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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 520/12 OLG Hamm

Leitsatz: Die Wahrung des Abstandgebots bei Vollzug der Sicherungsverwahrung lässt sich nicht allein auf Größe und Ausstattung des "Haftraums" beschränken.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftraum, Größe, Ausstattung, Abstandsgebot

Normen: Art. 2GG

Beschluss:

Sttrafvollzugssache
In pp.

hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 19.11.2012 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich in Sicherungsverwahrung in der JVA X, wo er im Haus II, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Die Räume im Hafthaus II - somit auch der Raum des Betroffenen - haben eine Mindestgröße von mehr als 10 qm.

Wegen der räumlichen Gegebenheiten der Unterbringung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene beantragt, ihn in einen anderen Unterbringungsraum zu verlegen, der den Vorgaben entspricht, die das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 30.11.2011 (1 Ws 64/11) angesprochen hat. Im Einzelnen beantragt der Betroffene, ihm einen Raum mit mindestens 20 qm Grundfläche, mit einer baulich getrennten - separat zu lüftenden - Toilette, zuzüglich einer Nasszelle mit Dusche sowie eigener Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Verfügung zu stellen.

Die JVA X hat diesen Antrag abgelehnt.

Hiergegen hat der Betroffene auf gerichtliche Entscheidung angetragen und zur Begründung ausgeführt, seine Unterbringung entspreche nicht den Vorgaben des Besserstellungs- und Abstandsgebotes für Sicherungsverwahrte. Mindestens drei Hafträume sowie sämtliche Hausarbeiterhafträume im Bereich der Strafhaft hätten die gleiche Größe wie die Unterbringungsräume im Bereich der Sicherungsverwahrung. Die Toiletten hätten keine gesonderte Be- und Entlüftung und seien nur mit einem Vorhang abgetrennt. Er lebe in einem Wohnklo. Im Wesentlichen seien die Unterbringungsräume wie die übrigen Hafträume ausgestattet. Auch der Freizeitraum entspreche dem Freizeitraum des normalen Strafvollzugs.

Seine Unterbringung sei daher verfassungswidrig und menschenunwürdig. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinen Entscheidungen vom 05.02.2004 und 04.05.2011 auf das Besserstellungs- und Abstandsgebot hinsichtlich der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hingewiesen. Es sei unzulässig, auf die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Übergangsfrist abzustellen. Darüber hinaus sei auch absehbar, dass bis zum 31.05.2013 kein Neubau mit einer besseren Unterbringungsmöglichkeit erstellt werde. Er habe daher Anspruch - wie vom OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 30.11.2011 klargestellt - auf einen Raum mit mindestens 20 qm Grundfläche, mit einer baulich getrennten - separat zu lüftenden - Toilette, zuzüglich einer Nasszelle mit Dusche sowie eigener Kochgelegenheit mit Kühlschrank. Da es sich bei dem Haftraum um den einzigen Ort handele, an dem sich ein Sicherungsverwahrter zurückziehen könne, sei eine wohnliche Atmosphäre umso dringlicher.

Die JVA X hat demgegenüber darauf verwiesen, dass - im Gegensatz zu der Ausstattung der Hafträume für Gefangene - bereits bei der Herrichtung des Hauses II im Jahr 1994 die z. T. sehr lange Verweildauer und Vollzugsart berücksichtigt worden sei. Die Einrichtung der Unterbringungsräume unterscheide sich in diversen Details von der Einrichtung der Standardhafträume. Der Einbau von Sanitärkabinen in die Unterbringungsräume sei geplant und werde in Kürze erfolgen. Darüber hinaus bestehe für die Sicherungsverwahrten die Möglichkeit, Belastungen der Unterbringung dadurch zu entgehen, dass sie sich im gesamten Gebäude frei aufhalten dürften, freien Zugang zum abgetrennten Freigelände mit Volleyballfeld und Teichgelände hätten und ihnen verschiedene Freizeitmöglichkeiten geboten würden. Bis zum Einschluss bestehe zusätzlich die Möglichkeit der Nutzung der Teeküche, der gemeinschaftlichen Freizeiträume und der Dusch- und Baderäume. Die außerhalb des Haftraums zu verbringenden Arbeitszeiten, die zahlreichen Freizeit- und Sportmöglichkeiten sowie die Unterbringung in einer Wohngruppe führten dazu, dass Sicherungsverwahrte im Wesentlichen nur die nächtliche Ruhezeit in dem eigenen Haftraum verbringen müssten.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei schon deshalb unbegründet, weil gerichtsbekannt sei, dass Unterbringungsräume der vom Antragsteller begehrten Art nicht existierten; das Gericht könne die JVA nicht zu einer unmöglichen Handlung verpflichten. Darüber hinaus sei die Unterbringung auch unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben nicht menschenunwürdig. Insbesondere ergebe sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung des OLG Naumburg nicht, dass ein Unterbringungsraum eine Mindestgröße von 20 qm haben müsse.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Er macht geltend, dass sich die JVA selbst nicht auf die Unmöglichkeit der Bereitstellung eines größeren Raums berufen habe. Zudem existierten in der JVA X in großer Zahl - als 3-/4-Mann-Räume genutzte - Hafträume, die größer seien, als die von ihm geforderten 20 qm und über abgetrennte und über belüftete Toiletten verfügten.

