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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 424/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn im Jugendgerichtsverfahren eine Verwarnung erfolgt.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Urteilsgründe; Jugendgerichtsverfahren; Verwarnung; Pflichtverteidigung

Normen: StPO 267; JGG 54; StPO 140

Beschluss:

2 Ss 424/05 OLG Hamm
Strafsache
gegen K.A.
wegen Diebstahls

Auf die (Sprung-)Revision der - früheren - gesetzlichen Vertreter der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichters - in Recklinghausen vom 3. Mai 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Angeklagten, der - früheren - gesetzlichen Vertreter der Angeklagten und ihrer Verteidiger einstimmig beschlossen:

1. Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen; eigene Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. in W. als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die zum Tatzeitpunkt sechzehneinhalb Jahre alte und bereits einige Tage vor den hier in Rede stehenden Taten wegen Diebstahls aufgefallene Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen "Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen" schuldig gesprochen worden. Ihr ist eine Verwarnung erteilt worden sowie die Weisung, 30 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Stadtjugendamtes abzuleisten, nicht jedoch in einem Pferdestall.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils entwendete die Angeklagte am 20. November 2004 (richtig: am 30. November 2004) gegen 14.30 Uhr und sodann nochmals gegen 16.00 Uhr aus den Auslagen der Firma "Ihr Platz" in Waltrop, Dortmunder Straße 18, Kosmetika in einem Gesamtwert von 56,74 €.

Hiergegen richtet sich das von den früheren gesetzlichen Vertretern - die Angeklagte ist inzwischen volljährig - rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel, welches von den später beauftragten Verteidigern rechtzeitig als Revision bezeichnet und mit der jeweils näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begrün-det worden ist.

Die Revision erweist sich im Ergebnis entsprechend dem Antrag der Generalstaats-anwaltschaft als unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

II.
1. In ihrem Antrag auf Verwerfung der Revision hat die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Rüge der Verletzung formellen Rechts Folgendes ausgeführt:

"Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge gem. § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, das Gericht habe es unterlassen, aufzuklären, dass die Angeklagte bereits auch für die Vorwürfe, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, 20 Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet habe, ist die Rüge unbegründet. Den Feststellungen zufolge konnte in der Hauptverhandlung - im Beisein des Vertreters der Jugendgerichtshilfe - geklärt werden, dass die 30 Stunden gemeinnützige Arbeit, die die Angeklagte geleistet hat, sich auf Vorwürfe in dem Verfahren 250 Js 1082/04 bezogen haben und nicht, wie vom Vertreter der Jugendgerichtshilfe zunächst dargelegt wurde, auch auf das vorliegende Verfahren. Warum entgegen den Feststellungen die zunächst geäusserte Auffassung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe doch zutreffend sein sollte, ist weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt insoweit ergänzend:
Soweit die Revision einen anderen Sachverhalt festgestellt wissen will als denjenigen, der sich aus dem Urteil ergibt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Auch die Ausführungen im Erwiderungsschriftsatz des Verteidigers geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Insbesondere vermag der Senat die Überlegungen zu § 45 Abs. 2 u. 3 JGG nicht nachzuvollziehen. Es ist festgestellt worden, dass die Angeklagte in dem anderen Verfahren im Wege der Diversion Arbeitsstunden geleistet hat und das Verfahren daraufhin eingestellt worden ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob an der Entscheidung in dem anderen Verfahren auch ein Richter beteiligt war oder ob die Einstellung allein nach § 45 Abs. 2 JGG erfolgt ist.
Ausschließlich von Bedeutung ist, dass sich das Verfahren nach § 45 JGG und die abgeleisteten Arbeitsstunden nicht auch auf das vorliegende Verfahren bezogen haben.
Im Übrigen kann der Akte des vorliegenden Verfahrens nicht entnommen werden, dass auch insoweit eine Beendigung des Verfahrens nach § 45 JGG beabsichtigt war oder gar erfolgt ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
Ein Verfahrenshindernis besteht somit nicht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitsstunden in dem anderen Verfahren möglicherweise bzw wahrscheinlich erst nach Begehung der Taten des vorliegenden Verfahrens abgeleistet worden sind.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ferner in ihrem Antrag auf Verwerfung der Revision, soweit der Schuldspruch in Rede steht, Folgendes ausgeführt:

"Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen.
Soweit die Revision rügt, Gegenstand der Anklageschrift seien Taten vom 30.11.2004, während das Urteil sich über Taten vom 20.11.2004 verhalte, so dass Urteil und Anklage unterschiedliche Taten im prozessualen Sinne zum Gegenstand hätten, führt dies nicht zur Aufhebung des Urteils. Wird - wie hier - die Tatzeit unrichtig bezeichnet, ist dies unschädlich, wenn die Tat - beispielsweise durch die Schilderung des Tathergangs - noch hinreichend individualisiert ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 264 Rdnr. 7 a m.w.N.). Aus dem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass zwei Diebstahlstaten am Nachmittag desselben Tages zum Nachteil des Geschäftes "DM" (richtig: „Ihr Platz“) in Waltrop Gegenstand des Urteils sind, auch die Schadenshöhe ist mit 56,74 Euro genau bestimmt. Es ist also nicht zweifelhaft, welche konkreten Taten Gegen- stand der Verurteilung sind, so dass die unrichtige Bezeichnung des Tatdatums unschädlich ist."

