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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 Ws 324/14 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Terminierung in Haftsachen, wenn die Stellung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines (mutmaßlich) schwierig herbeizuschaffenden Auslandszeugen eine Terminierung in größerem Abstand erfordert.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: U-Haft, Beschleunigungsgebot, Terminierung

Normen: StPO 121; StPO 122

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. (hier: Haftbeschwerde des Angeklagten)
Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 15.05.2014 gegen den Beschluss der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.02.2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.06.2014 durch nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat am 29.05.2013 gegen den Angeklagten, der libanesischer Herkunft ist, einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen, mit dem ihm zur Last gelegt wurde, im Zeitraum von April 2012 bis zum 12.06.2012 durch drei selbstständige Handlungen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 28.08.2013 festgenommen. Noch am gleichen Tag wurde ihm der o.g. Haftbefehl durch das Amtsgericht Dortmund bekannt gegeben worden. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.

In der Zeit von Ende August bis zum Ende September 2013 wurden im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens mehrere Vernehmungen des Zeugen P vorgenommen, in denen es um die Beteiligung des Angeklagten an drei (kleineren) Betäubungsmittelgeschäften ging. Am 11.09.2013 fand ein Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Dortmund statt. Der Angeklagte nahm dort seinen Haftprüfungsantrag zurück, erhob aber Einwendungen gegen die Ermittlungen. Zu diesen Einwendungen nahm die Polizei am 26. und 27.09.2013 Stellung. Ein weiterer Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Dortmund fand am 30.09.2013 statt, der ebenfalls mit einer Rücknahme des Haftprüfungsantrages endete.

Am 28.10.2013 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Dortmund erhoben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, „in Dortmund im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2013 durch sechs selbstständige Handlungen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, wobei er in drei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und in drei Fällen gewerbsmäßig handelte.“ Gegenstand der Anklage sind zwei erfolgreiche Ankaufshandlungen von 300gr bzw. 200 gr Kokain von dem gesondert verfolgten C zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs sowie eine Bestellung von weiteren 300 gr Kokain zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs, welche wegen des polizeilichen Zugriffs nicht mehr ausgeführt werden konnte. Diese Taten sind auch Gegenstand des Haftbefehls. Weiter ist der gewinnbringende Verkauf von zweimal fünf Gramm und einmal drei bis vier Gramm Kokain an den gesondert verfolgten P Gegenstand der Anklage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen.

Mit Verfügung vom 07.11.2013 verfügte der Vorsitzende der 44. großen Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen an den Angeklagten. Die Zustellung ist am 12.11.2013 erfolgt. Am 09.12.2013 hat der Vorsitzende mit dem Verteidiger des Angeklagten Termine für eine mögliche Hauptverhandlung abgestimmt (17.02., 19.02., 10.03., 12.03.2014). Am 20.01.2014 hat der Strafkammervorsitzende eine Übersetzung der Anklageschrift angefordert. Aufgrund einer überlastungsbedingten Geschäftsverteilungsplanänderung am 30.01.2014 ist die Zuständigkeit für die vorliegende Sache auf 36. große Strafkammer übergegangen. Diese hat mit Beschluss vom 03.02.2014 das Hauptverfahren in der Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Schöffen eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus den Gründen ihrer Anordnung“ angeordnet. Als (abgestimmte) Hauptverhandlungstermine hat der Strafkammervorsitzende den 17.02., 19.02., 13.03., 31.03., 02.04., 09.04. und 11.04.2014 bestimmt.

Nachdem die Hauptverhandlung planmäßig begonnen hat, hat der Angeklagte am 17.02.2014 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, bzw. ihn hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Mit in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zuständigen Kammerbesetzung hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft am 20.02.2014 angeordnet. Danach bestehe jedenfalls dringender Tatverdacht wegen der Tat zu Nr. 1 der Anklage (300gr Kokain). Auch wenn der Zeuge C in der Hauptverhandlung bisher angegeben habe, es habe mit dem Angeklagten nur ein Geschäft gegeben, lasse dies den dringenden Tatverdacht bzgl. der anderen beiden Taten noch nicht entfallen, weil der Zeuge unter Vorhalt seiner früheren Angaben noch weiter vernommen werden müsse. Auch soweit der Zeuge P bzgl. der Kokainmengen niedrigere Angaben gemacht habe, bedürfe es noch weiterer Abklärung. Im Verlaufe der Hauptverhandlung sind dann weitere Hauptverhandlungstermine am 02.05., 15.05. und 30.05.2014 abgesprochen worden. Nach dem 7. Verhandlungstag am 11.04.2014 ist es zu einer Erkrankung der Beisitzerin gekommen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO unmöglich gemacht hat. Deswegen hat der Strafkammervorsitzende am 02.05.2014 Termin für die neue Hauptverhandlung auf den 15.05. und 30.05.2014 anberaumt. Gleichzeitig hat die Strafkammer beschlossen, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate für erforderlich hält. Am 05.05.2014 sind dann als weitere Hauptverhandlungstermine der 10.06., 16.06. und 26.06.2014 anberaumt worden.