Der Betroffene beharrt auf seiner Auffassung, er habe einen Anspruch auf einen deutlich von dem Haftraum eines Strafgefangenen sich unterscheidenden Haftraum, sowohl der Größe als auch der Ausstattung nach. Er wiederholt und vertieft insoweit unter erneuter Berufung auf die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sein bisheriges Vorbringen zum Abstandsgebot. Er meint, dass das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30.11.2011 aus den verfassungsrechtlichen Postulaten die einzig mögliche Konsequenz gezogen habe, nämlich dass einem Sicherungsverwahrten ein Raum in der von ihm - dem Betroffenen - beantragten Größe und den geforderten Ausstattungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen sei. Seine jetzige Unterbringung könne nur als verfassungswidrig bezeichnet werden. Die jetzige Ausgestaltung der Unterbringung führe zu einer Verfassungswidrigkeit der Unterbringung "als solcher", so dass sowohl sein Freiheitsgrundrecht als auch sein Recht auf Wahrung der Menschenwürde und sein Persönlichkeitsrecht betroffen seien. Er werde als bloßes Objekt behandelt, das verwahrt werden müsse.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01) betont das Bundesverfassungsgericht bereits in einem der Leitsätze der Entscheidung, dass die Landesjustizverwaltungen dafür Sorge zu tragen haben, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden müssen, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt. Dieses Besserstellungsgebot leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Konzeption ab, die dem zweispurigen Sanktionssystem des Strafgesetzbuches zugrunde liegt. Danach dient der Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrten nicht der Vergeltung für zurückliegende Rechtsgutverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Dem muss durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden, wie ihn die §§ 131 bis 134 StVollzG vorzeichnen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt, der den allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem Verwahrten als auch der Allgemeinheit deutlich macht. Das Ausmaß der Besserstellung hat sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bei besonders langer Unterbringung sind daher gegebenenfalls zusätzliche Vergünstigungen zu erwägen, um dem hoffnungslos Verwahrten einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten (BVerfG, a.a.O., Rdz. 119 f bei [...]).

Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326 ff.) das Abstandsgebot näher konkretisiert. Es hat erneut betont, dass die mit der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug (Abstandsgebot - vgl BVerfGE 109, 133, 166 [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01]) so auszugestalten ist, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Unterbringungspraxis bestimme.

Der Staat ist daher verpflichtet, im Vollzug geeignete Konzepte bereit zu stellen, um die Gefährlichkeit des Verwahrten nach Möglichkeit zu beseitigen. Zudem sind im Vollzug allein solche Beschränkungen zulässig, die zur Gefahrenreduzierung erforderlich sind. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Entwicklung eines normativen Gesamtkonzeptes der Sicherungsverwahrung über einen Gestaltungsspielraum verfügt, gebietet die hohe Bedeutung dieses Konzeptes eine gesetzliche Regelungsdichte, die das Handeln von Exekutive und Judikative in allen wesentlichen Bereichen determiniert.

Das Regelungskonzept für die Sicherungsverwahrung muss danach zumindest folgende Aspekte umfassen:

a.

Ultima-ratio-Prinzip: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden. Ggf. müssen bereits während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Täters ausgeschöpft werden.

b.

Individualisierungs- und Intensivierungsgebot: Eine umfassende und wissenschaftlichen Anforderungen genügende Behandlungsuntersuchung muss spätestens zu Beginn der Sicherungsverwahrung stattfinden und in einen Vollzugsplan münden. Insbesondere im therapeutischen Bereich müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, ggf. durch ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot.

c.

Motivierungsgebot: Den drohenden psychischen Auswirkungen, die mit der unbestimmten Dauer der Sicherungsverwahrung verbunden sind, ist durch ein Behandlungs- und Betreuungsangebot zu begegnen.

d.

Trennungsgebot: Der äußere Vollzugsrahmen muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Eine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug ist jedoch nicht erforderlich.

e.

Minimierungsgebot: Die gebotene Konzeption muss Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten.

f.

Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot: Dem Untergebrachten ist ein Rechtsanspruch auf Durchführung der zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit gebotenen Maßnahmen einzuräumen; er ist bei der Wahrnehmung seiner Interessen zu unterstützen.

g.

Kontrollgebot: Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist mindestens jährlich gerichtlich zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Aussetzungsreife gebieten eine unverzügliche gesonderte Überprüfung.

Das gesamte System der Sicherungsverwahrung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Bereits die zur Wahrung des Abstandsgebotes dargestellten Anforderungen zeigen, dass die wesentlichen Kernbereiche des Abstandsgebotes die Behandlung, Betreuung und Motivation des Untergebrachten sind; demgegenüber - so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 (Rdz. 121 bei [...]) - stellten u.a. die Ausstattung der Hafträume lediglich einen Randbereich des Abstandsgebotes dar.

