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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 50/14 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Möglichkeit bzw. Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde (auch wenn hinsichtlich des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO bereits Präklusion eingetragen ist).


Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte:

Normen: StPO § 222b; StPO § 222a,

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 27.01.2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe:
I.

Die 43. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dortmund führt seit dem 20. November 2013 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung in 49 Fällen durch. Im Verfahren zugrunde liegt einerseits eine Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18. April 2008 im Verfahren 170 Js 940/06 sowie andererseits das weitere Verfahren 170 Js 2249/09, in welchem zunächst am 06. Januar 2010 Strafbefehl erlassen und das sodann nach Einlegung des Einspruchs seitens des Amtsgerichts dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt worden war. Das ursprünglich bei der 43. Strafkammer anhängige Verfahren 170 Js 940/06 Staatsanwaltschaft Dortmund wurde nach Lage der Akten entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund für das Jahr 2012 von der 44. großen Strafkammer des Landgerichts übernommen. Hinsichtlich des Verfahrens 170 Js 2249/09 welches der 43. Strafkammer durch das Amtsgericht Dortmund zur Übernahme vorgelegt worden war, verfügte der Vorsitzende der 43. Strafkammer am 04. Januar 2012 die Vorlage an die 44. Strafkammer zur Prüfung einer Übernahme des den gleichen Angeklagten betreffenden Verfahrens. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 erklärte die 44. Strafkammer die Übernahme „der beim Amtsgericht Dortmund anhängigen Strafsache zur Verhandlung und Entscheidung“. Mit weiterem Beschluss vom 06. Februar 2012 wurde schließlich beide der jetzigen Hauptverhandlung zugrunde liegenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter Führung des Verfahrens 170 Js 940/06 = 44 KLs 2/12 verbunden.

In der Sache wurden mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01. März 2012 zunächst 11 Hauptverhandlungstermine beginnend ab dem 01. Juni 2012 anberaumt, später jedoch mit Verfügung vom 30. Mai 2012 vor dem Hintergrund einer Erkrankung des Vorsitzenden Richters sowie eines Pflichtverteidigers wieder aufgehoben.

Aufgrund Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 2013 wurde das Verfahren wieder in die Zuständigkeit der 43. großen Strafkammer übertragen und sodann mit Verfügung vom 17. Juli 2013 vom Vorsitzenden insgesamt 12 Hauptverhandlungstermine beginnend ab dem 20. November 2013 anberaumt.

In der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2013 (3. Verhandlungstag) beschloss die Strafkammer die Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass der einzige Beisitzer und damit Berichterstatter - Richter E - aus der Kammer ausscheide. Er solle lediglich für das vorliegende Verfahren in der Kammer verbleiben, während er ansonsten mit je einer Hälfte seiner Arbeitskraft an die Amtsgericht Unna und Lünen abgeordnet sei. Vor diesem Hintergrund und der anderweitigen Belastungssituation der Kammer sei eine sachgerechte Durchführung der Hauptverhandlung in diesem komplizierten und umfangreichen Verfahren nicht möglich. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 abgeholfen und den angefochtenen Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

