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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 117/13 und 3 Ws 118/13 OLG Hamm

Leitsatz: Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser Frage im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 ARs 94/99).

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: verfrühter Antrag, Befasstsein, StVK

Normen: StPO 462a

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm 6.06.2013 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe
I.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 18. Juli 2012 in Strafhaft.

Er verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 29. Januar 2010 sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Januar 2012. Seit dem 17. März 2013 sind jeweils zwei Drittel der beiden Strafen vollstreckt. Das Strafende ist auf den 17. Juli 2013 notiert.

Mit einem an das Landgericht Bielefeld adressierten und dort am 20. November 2012 eingegangenen Schreiben vom 15. November 2012 beantragte der damals in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne inhaftierte Verurteilte sinngemäß seine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Mit einem Anschreiben vom 21. November 2012 teilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld dem Verurteilten daraufhin mit, der frühestmögliche Entlassungstermin sei der 17. März 2013. Die Kammer werde zu gegebener Zeit (Mitte/Ende Februar 2013) einen Anhörungstermin anberaumen, um über die Frage der bedingten Entlassung entscheiden zu können.

Am 9. Januar 2013 wurde der Verurteilte von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne in die Justizvollzugsanstalt Münster verlegt.

Am 7. März 2013 beraumte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld einen Anhörungstermin zur Frage der bedingten Entlassung auf den 14. März 2013 an. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten lehnte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 14. März 2013 die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung des Verurteilten zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Anlass zu näherer Erörterung bietet allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld war für die Entscheidung über die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft örtlich zuständig. Sie war jedenfalls seit dem Eingang des Antragsschreibens des Verurteilten vom 15. November 2012 am 20. November 2012 im

Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst. Dass der Verurteilte seinen Antrag fast vier Monate vor dem frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt gestellt hat, der Antrag damit möglicherweise als verfrüht anzusehen war, steht dem nicht entgegen. Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser

Frage im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 462a Rdnr. 10). Die Strafvollstreckungskammer hat dann zwar die Möglichkeit, ihr Befasstein wieder zu beenden, indem sie die beantragte Entscheidung als verfrüht ablehnt und damit in der Sache abschließend entscheidet (BGH, a.a.O.); in Betracht kommt dabei insbesondere eine Ablehnung der bedingten Entlassung mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, weil die nach der letztgenannten Vorschrift erforderliche günstige Legalprognose sinnvollerweise nur aufgrund einer zeitnah zum möglichen Entlassungstermin erfolgenden Beurteilung getroffen werden kann. Von dieser Möglichkeit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld in der vorliegenden Sache indes keinen Gebrauch gemacht. Ihrem Anschreiben an den Verurteilten vom 21. November 2012 lässt sich keine (konkludente) abschließende Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 15. November 2012 entnehmen, sondern letztlich nur die Ankündigung, die Kammer werde zu gegebener Zeit über den Antrag entscheiden. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld mit der Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten konnte hierdurch nicht beendet werden, die spätere Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Münster ließ die einmal eingetretene örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld unberührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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