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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 1 Ws 84-87/13 OLG Hamm

Leitsatz: Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462 Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befasst wird, bleibt für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört. Mit „abschließender Entscheidung“ ist eine abschließende Sachentscheidung gemeint.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Widerruf, Zuständigkeit

Normen: StPO § 462a

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 21.02.2013 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz:
Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Dortmund war – entgegen der in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 19.02.2013 geäußerten Ansicht des Verteidigers – nach § 462a Abs. 1 StPO auch zur Entscheidung berufen. Aufgrund der Mitteilung des Bewährungshelfers vom 22.05.2012 an die Strafvollstreckungskammer, dass das Verfahren, das die zum Widerruf führenden neuen Straftaten zum Gegenstand hatte, rechtskräftig abgeschlossen war und aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.07.2012 (eingegangen am 19.07.2012) war die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund mit der Widerrufsfrage schon befasst, bevor der Verurteilte sich zum Zwecke der Strafvollstreckung am 25.07.2012 in die JVA C begeben hat. Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462a Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befasst wird, bleibt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört (BGH NJW 1981, 2766; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109). Mit „abschließender Entscheidung“ ist eine abschließende Sachentscheidung gemeint. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend ihren zunächst gefassten Widerrufsbeschluss vom 20.09.2012 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 311 Abs. 2 S. 2 StPO aufgehoben. Damit endete aber ihr Befasstsein mit der Widerrufsfrage nicht. Eine Entscheidung über den Widerrufs-antrag der Staatsanwaltschaft war damit nämlich noch nicht getroffen. Die Frage, mit der die Strafvollstreckungskammer also befasst war, hatte sie damit noch nicht abschließend entschieden. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung bleibt also auch in einem solchen Fall wie dem vorliegenden die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erhalten.

Da der Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgte, bedurfte es – anders als die Verteidigung meint – einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. Die schriftliche Anhörung, die der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 10.12.2012 wahrgenommen hat, reichte aus (vgl. § 453 Abs. 1 S. 2 StPO).


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