Auf die entsprechende Anregung der Verteidiger, von Amts wegen die Besetzung der Kammer zu überprüfen, hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 08. Januar 2014 erneut die Aussetzung des Verfahrens beschlossen. Zur Begründung führt die Strafkammer aus, es sei bei der Terminsanberaumung übersehen worden, dass nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan nicht der an der Hauptverhandlung mitwirkende Richter E, sondern die Richterin am Landgericht S an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen müssen. Darüber hinaus ergebe sich die gesetzwidrige Besetzung der Kammer aus dem Umstand, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache nur in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen sachgerecht durchgeführt werden könne, und zwar nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 GVG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Der Entscheidung stehe nicht entgegen, dass mit Eröffnungsbeschluss vom 12. Mai 2010 eine Besetzung mit 2 Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden beschlossen worden sei. Der Grundsatz der regelmäßigen Unabänderbarkeit eines die Zweierbesetzung anordnenden Beschlusses nach Beginn der Hauptverhandlung gelte dann nicht, wenn der Beschluss im Zeitpunkt seines Erlasses fehlerhaft gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, da die entsprechende Beschlussfassung in Anbetracht des Umfanges und der Schwierigkeit des Verfahrens den einer großen Strafkammer bei der Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG a. F. grundsätzlich zustehenden weiten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten habe und sich damit als objektiv willkürlich erweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund, mit welcher zunächst ausgeführt wird, dass eine Abweichung von der internen Kammergeschäftsverteilung im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig sei. Eine Besetzungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 GVG a. F. könne grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzmäßig gewesen sei; eine erst nachträglich eingetretene Änderung des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache sei deshalb regelmäßig nicht geeignet, eine neue Besetzungsentscheidung zu veranlassen. Die seinerzeitige Beschlussfassung sei auch nicht als willkürlich anzusehen. Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer sei bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses der abzusehende Umfang der Hauptverhandlung nicht so groß gewesen, dass eine Besetzung mit 3 Berufsrichtern erforderlich gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hat die Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist vorliegend nach dem Ergebnis der dem Senat angesichts des nach den gegebenen Umständen zur Verfügung stehenden ungewöhnlich kurzen Entscheidungszeitraums (Eingang der Akten beim Senat am 23. Januar 2014, 15:50 Uhr; Ablauf der dreiwöchigen höchstmöglichen Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO in der laufenden Hauptverhandlung am 29. Januar 2014) nicht in jedem Detail abschließend möglichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereits unzulässig.

Gemäß § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 23. Januar 2014 zutreffend ausgeführt, dass ein Aussetzungsbeschluss allerdings dann mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar ist, wenn er mit der Urteilsfindung in keinem inneren Zusammenhang steht, sondern das Verfahren nur hemmt und verzögert (vgl. Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 228 Rdnr. 7).

Ausgehend von der Erwägung, dass unter Beachtung des Beschleunigungsgebots eine Aussetzung des Verfahrens lediglich in Ausnahmefällen erfolgen soll und jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens zu unterbleiben hat, neigt der Senat zu der Auffassung, dass Beschlüsse des erkennenden Gerichts über eine Aussetzung des Verfahrens nicht gemäß § 305 S. 1 StPO generell der Anfechtung entzogen sind. Da eine Hauptverhandlung ohne triftigen sich aus den prozessualen Vorschriften ergebenden Grund nicht ausgesetzt werden darf, muss im Einzelfall dem Beschwerdegericht auch die Überprüfung einer angefochtenen Aussetzungsentscheidung dahingehend obliegen können, ob die Aussetzung des Verfahrens zumindest nicht allein auf verfahrensfremden und sachlich nicht gerechtfertigten Erwägungen beruht.

Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.

Die Strafkammer hat vorliegend die Hauptverhandlung zumindest im Ergebnis nicht ohne triftigen und von den prozessualen Vorschriften getragenen Grund ausgesetzt, auch wenn eine andere Entscheidung prozessual zulässig und nach Bewertung des Senats möglicherweise auch ebenso nahe liegend gewesen wäre.

Nach den - für den Senat allerdings nach Lage der Akten nicht abschließend überprüfbaren - Ausführungen im angefochtenen Beschluss verstieß die Besetzung der Kammern mit Richter E als Berichterstatter gegen die kammerinterne Geschäftsverteilung. Danach war die Kammerbesetzung insoweit grundsätzlich fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, dass - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - im Einzelfall Abweichungen von einer kammerinternen Geschäftsverteilung möglich sind. Eine solche - bewusst abweichende - Anordnung lag vorliegend jedoch nicht vor.

Zudem war bzw. ist - wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend ausführt - in der gegebenen aktuellen Fallkonstellation nach der Regelung des § 76 GVG die Hauptverhandlung entsprechend der Auffassung der Strafkammer in einer Besetzung mit 3 Berufsrichtern durchzuführen.

