 24.05.2011 52 – III-2 RVs 20/11, juris; BGH, Beschluss vom 14.01.1986 – 5 StR 762/85, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 252 Rdnr. 8, m.w.N.).

2. Rüge der Verletzung des § 252 StPO

Auch die Rüge der Verletzung des § 252 StPO im Hinblick auf die von der Berufungskammer aufgrund der Zeugenaussagen der Polizeibeamten Y und Z getroffenen Feststellungen zu den Angaben der Ehefrau des Angeklagten gegenüber den am 30.01.2013 bei ihr aufgrund des Notrufs eingetroffenen Polizeibeamten führt nicht zum Erfolg.

Die Ausführungen der Revision genügen bereits nicht den Begründungs-anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn dem Rügevorbringen sind nähere Einzelheiten über die Eintreffsituation der Polizeibeamten bei der Zeugin H nicht zu entnehmen ind. Die Zeugin war hilfesuchend an die Polizei heran getreten. Ihre Mitteilung in der Wohnung gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten auf die Frage, was passiert sei, warum sie die Polizei gerufen habe, stellt nicht zwingend bereits eine Vernehmung im Sinne des § 252 StPO dar (vgl. BGH NStZ 1986, 232). Der bloße Umstand, dass sich ein Hilferuf auf ein strafbares Verhalten eines anderen bezieht, macht seine Entgegennahme nicht zu einer Vernehmung (vgl. BGH, NStZ 1986, 232). Offen bleibt nach dem Revisions-vorbringen insbesondere, ob die einschreitenden Beamten Kenntnis vom gesamten Inhalt des Notrufes hatten oder ob dies nicht der Fall war, weil ihnen lediglich ein nicht näher dargelegter Verdachtsfall häuslicher Gewalt als Einsatzgrund mitgeteilt worden war. Dann hätte es deshalb beim ersten Antreffen der Geschädigten eines kurzen Orientierungsgespräches bedurft, bevor der Zeugin im folgenden eine rechtliche Zeugenbelehrung zu erteilen und nähere Angaben zum Vorfall von ihr zu erheben waren. Hierzu verhält sich die Revision nicht, obwohl die Ermittlungsakten darüber nähere Einzelheiten beinhalten:

Der Strafanzeige vom 30.01.2013 ist zum Sachverhalt insoweit folgendes zu entnehmen:

Sachverhalt:
1.
1) Allgemeines
Zur oben genannten Meldezeit bekam die Leitstelle der Polizei C2 telefonisch Kenntnis von einer häuslichen Gewalt an der o.g. Einsatzörtlichkeit. Die Geschädigte teilte mit, dass ihr Ehemann sie in ihrer Wohnung geschlagen hatte.

Daraufhin wurde die G2 (Y; Y2; Z) zur Einsatzörtlichkeit entsandt.

2) Tatörtlichkeit

Der Tatort befindet sich in der Erdgeschosswohnung eines 3-Familienhauses.

3) Eintreffsituation

Bei Eintreffen hatte sich der Beschuldigte bereits vom Einsatzort entfernt. Die Geschädigte wurde in der Wohnung angetroffen. Sie machte einen aufgelösten Eindruck und klagte über Kopf- und Brustschmerzen.

4) nach erfolgter rechtlicher Belehrung durch Y machte die Geschädigte folgende Angaben:

(Es folgen Angaben der Geschädigten zur Sache).

Diese Sachverhaltsdarstellung gibt das schrittweise Vorgehen der Polizei wieder, nämlich von der Darlegung der allgemeinen Ausgangslage bei Aufnahme des Notrufes einschließlich des Entsendens der Funkstreifenbesatzung, der Bezeichnung der Örtlichkeit, der Schilderung der Eintreffsituation, der Erteilung der rechtlichen Belehrung und sodann die Aufnahme der Angaben der Geschädigten zum Vorfall. Hiernach spricht vieles dafür, dass die entsandten Polizeibeamten bei Anordnung ihres Einsatzes nur grob von einem Verdachtsfall häuslicher Gewalt an der Einsatz-örtlichkeit unterrichtet waren. Es liegt deshalb nahe, dass sie in der Eintreffsituation vor Ort dementsprechend Kontakt mit der Geschädigten aufnahmen, wobei sie – zur Orientierung – ein Eingangsgespräch mit der Person der Geschädigten über ihren Zustand führten. Danach erfolgte die rechtliche Belehrung der Zeugin und erst dann die Erhebung ihrer Angaben zum Vorfall.

Bei diesen niedergelegten Umständen des schrittweisen Ablaufs des polizeilichen Vorgehens liegt nahe, dass gerade keine Vernehmung der Geschädigten beim Eintreffen der Polizei stattgefunden hat, sondern lediglich ein bloßes Orientierungsgespräch. Erst nach der erfolgten rechtlichen Belehrung der Zeugin sind Angaben zum Vorfall aufgenommen worden, die Gegenstand einer Vernehmung waren.

Zu diesen Umständen verhält sich das Rügevorbringen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

3. Sachrüge

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen.

Entgegen der von der Revision im Rahmen der Gegenerklärung vom 13.01.2014 vertretenen Ansicht tragen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Vorsatz bei der Tat vom 17.09.2012 – vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr – begründet hat, den Schuldspruch. Auch die Ausführungen der Kammer, auf Grund derer sie die Voraussetzungen der ver-minderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bei dieser Tat ausgeschlossen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer im Übrigen halten der revisions-rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind auch insoweit nicht festzustellen.

III.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.




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