Nachdem die Akten gem. §§ 121, 122 StPO dem Senat vorgelegt worden sind, hat dieser am 22.05.2014 beschlossen, dass eine Senatsentscheidung wegen der mit Beginn der neuen Verhandlung erneut ruhenden Frist nicht veranlasst ist.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat der Angeklagte „gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 20.02.2014“ Beschwerde eingelegt. Er rügt insbesondere eine nicht hinreichende Verfahrensbeschleunigung wegen zu geringer Terminierungsdichte. Der Haftbeschwerde hat die Strafkammer mit Beschluss vom 19.05.2014 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Haftbeschwerde ist zulässig. Sie ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil der Angeklagte mit ihr nur den Haftfortdauerbeschluss vom 20.02.2014 angreift und nicht die spätere Haftentscheidung vom 02.05.2014. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen kann in der Regel nur die letzte angefochten werden, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet (vgl. auch § 117 Abs. 2 StPO), denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 12 - 13/13, 4 Ws 12/13, 4 Ws 13/13, 4 Ws 12 - 13/13 - 161 AR 37/12, 4 Ws 12/13 - 161 AR 37/12, 4 Ws 13/13 - 161 AR 37/12 -, juris). Vorliegend hat die Strafkammer aber mit dem Beschluss vom 02.05.2014 nur entschieden, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin für erforderlich hält und damit den Weg dafür eröffnet, dass das Oberlandesgericht ggf. die eigentliche Haftfortdauerentscheidung nach § 121 Abs. 2 StPO treffen kann. Da dies wegen des Neubeginns der Hauptverhandlung nicht mehr erfolgen konnte, ist Haftgrundlage weiterhin der angefochtene Kammerbeschluss.

III.

Die Haftbeschwerde ist unbegründet.

1. Es besteht dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO) bzgl. der im Haftbefehl genannten Taten. Dieser ergibt sich aus den im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift genannten Beweisergebnissen, die der Senat nach Aktenlage nachvollzogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das wesentliche Ergebnis der Anklageschrift verwiesen. Erkenntnisse aus der ausgesetzten Hauptverhandlung lassen den dringenden Tatverdacht nicht entfallen. Auch in der ausgesetzten Hauptverhandlung hat der Hauptbelastungszeuge C ein Kokaingeschäft über 300 Gramm mit dem Angeklagten bestätigt. Dass er nur noch von einem Geschäft gesprochen hat, erschüttert den dringenden Tatverdacht noch nicht. Er hat im Ermittlungsverfahren glaubhaft insgesamt die drei angeklagten Taten bestätigt und Angaben gemacht, die sich auch aufgrund anderer Beweismittel bestätigt haben. So war die Telefonnummer des Angeklagten im Mobiltelefon des C gespeichert und im Zeitraum des ersten BtM-Geschäfts gab es einen telefonischen Kontakt zwischen diesen beiden. Der Aussagewechsel des C in der ausgesetzten Hauptverhandlung reicht daher, da noch andere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung der Vernehmungsperson anstehen, nicht aus, den dringenden Tatverdacht bzgl. der zwei weiteren Taten entfallen zu lassen.

2. Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Er hat mit einer empfindlichen mehrjährigen vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen, nicht zuletzt deswegen, weil die ihm vorgeworfenen Taten in die Bewährungszeit aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung fallen, aufgrund derer er auch bereits Strafhaft erlitten hat. Hinzu kommt, dass er den Widerruf der Reststrafenaussetzung aus der genannten Vorverurteilung zu gewärtigen hat, wenn er im vorliegenden Verfahren verurteilt wird. Aufgrund dieser Umstände hat er Anlass, sich dem Verfahren zu entziehen. Dies ist ihm wegen der aufgrund seiner Herkunft bestehenden Kontakte in den Libanon sowie auch verwandtschaftlicher Beziehungen in weitere Drittstaaten erleichtert. Bei einem Besuch seiner Lebensgefährtin in der Untersuchungshaft hat der Angeklagte auch geäußert, dass er keine Lust mehr habe, in Deutschland zu leben. Beide waren sich darüber einig, dass man Deutschland in jedem Falle verlassen wolle, wenn er aus der Untersuchungshaft entlassen werde.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Angesichts der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe steht der bisherige Vollzug von rund neun Monaten zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO).

