Aktenzeichen: 1 RVs 104/13 OLG Hamm |
Leitsatz: Einzelausführungen zur Sachrüge können die Revision insgesamt unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (ständige Rspr.). Das gilt auch dann, wenn die Sachrüge zunächst in allgemeiner Form erhoben und erst mit späterem Schriftsatz näher ausgeführt worden ist. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Sachrüge, ordnungsgemäße Begründung, Einzelausführungen |
Normen: StPO 344; StPO 337 |
Beschluss: Strafsache gegen pp-. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 38. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.04.2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.04.2014 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen: Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. und S. 2 StPO). Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht Unna vom 24.04.2012 von dem Vorwurf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.04.2011, sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 307 Fällen schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Auf die Berufung der Nebenklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Landgericht Dortmund mit dem angefochtenen Urteil vom 08.04.2013 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Dortmund - diese zu Ungunsten des Angeklagten - Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen. Die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.07.2013 erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht näher ausgeführt worden und daher mangels Einhaltung der gebotenen Form gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig. 2. Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, dass zweifelsfrei die unrichtige Anwendung materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt gerügt wird. Einzelausführungen zur Sachrüge, die ergeben, dass der Rechtsmittelführer in Wahrheit nicht die (materielle) Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will, führen daher zu Unzulässigkeit der Sachrüge (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 16.05.2013 5 RVs 36/13 und vom 20.05.2008 2 Ss 176/08 BeckRS 2008, 17174; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 344, Rdnr.19, m. w. N.). Im vorliegenden Verfahren hat der Verteidiger des Angeklagten zwar mit Schriftsatz vom 08.07.2013 die Verletzung materiellen Rechts gerügt, wobei gleichzeitig mitgeteilt worden ist, dass diese Rüge zunächst nur in allgemeiner Form erhoben werde und weitere Ausführungen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Aus den näheren Ausführungen zur Revisionsbegründung, die sodann mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 19.07.2013 erfolgt sind, ergibt sich jedoch, dass mit der als Sachrüge" bezeichneten Rüge tatsächlich nicht die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt behauptet werden soll oder dass aus dem Urteil selbst hervorgehende Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze, die ebenfalls mit der Sachrüge hätten beanstandet werden können, geltend werden sollen,. sondern dass das Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer gelangt ist, sowie die darauf basierenden Urteilsfeststellungen selbst in Frage gestellt werden sollen. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 erschöpft sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Einleitend wird zunächst ausgeführt, das Amtsgericht habe den Angeklagten zu Recht freigesprochen, die neue Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ändere an diesem Ergebnis nichts. In den nachfolgenden Ausführungen wird die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbelastungszeuginnen und Nebenklägerinnen in Zweifel gezogen, indem Angaben, die diese in der Strafanzeige gegen den Angeklagten sowie im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens getätigt haben sollen, mitgeteilt werden und eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird, auf deren Grundlage der Angeklagte in Abweichung von dem angefochtenen Urteil zu dem Beweisergebnis gelangt, dass die Nebenklägerinnen ihr Aussageverhalten der jeweiligen Situation angepasst hätten und daher deren Aussagen unglaubwürdig" seien, soweit sie das Tatgeschehen beträfen, an dem er - der Angeklagte - beteiligt gewesen sei. 'Da mit der Revisionsbegründung vom 08.07.2013 weitere Ausführungen zur Begründung der Sachrüge ausdrücklich vorbehalten worden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 um die angekündigte Begründung dieser Rüge handelt und nicht lediglich um zusätzliche Einzelausführungen, die unabhängig von der allgemein erhobenen Sachrüge erfolgt sind, um das Revisionsgericht zur Prüfung bestimmter Fragen zu veranlassen, zumal der Schriftsatz vom 19.07.2013 in dieser Hinsicht keinerlei einschränkende Zusätze enthält, die Anlass für eine solche Beurteilung hätten geben können. Die die Revision des Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. |
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