Auch diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Soweit der Verteidiger in seinem Erwiderungsschriftsatz überdies einen anderen Geschehensablauf der von der Angeklagten am 30. November 2004 begangenen Diebstahlstaten darzustellen versucht und festgestellt wissen will, bei dem ersten Auf-suchen des Geschäfts sei noch nichts gestohlen worden, sondern sämtliche Waren seien erst beim zweiten Aufsuchen entwendet worden, kann die Angeklagte auch insoweit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Es ist zwar misslich, dass im angefochtenen Urteil das Datum der Tat statt richtigerweise mit dem 30. November 2004 fälschlicherweise mit dem 20. November 2004, offensichtlich dem Tatdatum der weiteren Taten in dem anderen Verfahren, angegeben wird. Andererseits konnten die verschiedenen Taten aber schon deshalb nicht verwechselt werden, weil die am 30. November 2004 begangenen Taten des vorliegenden Verfahrens in Waltrop, diejenigen vom 20. November 2004 in dem anderen Verfahren aber in Dortmund begangen worden sind.

3. Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zum Rechtsfolgenausspruch Folgendes ausgeführt:

"Auch die Strafzumessungserwägungen werden den Anforderungen des § 54 JGG gerecht. An die Strafzumessung sind im Jugendgerichtsverfahren besondere Anforderungen zu stellen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.12.1999 - 2 Ss 1237/99 - m.w.N.). Erforderlich ist u.a. eine Auseinandersetzung mit der Biografie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen und eine Begründung für die Erforderlichkeit der verhängten Rechtsfolge (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss 710/01 -). Dabei ist keine erschöpfende Darstellung sämtlicher für die Strafzumessung relevanten Umstände, sondern lediglich eine Darstellung der bestimmenden Zumessungserwägungen erforderlich (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 46 Rdnr. 106 m.w.N.). Diese bestimmenden Strafzumessungserwägungen enthält das angefochtene Urteil. Eine weitergehende Diskussion der Motivation zur Tat sowie der familiären Situation der Angeklagten war dagegen nicht erforderlich. Die dem Urteil zugrunde liegenden Taten weisen keine Besonderheiten auf, die einer ergänzenden Erörterung bedurft hätten. Auch die sozialen Verhältnisse der Angeklagten sind in jeder Hinsicht als durchschnittlich und unauffällig zu bezeichnen, so dass auch hierzu weitere Ausführungen entbehrlich waren.

Auch die Weisung, 30 Stunden gemeinnützige Arbeit nicht in einem Pferdestall abzuleisten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung der Anordnung von Weisungen gem. § 10 Abs. 1 JGG ist unbestimmt, die Art und Ausgestaltung der Weisungen ist dem Gericht überlassen (zu vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 10 Rdnr. 3). Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht es für erzieherisch nicht sinnvoll gehalten hat, die gemeinnützige Arbeit im Rahmen des Hobbys der Angeklagten abzuleisten, werden dem vorrangigen Ziel des Jugendgerichtsverfahrens, erzieherisch auf die Angeklagte einzuwirken, gerecht und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden."

Auch diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Entgegen der Auffassung der Revision sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Person und zum Werdegang der geständigen Angeklagten bei dem einfach gelagerten Sachverhalt in jeder Hinsicht ausreichend.
Dies ergibt sich an sich schon aus der Feststellung, dass die Angeklagte als Schülerin der 11. Klasse eines Gymnasiums, nachdem sie bei einem Ladendiebstahl einige Tage zuvor in einer anderen Stadt bereits aufgefallen war, kurz darauf erneut als Ladendiebin aufgefallen ist.
Unter diesem Aspekt ist auch hinreichend begründet, warum neben einer Weisung nach § 10 Abs. 1 JGG auch noch ein Zuchtmittel nach § 13 JGG vom Tatrichter als erforderlich angesehen und verhängt worden ist.

Soweit die Revision beanstandet, das Urteil enthalte rechtsfehlerhaft keine Ausführungen dazu, warum nicht Jugendstrafe verhängt worden ist, vermag der Senat auch dies nicht nachzuvollziehen. Die Verhängung einer Jugendstrafe lag bei dem vorliegenden Sachverhalt so fern, dass es auch nicht eines Wortes hierzu in den Urteilsgründen bedurfte.