Auch wurde dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung getragen. Bis zur Anklageerhebung sind keine Verfahrensverzögerungen erkennbar. Nach Eingang der Sache bei Gericht wurde zügig die Anklageschrift zugestellt und es wurden noch zeitnahe Verhandlungstermine abgesprochen. Da der so geplante Hauptverhandlungsbeginn trotz Wechsels der Zuständigkeit und der dem erst nachfolgenden Eröffnung des Hauptverfahrens eingehalten wurde, ist durch die letztgenannten Umstände keine Verfahrensverzögerung eingetreten.

Die Terminierung der ausgesetzten Hauptverhandlung war noch ausreichend. Der Senat geht dabei von folgenden Grundsätzen aus, die er bereits in seinem Beschluss vom 03. April 2014 (III-1 Ws 137/14 - juris) wie folgt dargelegt hat:

„Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die unter anderem von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 u. a. - juris m. w. N.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regelmäßig entgegen. Namentlich ist eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts mit Haftsachen selbst dann kein Grund, der die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls rechtfertigt, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG NJW 2006, 668, 669). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m. w. N.).“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht reicht eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich einem oder knapp über einem Verhandlungstag pro Woche nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn die Untersuchungshaft schon lange andauert bzw. an den einzelnen Verhandlungstagen nur kurz verhandelt wurde, der Sitzungstag also nicht ausgeschöpft wurde (BVerfG, Beschl. v. 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 - juris). Das Beschleunigungsgebot ist dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind (BVerfG, Beschl. vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris).

Vorliegend ist aber zu sehen, dass die Terminierung der ausgesetzten Hauptverhandlung sieben Termine in acht Wochen vorgesehen hat und dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt „erst“ knapp über sechs Monate in Untersuchungshaft war, also noch nicht sehr lange. Die einzelnen Hauptverhandlungstage wurden hinreichend ausgeschöpft, indem im Durchschnitt mehr als vier Stunden verhandelt wurde.

Die aufgrund der nachfolgenden Aussetzung der Hauptverhandlung eingetretene Verzögerung beruht auf der Erkrankung einer Richterin und ist nicht dem Verantwortungsbereich der Justiz anzulasten.

Die bisherige Terminierung der neuen Hauptverhandlung entspricht zwar nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Terminierungsdichte. Auch dies liegt aber nicht im Verantwortungsbereich der Justiz. Bei der umgehend erfolgten Neuterminierung hat der Strafkammervorsitzende laut seiner dienstlichen Stellungnahme mit dem Sekretariat des Verteidigers sämtliche bei der Strafkammer noch freien Hauptverhandlungstermine im Juni 2014 abgeglichen, wobei dann nur bei den nunmehr terminierten Tagen eine Übereinstimmung bestand. Dieser Sachverhalt ist vom Verteidiger, der dazu ebenfalls gehört wurde, nicht in Abrede gestellt worden. Soweit er mitteilt, dass ausweislich seines „elektronischen Kalenders“ zwei weitere Termine seinerseits zur Verfügung gestanden hätten, erschüttert dies die Angaben des Strafkammervorsitzenden nicht, denn dies lässt die Möglichkeit offen, dass der Strafkammervorsitzende vom Sekretariat des Verteidigers diese Termine (aus welchen Gründen auch immer) nicht als frei mitgeteilt bekommen hat. An den bisherigen Hauptverhandlungstagen wurde im Durchschnitt rund vier Stunden die Hauptverhandlung durchgeführt, was noch ausreichend ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass am ersten Hauptverhandlungstag wegen der Besetzungsrüge des Verteidigers eine Unterbrechung nach nur rund 20 Minuten erfolgt ist. Die weitere vorgesehene Terminierung (16.07., 07.08., 28.08., 05.09. und 24.09.2014) entspricht zwar ebenfalls nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist aber ausweislich der Stellungnahme des Vorsitzenden dem Umstand geschuldet, dass aufgrund eines Beweisantrages des Angeklagten vom 10.06.2014 nunmehr versucht werden muss, einen Zeugen im Libanon zu kontaktieren und aus dem Libanon herbeizuschaffen, was erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Gegenüber der Alternative einer erneuten Aussetzung der Hauptverhandlung erscheint hier eine gestreckte Terminierung zur Überbrückung dieses Zeitraums der sinnvollere Weg, um wenigstens die bisherigen Erkenntnisse der Hauptverhandlung weiter nutzen zu können.

Die durch die Stellung des Beweisantrages eingetretene Verzögerung ist ebenfalls nicht der Justiz anzulasten.



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