Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RVs 34/13 OLG Hamm

Leitsatz: Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungs-urteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsverwerfung, Revision, Verfahrensrüge

Normen: StPO 344; StPO 329

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Y vom 25. Januar 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2013 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
I.

Das Amtsgericht x hat den Angeklagten am 31. August 2012 wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Beförderungserschleichung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Ange-klagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Ladung zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten war allerdings nicht unter der Anschrift möglich, unter der letztmals zugestellt worden war und die der Angeklagte zuletzt angegeben hatte. Daraufhin ist durch Beschluss des Landgerichts Y vom 16. November 2012 die öffentliche Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 25. Januar 2013 angeordnet worden. Die Mitteilung hierüber ist ab dem 20. November 2012 für zwei Wochen an der Gerichtstafel des Landgerichts Essen ausgehängt worden. In der Berufungshauptverhandlung am 25. Januar 2013 ist der Angeklagte nicht erschienen. Sein Verteidiger hat keine Erklärung abgegeben. Die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Y hat daraufhin mit Urteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2013 Revision eingelegt, mit der er in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts rügt. Gleichzeitig hat der Verteidiger namens des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ist nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 hat das Landgericht Y den Wiedereinset-zungsantrag des Angeklagten als unzulässig verworfen und zur Begründung ausge-führt, der Angeklagte habe keinen Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung vorgebracht. Dieser Beschluss ist unangefochten geblieben.

II.

Die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegte Revision ist gemäß § 342 Abs. 1 StPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden.

Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist die Entschei-dung des Senats über die Revision veranlasst (§ 342 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Revision kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

1.
Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungs-urteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Land-gericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rdnr. 48 m.w.N.). An die Zulässigkeit dieser Rüge werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt und sie kann auch in dem gleichzeitig mit der Revision gel-tend gemachten Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein. Ihr muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der ge-nügenden Entschuldigung verkannt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2011 – 5 RVs 89/11 – und vom 27. März 2012 – 5 RVs 26/12 -).
Einen solchen Vortrag lässt die Revision vorliegend jedoch vermissen.

Ungeachtet dessen wäre eine Verfahrensrüge aber auch in jedem Fall unbegründet. Die Strafkammer hat das Ausbleiben des Angeklagten zu Recht als unentschuldigt angesehen. Sie war auch nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Eine diesbezügliche Verpflichtung des Gerichts hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. März 2012 – 5 RVs 26/12 -). Vorliegend ist indes keinerlei Entschuldigung vorgetragen worden.

2.
Da das Verwerfungsurteil nach § 329 StPO als reines Prozessurteil keine Sachent-scheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand enthält, ist es einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht zugänglich. Eine Sachrüge führt nur zur Prüfung, ob im Revisionsverfahren Verfahrenshinder-nisse entstanden sind. Letzteres ist nicht der Fall.

III.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kosten-folge zu verwerfen.




zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".