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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 106/13 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist zweifelhaft, ob eine Ersatzzustellung an einen Strafgefangenen durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks in dessen Haftraum erfolgen kann.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zustellung, Strafgefangener, Niederlegung, Haftraum

Normen: ZPO 180; StPO 37, StVollzG 120

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 11.04.2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


Gründe
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Zwar war die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17.08.2012 womöglich unwirksam, da nach der Gefangenenzustellungsurkunde eine Ausfertigung des Beschlusses lediglich im Haftraum hinterlegt, hingegen nicht dem Gefangenen übergeben wurde. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Hinterlegung der Sendung im Haftraum den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach §§ 120 StVollzG, 37 StPO, 180 ZPO genügt. Der Haftraum ist kein "Briefkasten". Ob er als "ähnliche Vorrichtung", die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, anzusehen ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Für das Niederlegen von Sendungen an irgendeiner Stelle in der Wohnung des Adressaten durch den Postzusteller ist höchstrichterlich entschieden, dass dies die Anforderungen an die Ersatzzustellung nicht erfüllt, weil dies keine Gewähr mehr dafür bietet, dass der Empfänger die Mitteilung auch tatsächlich vorfindet, vielmehr besteht die Gefahr, dass er sie achtlos beiseite legt oder wegwirft, weil er sie an diesen Stellen üblicherweise nicht erwartet (BVerwG NJW 1973, 1945). Etwas anders kann nach Auffassung des Senats auch nicht für den Haftraum eines Sicherungsverwahrten gelten.

Auch wenn man die Zustellung als unwirksam ansieht und der der Betroffene seine Rechtsbeschwerde, nachdem er den angefochtenen Beschluss nach eigenen Angaben am 23.01.2013 erhalten hat, rechtzeitig und formgerecht i.S.v. § 118 StVollzG angebracht hätte (weswegen es keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf), ist sein Rechtsmittel aber jedenfalls deswegen unzulässig, weil er schon keinen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, da aus seinem Antrag - entgegen § 109 Abs. 2 StVollzG - kein hinreichender Sachverhalt entnehmbar ist, aus dem sich eine Rechtsverletzung ergibt. Zudem liegt schließlich auch kein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG vor, da es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.



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