Dies folgt jedoch - abweichend von der Bewertung der Strafkammer - nicht aufgrund einer evidenten Gesetzwidrigkeit der Anordnung der Durchführung der Hauptverhandlung in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses vom 12. Mai 2010. Eine willkürliche Überschreitung des der Strafkammer im Rahmen der damaligen Anordnung zustehenden Ermessens liegt nicht vor. Dies gilt zumal deshalb, weil die Vorwürfe des hinzuverbundenen Verfahrens - immerhin insgesamt 20 Fälle der Steuerhinterziehung - seinerzeit noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. In Anbetracht der ausweislich der Terminsverfügung des damaligen Vorsitzenden vom 1. März 2012 anvisierten Verhandlungsdauer von ca. 11 Verhandlungstagen wäre eine „Beschlussfassung“ zur Mitwirkung eines dritten Berufsrichters (für diesen Fall wäre allerdings nach der seinerzeitigen Rechtslage eine förmliche Beschlussfassung gar nicht erforderlich gewesen) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 GVG alter Fassung zwar durchaus vertretbar, keinesfalls jedoch zwingend gewesen.

Andererseits ist jedoch zu beachten, dass das vom Amtsgericht Dortmund zunächst der 43. Strafkammer und von dieser sodann der 44. Strafkammer mit Verfügung vom 04. Januar 2012 vorgelegte Verfahren 170 Js 2249/09 erst mit Beschluss vom 10. Januar 2012 übernommenen und mithin nach Inkrafttreten des § 76 Abs. 2 GVG in der heute geltenden Fassung am 1. Januar 2012 bei dem Landgericht anhängig geworden ist. Dies hat zur Folge, dass im Hinblick auf dieses Verfahren die Neuregelung des § 76 Abs. 2 GVG zu beachten gewesen wäre, da sich die Übergangsregelung des §§ 41 Abs. 1 EGGVG zur Fortgeltung des alten Rechts lediglich auf Verfahren bezieht, die vor dem 01. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind. Hieran ändert sich nach Auffassung des Senats auch nichts durch den Umstand, dass dieses Verfahren sodann mit dem bereits zuvor anhängigen „Altverfahren“ 170 Js 940/06 verbunden worden ist.

Dies hatte zur Folge, dass die Strafkammer gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 GVG gehalten gewesen wäre, hinsichtlich des gesamten Verfahrens im Rahmen der erneuten Terminierung erneut eine Besetzungsentscheidung zu treffen, welche nach der Regelvermutung des § 76 Abs. 3 GVG die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters zumindest nahe gelegt hätte. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hierzu jedoch nicht, da allein das Unterbleiben einer entsprechenden ausdrücklichen Beschlussfassung zwangsläufig zur Anwendung des §§ 76 Abs. 1 GVG mit der Folge führt, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern besetzt sein musste (Meyer-Goßner, 56. Auflage, zu § 76 GVG, Rn. 8; BGH, NStZ 2009, S. 53).

Die vorliegenden Umstände führten jedoch nicht dazu, dass die Strafkammer auch noch nach Beginn der Hauptverhandlungverpflichtetwar, eine Korrektur der fehlerhaften Besetzung festzustellen und die Hauptverhandlung dementsprechend auszusetzen.

Im vorliegenden Fall war trotz vorangegangener Mitteilung einer Kammerbesetzung mit zwei Berufsrichtern sowie auch hinsichtlich der Besetzung mit dem Richter E seitens des Angeklagten kein Besetzungseinwand erhoben worden. Die Rügepräklusion gemäß § 222 b StPO gilt hinsichtlich des Revisionsverfahrens auch für die Beanstandung, die Strafkammer sei entgegen § 76 Abs. 2 GVG mit nur zwei statt drei Berufsrichtern besetzt (Meyer-Goßner a. a. O., zu § 222b StPO, Rn. 3a). Dies hat zur Folge, dass zumindest insoweit der Einwand vorschriftswidriger Besetzung im vorliegenden Verfahren auch in einem sich anschließenden etwaigen Revisionsverfahren nicht mehr hätte erhoben werden können.

