| Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 33/14 OLG Hamm |
| Leitsatz: Die Geltendmachung eines Herausgabe- bzw. Rückerstattungsanspruchs nach einem behaupteten Diebstahl durch Bedienstete der Strafvollzugsanstalt ist zivilrechtlicher Natur und somit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem StVollzG nicht zugänglich. |
| Senat: 1 |
| Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
| Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, StVollzG |
| Normen: StVollzG 109 |
| Beschluss: Justizverwaltungssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 18.02.2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch betrifft keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Der Betroffene macht einen Herausgabe bzw. Rückerstattungsanspruch nach einem angeblichen Diebstahl durch Anstaltsbedienstete geltend. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche. |
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