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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III – 5 RVs 2/13 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Feststellungen, Anforderungen, Betrug, Gewerbsmäßigkeit

Normen: StPO 267; StGB 263

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 28. September 2012 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.02.2013 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Die Revision war sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Insbesondere tragen die Feststellungen des Landgerichts im Hinblick auf den zum Nachteil der Zeugin x begangenen Betrug die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB.
Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht – insoweit ist der Revisionsrechtfertigung zu folgen – nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 1996, 1069, 1070; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 335; OLG Köln, NStZ 1991, 585). Entgegen der Revisionsbegründung lässt das vom Angeklagten an den Tag gelegte Verhalten sicher auf eine solche Wiederholungs-absicht schließen. Denn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem zum Nachteil der Zeugin x verwirklichten Betrug hat der Angeklagte im Dezember 2010 weitere Vertragsverhandlungen mit (vermeintlichen) Kaufinteressenten aufgenommen und diesen seine tatsächlich nicht vorhandene Leistungsbereitschaft (Lieferung der maßgefertigten Hundeboxen) vorgespiegelt. Nach dem „bewährten“ Muster sollten die Käufer zu einer verbindlichen Bestellung und Vorauszahlung des Kaufpreises – noch vor Weihnachten 2010 – veranlasst werden. Für die Annahme einer gewerbsmäßgen Begehung ist unerheblich, dass es im Folgenden tatsächlich nicht zur Verwirklichung weiterer Fälle eines sog. Eingehungsbetruges gekommen ist, weil es sich um – von der Zeugin x – beauftragte „Testkäufer“ gehandelt hat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Begehung weiterer Straftaten fest entschlossen gewesen ist, zumal Gewerbsmäßigkeit bereits bei der ersten ins Auge gefassten Tat des Täters angenommen werden kann (vgl. BGH, NJW 1998, 2914; NStZ 1995, 85). Im vorliegenden Fall kommt ohnehin die Indizwirkung des im Februar 2008 zum Nachteil des Zeugen y verwirklichten Betruges hinzu. Vor diesem Hintergrund spielt es – entgegen der Revisionsrechtfertigung – keine Rolle, ob auch bereits die den früheren Verurteilungen des Angeklagten (aus Juli 2005 bzw. aus Juli 2007) zugrunde liegenden Straftaten dem späteren Tatmuster gefolgt sind.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Fertigung von Hundeboxen im Geschäftsbetrieb des Angeklagten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung eingenommen habe. Ein „kriminelles Gewerbe“ ist nicht Voraussetzung eines gewerbsmäßigen Handelns; es muss sich auch nicht etwa um die Haupteinnahmequelle des Täters handeln (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2003, 40; Fischer, StGB, 60. Aufl., Vor § 52 Rdnr. 62). Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Täter - wie im vorliegenden Fall - aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

Das Landgericht ist schließlich mit Recht davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Ersichtlich liegt kein Fall eines Bagatellbetruges vor. Zwar macht das Vorliegen eines Regelbeispiels eine Gesamtabwägung nicht überflüssig (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 297; Fischer, a.a.O., § 263 Rdnr. 227), jedoch lassen die Ausführungen des Landgerichts hinreichend erkennen, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von der Regelwirkung sprechen könnten, bedacht worden sind. Weder das (späte) Geständnis des Angeklagten, sein fortgeschrittenes Alter noch der zwischen den beiden abgeurteilten Betrugstaten liegende Zeitraum von immerhin 2 ½ Jahren sind im angefochtenen Urteil unerwähnt geblieben. Indes rechtfertigen diese Umstände selbst im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung angesichts des überaus planmäßigen, auf Schädigung eines unbestimmten Kundenkreises gerichteten Verhaltens des Angeklagten keinesfalls ein Abweichen von der Regelwirkung, zumal der eingetretene Schaden von mehreren hundert Euro nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.






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