Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 672/12 OLG Hamm |
Leitsatz: Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Beschwerde, Ablehnung, Prozesskostenhilfegesuch, Strafvollstreckungskammer |
Normen: StVollzG 120; ZPO 127 Abs. 2 |
Beschluss: Strafvollzugssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am o4.12.2012 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 2. Die sofortige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Gründe 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist bereits unzulässig, da die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe unanfechtbar ist. Dies ergab sich früher aus § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 3, 4 ZPO a.F. Auch nach der Reform der ZPO gilt nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass - jedenfalls soweit es um die Erfolgsaussichten geht - der Rechtszug in der Nebensache Prozesskostenhilfe nicht weiter geht als in der Hauptsache. Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist - und darauf kommt es an - keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Hamburg, Beschl. v. 24.02.2006 - 3 Vollz(Ws) 25/06; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.09.2003 - 1 Ws 275/03; AK-StVollzG-Kamann/Spaniol 6. Aufl. § 120 Rdn. 17). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist jedenfalls unbegründet. Da das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, waren dem Betroffenen nach § 121 Abs. 2 StVollzG die Kosten aufzuerlegen. Ob das Rechtsmittel auch unzulässig gewesen wäre, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung nicht möglich gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.11.1996 - 2 Ws 699/12) kann daher dahinstehen. Die Kostenfolge ergibt sich insoweit aus § 121 Abs. 2 StVollzG. |
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