4. Entgegen der Anregung der Generalstaatsanwaltschaft war indes die Formulierung des Rechtsfolgenausspruchs im Tenor des angefochtenen Urteils betreffend die Verhängung des Zuchtmittels der Verwarnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 JGG nicht zu korrigieren.
Hierzu hat der Tatrichter formuliert: "Sie (die Angeklagte) wird verwarnt".
Allerdings wird in der Kommentarliteratur zum JGG insoweit einhellig die Auffassung vertreten, bei der Verwarnung dürfe der Tenor nicht lauten, der Angeklagte werde verwarnt oder es werde ihm eine Verwarnung erteilt, sondern vielmehr empfehle sich die Formulierung: "Dem Angeklagten ist eine Verwarnung zu erteilen" (vgl. Eisen-berg, JGG, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 15; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl., §14 Rdnr. 6 und § 54 Rdnr. 11).
Eine nachvollziebare Begründung, warum nur diese Formulierung zur Verhängung einer Verwarnung richtig sein soll und andere Formulierungen sogar falsch seien und deshalb nicht gebraucht werden dürfen, ergibt sich aus den Kommentierungen aber nicht. Sie gehen offenbar vielmehr zurück auf Ausführungen in einem Anleitungsbuch zum Absetzen von Urteilen in Strafsachen. Dort heißt es zu dieser Frage wie folgt:

"Bei dem Zuchtmittel der Verwarnung ist zwischen deren Ausspruch und ihrer Vollstreckung zu unterscheiden. Die Urteilsformel darf daher nicht lauten, der Angeklagte werde verwarnt oder es werde ihm eine Verwarnung erteilt. Richtig lautet die Formel in diesem Falle:
Dem Angeklagten ist eine Verwarnung zu erteilen."

Diese Ausführungen bei Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. 2002, Rdnr. 147, stellen aber trotz der apodiktischen Aussage offensichtlich lediglich eine Anregung zur korrekten Formulierung dar, beinhalten aber nicht, dass andere Formulierungen - wie auch sonst bei Urteilen - durchaus möglich sind und in gleicher Weise verwendet werden können. Von Bedeutung ist, dass eine eindeutige Aussage getroffen wird, die Grundlage der Vollstreckung sein kann.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass bei der hier verwendeten Formulierung "Sie wird verwarnt" die Vollstreckung der Verwarnung in einem weiteren Akt, der nicht mit der Verkündung des Urteils zusammenfällt, erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang nur eine einzige Formulierung für möglich und richtig zu halten, erscheint weder nachvollziehbar noch wird dies der Praxis gerecht.

Soweit die Revision sogar der Ansicht ist, es handele sich bei der im angefochtenen Urteil gewählten Formulierung für die Anordnung der Erteilung einer Verwarnung um einen nicht korrigierbaren Formulierungsfehler, sondern bereits um den wesentlichen Teil er Rechtsfolgen, erscheint dies abwegig.
Selbst wenn man der zuvor dargestellten Auffassung des Senats nicht folgen würde, hätte insoweit entsprechend der Anregung der Generalstaatsanwaltschaft eine Korrektur der Formulierung erfolgen können.

5. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aber darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung der Taten als Diebstahl "geringwertiger Sachen" nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Taten gehört, sondern diese lediglich als Diebstahl ohne weiteren Zusatz in den Schuldspruch aufzunehmen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 260 Rdnr. 25 m.w.N.).

Danach war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO wie geschehen mit der Maßgabe der Korrektur des Schuldspruchs als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 JGG.

III.
Der Antrag der Angeklagten bzw. ihrer früheren gesetzlichen Vertreter auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren war zurückzuweisen.
Insoweit handelt es sich um eine alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden stellvertretenden Vorsitzenden des Senats.

Da die Revision bereits begründet war und eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach erfolgter Begründung der Revision ohnehin nicht in Betracht käme (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdnr. 8), ist für eine Bestellung zur Begründung der Revision kein Raum mehr. Durch den Vorsitzenden erfolgt eine Bestellung eines Pflichtverteidigers lediglich bei Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1997, 48), namentlich zur Durchführung einer Revisionshauptverhandlung. Da derartige Besonderheiten hier nicht ersichtlich sind, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung nicht in Betracht (vgl. auch Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 13. Oktober 2005 in 1 Ss 423/05). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen der §§ 68 JGG, 140 StPO bei dem einfach gelagerten Sachverhalt nicht gegeben sind und die Beiordnung eines Pflichtver-teidigers weder wegen der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.




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