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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 517/13 OLG Hamm

Leitsatz: Die Rechtsbeschwerde ist, über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus, auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG nicht prüfen kann.


Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Rechtsbeschwerde, StVollZG, Zulassungsgürne

Normen: StVollzG § 116

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
12.11.2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung sowie den „Hilfsantrag“ als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrte die Bewilligung von Sonderurlaub anlässlich der Geburt eines Kindes. Die Geburt sollte am 28.08.2013 per Kaiserschnitt stattfinden.

In dem Original des angefochtenen Beschlusses heißt es unter „I.“: „Bitte einfügen: <> Bl. 23-37“. In der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses, von dem sich eine Leseabschrift bei den Akten befindet, sind hingegen die entsprechenden Seiten eingerückt worden.

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist anerkannt, dass die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 116 Rn. 4). So liegt der Fall hier. Das für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebliche Beschlussoriginal enthält nur einen Vermerk „Bitte einfügen: <> Bl. 23-37“. Der entsprechende Text ist aber im Original nicht eingefügt. Dieser Text dient aber – das macht der Einleitungssatz der Strafvollstreckungskammer hierzu deutlich – der Erläuterung, warum der Antragsgegner beantragt hat, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und was der Grund für die Urlaubsversagung war. Dieser Vermerk kann auch nicht als Verweis im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG gewertet werden. Zum einen ist er nicht als Verweis formuliert, zum anderen ist eine Verweisung auch nur wegen der Einzelheiten zulässig, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Damit fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat.

III.
Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss schon auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).

Der Senat weist darauf hin, dass sich das Hauptbegehren des Betroffenen angesichts des oben genannten Geburtsdatums des Kindes erledigt haben dürfte und nunmehr über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, der im angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht mitgeteilt wurde, zu befinden sein wird.

Angesichts des Umstandes, dass der angefochtene Beschluss an dem o.g. unbehebbaren Mangel leidet und der Aufhebung anheimfällt, bedurfte es einer erneuten


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