Andererseits ist die Entscheidung der Strafkammer, (auf Anregung der Verteidigung) von Amts wegen die Besetzung zu überprüfen und die Hauptverhandlung auszusetzen, gleichwohl nicht von prozessordnungswidrigen Erwägungen getragen und deshalb nicht anfechtbar. Ob und in welchem Umfang die Strafkammer nach Beginn der Hauptverhandlung und nach Eintritt der Rügepräklusionswirkung des § 222b StPO noch berechtigt ist, von Amts wegen eine Fehlerhaftigkeit der eigenen Besetzung festzustellen, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. So hat das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Januar 1980 - 2 WS 347/79 - (MDR 1980, S. 688) ausdrücklich entschieden, das erkennende Gericht sei nach Zurückweisung eines Besetzungseinwandes an diese Entscheidung nicht gebunden, wenn es später zu der Auffassung komme, dass es doch vorschriftswidrig besetzt sei, mit der Folge, dass die Hauptverhandlung auszusetzen sei, wenn der Besetzungsfehler nicht während einer kurzfristigen Unterbrechung der Hauptverhandlung behoben werden könne, während andererseits das OLG Celle (Beschluss vom 2. April 1991 -3 Ws 93/91 - zitiert nach juris, dort Rn. 5) dieser Auffassung ausdrücklich entgegengetreten ist. Die Kommentierung im Karlsruher Kommentar (7. Auflage 2013, § 76 GVG, Rn. 4) geht ebenfalls von einer Unzulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Besetzungskorrektur aus. Dies entspricht der in der Kommentierung Löwe-Rosenberg zu § 222b StPO (dort Rn. 38) vertretenen Auffassung, wobei dort andererseits darauf hingewiesen wird, die vorherrschende Meinung nehme an, dass das erkennende Gericht ungeachtet der eingetretenen Präklusion der Besetzungsrüge weiterhin verpflichtet bleibe, die Rechtmäßigkeit einer Besetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und bei einem Bekannten Besetzungsfehler das Verfahren einzustellen. Letzteres entspricht auch der im Systematischen Kommentar zur Strafprozessordnung vertretenen und als überwiegend dargestellten Auffassung (SK-StPO, 4. Auflage 2011, § 222 b).

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Strafkammer zumindest in Fällen, in denen sie von einer eklatanten Fehlbesetzung ausgeht, berechtigt sein muss, diese auch korrigieren zu können. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter hat durch Art. 101 GG Verfassungsrang. Dass die Verpflichtung und damit einhergehende Berechtigung der Gerichte, die Gerichtsbesetzung von Amts wegen zu prüfen, in jedem Fall bei Unterbleiben eines Besetzungseinwands im Sinne des § 222b StPO enden soll, erscheint nicht zwingend. Bei Feststellung einer fehlerhaften Besetzung nach bereits längerer Dauer der Hauptverhandlung wird das erkennende Gericht jedoch besonders sorgsam abzuwägen haben, inwieweit eine Aussetzung des Verfahrens andererseits mit dem Beschleunigungsgebot noch vereinbar und gegebenenfalls der Fehler in der Gerichtsbesetzung hinsichtlich der festzustellenden Schwere der Gesetzesverletzung hinzunehmen ist.

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht. Nach den gegebenen objektiven Umständen liegt nach Maßgabe des Vorstehenden durchaus ein eklatanter Fehler bezüglich der Gerichtsbesetzung vor, da zumindest infolge Unterbleibens einer Besetzungsentscheidung mit Neuterminierung der Sache zwingend in Dreiersitzung zu verhandeln gewesen wäre. Insgesamt ist die erfolgte Aussetzung des Verfahrens bei objektiver Betrachtung nicht aus verfahrensfremden Erwägungen erfolgt. Die Annahme der Kammer, sie sei zur Korrektur der fehlerhaften Besetzung auch zur Aussetzung des Verfahrens befugt, ist angesichts des hierzu bestehenden Streitstandes in Literatur und Rechtsprechung zumindest vertretbar und mithin keineswegs etwa als willkürlich anzusehen.

Zudem ist die eintretende Verzögerung verhältnismäßig geringfügig, da die Kammer ausdrücklich angekündigt hat, bereits Ende März 2014 in ordnungsgemäßer Besetzung erneut mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Diese Bewertung führt nach den eingangs dargelegten Erwägungen zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die angefochtene Aussetzungsentscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.




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