Das Begehren des Betroffenen auf Zuteilung eines größeren Haftraums mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen ist hinsichtlich seiner Gewichtigkeit in dem vorgenannten verfassungsrechtlich vorgegebenen Kontext in einer Gesamtwürdigung zu sehen und zu beurteilen. Die Frage, ob das Abstandsgebot eingehalten ist, allein auf die Größe des Haftraums und seine Ausstattung zu reduzieren - wie es der Betroffene tut -, verbietet sich daher.

Dass die vorgenannten Kernbereiche des Abstandsgebotes nicht eingehalten sind, macht der Betroffene nicht geltend. Es ist somit davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Kernbereich des Abstandsgebotes erfüllt. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem 20 qm unterschreitenden Raum mit einer Toilette ohne gesonderte Belüftung untergebracht ist, ist - insoweit entgegen der ohnehin nur in einem obiter dictum ohne Bezug zu dem dortigen Streitgegenstand vertretenen Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 30.11.2011 -gerade nicht ohne Weiteres zu folgern, dass das für Sicherungsverwahrte geltende Abstandsgebot verletzt worden ist. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn für den Sicherungsverwahrten die Unterbringung in einem größeren Haftraum hinsichtlich der erforderlichen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (vgl. BVerfG a.a.O., Rdz. 100 bei [...]), besser gerecht wird. Dies ist indes zu verneinen. Nach dem unstreitigen Vorbringen besteht für die Sicherungsverwahrten - anders als für die Strafgefangenen - die Möglichkeit, jederzeit bis zum Einschluss den Haftraum zu verlassen und das Freizeitangebot der Anstalt wahrzunehmen. Die Sicherungsverwahrten sind insoweit weniger auf den Haftraum "angewiesen", als Strafgefangene, die u.U. bis auf eine Stunde Freigang in ihrem Haftraum verbleiben müssen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass für den Betroffenen auch die Möglichkeit bestehen muss, sich in seinen Haftraum zurückziehen zu können. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht in erster Linie von der Größe des Haftraums abhängig, sondern allein davon, dass der Haftraum - was vorliegend der Fall ist - dem Sicherungsverwahrten zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Insoweit hat die Größe und konkrete Ausgestaltung des Haftraums auf die von dem Betroffenen ausdrücklich angeführte Rückzugsmöglichkeit keine Auswirkungen.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist der ihm zugewiesene Haftraum auch weder unerträglich klein noch ist die Unterbringung verfassungswidrig oder menschenunwürdig.

Die Frage der menschenunwürdigen Unterbringung eines Strafgefangenen - an der sich insoweit auch die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten messen lassen muss - hat der Senat bereits entschieden. Eine menschen(un)würdige Unterbringung ist abhängig von der Größe (Grundfläche und Rauminhalt) und Ausstattung (insbesondere in sanitärer Hinsicht) sowie Belegung (Anzahl der in dem Haftraum gleichzeitig Untergebrachten) des Haftraums. Dabei sind an den Haftraum bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. Er muss hinsichtlich seiner Größe und Ausgestaltung so beschaffen sein, dass das Recht auf Achtung der Menschenwürde gewahrt bleibt. Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre des Insassen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) tunlichst zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04). Danach hat der Senat einen Verstoß gegen die Menschenwürde jedenfalls dann für naheliegend gehalten, wenn die Grundfläche der Zellengröße pro Gefangenem 5 m2 unterschreitet. Diese Mindestgröße ist vorliegend hinsichtlich des mehr als doppelt so großen Haftraums des Betroffenen deutlich überschritten und führt damit auch unter Berücksichtigung des für Sicherungsverwahrte geltenden Abstandsgebots nicht zu einer menschenunwürdigen Unterbringung. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Toilette im Haftraum des Betroffenen lediglich mit einem Vorhang abgetrennt ist und nicht über eine gesonderte Be- und Entlüftung verfügt. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin den baldigen Einbau einer Toilettenkabine beabsichtigt, führte die Art der im Haftraum des Betroffenen vorhandenen Toilette unabhängig von der Zellengröße nur dann zur Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung, wenn dem Betroffenen durch die Toilettenbenutzung in unzumutbarer Weise jeder Rückzugsraum genommen, in seine Intimsphäre eingegriffen und seine Menschenwürde negiert würde. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Toilettennutzung in Gegenwart Dritter vorgenommen werden müsste. Dies ist indes nicht der Fall, da der Betroffene - wie alle Sicherungsverwahrten in der Anstalt der Antragsgegnerin - über einen Einzelhaftraum verfügt. Ein Eingriff in seine Intimsphäre liegt damit nicht vor. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Haftraum subjektiv als "Wohnklo" empfindet, macht seine Unterbringung nicht menschenunwürdig.

Die Zuweisung eines größeren Haftraums mit einer separaten, be- und entlüfteten Toilette ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zwingend.

III.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.



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