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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 RBs 57/13 OLG Hamm

Leitsatz: Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Widerspruch, Bußgeldverfahren, schriftliches Verfahren

Normen: OWiG 72

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 30.10.2012 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Juni 2013 durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Gegen den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 12.06.2012 hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.06.2012 rechtzeitig Einspruch eingelegt und gleichzeitig erklärt, dass einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich widersprochen werde. Das Amtsgericht Siegen hat mit dem angefochtenen Beschluss im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 95,00 € verhängt, nachdem es mit Schreiben vom 01.10.2012 an den Betroffenen auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss sowie des Widerspruchs hiergegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG hingewiesen hatte und innerhalb dieser Frist ein Widerspruch weder durch den Betroffenen noch durch seinen Verteidiger erfolgt war. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er sich auf seinen bereits mit dem Einspruchsschreiben vom 19.06.2012 erklärten Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlusswege berufen hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. Die erhoben Verfahrensrüge, es sei durch das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG trotz eines rechtzeitig erklärten Widerspruchs gegen dieses Verfahren entschieden worden, ist in der gemäß §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form erhoben worden. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Das Amtsgericht hat im Beschlusswege nach § 72 OWiG entschieden, obwohl der Betroffene diesem Verfahren rechtzeitig, nämlich bereits mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid widersprochen hatte. Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2011 - III- 1 RBs 117/11 - m.w.N., juris.de). Die Voraussetzungen nach § 72 OWiG lagen somit nicht vor, so dass das Amtsgericht nicht im Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen. Der angefochtene Beschluss konnte daher keinen Bestand haben und war aufzuheben. Gleichzeitig war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.



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