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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-5 RVGs 8/14 OLG Hamm

Leitsatz: Eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers kann bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden.

Senat: 5

Gegenstand: Pauschgebühr

Stichworte: Pasuchgebühr, Bewilligung, Prozessökonmie

Normen: RVG 51

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges,
(hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gemäß § 51 RVG).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Bleicher in Dortmund vorn 12. November 2013 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. März 2014 durch den Richter am Oberlandesgericht,
(als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG
nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe 916,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.200 € (i.W.; eintausendzweihundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger eine Pauschgebühr, die er mit zumindest 1.200,- € für angemessen erachtet.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 28. Januar 2014 Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat er keine Bedenken erhoben.

Den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen, schließt sich der Senat an und nimmt auf sie Bezug. Danach erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens, das keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage gibt, ein Betrag von 1.200,- € für die vorn Antragsteller erbrachten Tätigkeiten als sachgerecht und angemessen.

Hinsichtlich der Bemessung der Pauschgebühr ist zu bemerken, dass – worauf auch der Vertreter der Staatskasse bereits zutreffend hingewiesen hat der Senat entsprechend seiner gefestigten Rechtsprechung die offenbar prozessökonomische Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt hat. So hat ich der ehemalige Angeklagte geständig eingelassen und die Hauptverhandlung konnte an nur einem Tat durchgeführt werden.

Umstände, die eine über den Betrag von 1.200,- € hinausgehende Pauschgebühr hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.



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