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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 570/12 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch des Strafgefangenen über die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt anlässlich Arbeit des Strafgefangenen für diesen gezahlten Vergütung kann nicht aus §§ 185 StVollzG oder 29 VwVfG (analog) hergeleitet werden.
2. Bei Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen nach § 2 StVollzVergO sind im Rahmen der Ermessensbetätigung Erwägungen zu den in dieser Vorschrift genannten Bemessungsfaktoren anzustellen

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Auskunftsanspruch, Strafgefangener, Gefangenenentlohnung, Leistungszulage,

Normen: StVollzG 185; StVollzG 43; StVollzG 200

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 07.01.2013 beschlossen
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Soweit die Strafvollstreckungskammer
a) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen (Antrag zu Ziff. 1)
und
b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantrages (Neuberechnung des Lohnes für bestimmte Monate unter Berücksichtigung einer Leistungszulage)
zurückgewiesen hat, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verbüßte der Betroffene vom 31.01.2011 bis zur Aussetzung der noch nicht verbüßten Hälfte seiner Strafe zur Bewährung mit Beschluss vom 27.04.2012 eine Haftstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten wegen Untreue; zuletzt ab dem 08.03.2011 in der Justizvollzugsanstalt C, Außenstelle F. Bis zur Aussetzung seines Strafrests zur Bewährung war er im Rahmen eines sog. „unechten Freigangs“ für zwei verschiedene Firmen in C und Q als von der Justizvollzugsanstalt zugewiesener Hilfsarbeiter im Schichtdienst tätig. Er verlangt die Ausbezahlung der Differenz zwischen der ihm nach § 43 StVollzG gezahlten Vergütung und des von den privaten Arbeitgebern an das Land Nordrhein-Westfalen für seine Arbeit gezahlten Geldes. Dieses Begehren machte er mit Schreiben an den Antragsgegner vom 01.07.2012 geltend. Mit Bescheid vom 20.07.2012, zugegangen am 26.07.2012, lehnte der Antragsgegner den Antrag unter Hinweis auf die §§ 43, 200 StVollzG ab. Auch die Voraussetzungen der Gewährung einer Leistungszulage hätten nicht vorgelegen.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.08.2012 hat der Betroffene beantragt, den Leiter der Justizvollzugsanstalt C zu verpflichten,

„1) dem Antragsteller Auskunft über das seitens der Justizvollzugsanstalt C-Senne bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen von den Firmen F1, A und/oder Dritten für seine bei den für die Firmen F1 Nonfood in C sowie A in Q in den Monaten März 2011 bis einschließlich April 2012 gemäß den beigefügten Lohnscheinen geleistete Arbeit an den dort näher genannten Tagen enthaltene Entgelt, aufgeschlüsselt nach Monaten, zu erteilen,

2) Gegenüber dem Antragsteller über den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 1) ergebenden Betrag abzüglich an ihn gemäß beigefügter Lohnscheine für März 2011 bis April 2012 ausbezahlter Gesamtnettobezüge exklusive der Vergütung gemäß § 43 Strafvollzugsgesetz (Freistellung) und soweit zulässig unter Abzug eines Haftkostenbeitrags sowie unter Abzug gegebenenfalls anfallender Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, geordnet nach Monaten, abzurechnen.

3) das sich aufgrund der gemäß Ziffer 2) zu erteilenden Auskunft (Abrechnung) ergebende Guthaben an ihn auszubezahlen zuzüglich eines Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem Guthaben eines jeden Monats ab dem Ersten des Folgemonats.

4) Dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen aufzuerlegen.

hilfsweise
den Antragsgegner zu verpflichten, den Lohn des Antragstellers von Juni bis August 2011 unter Berücksichtigung einer Leistungszulage in Höhe von 5 %, von September 2011 bis Oktober 2011 unter Berücksichtigung einer Leistungszulage in Höhe von 9 %, von November 2011 bis Dezember 2011 unter Berücksichtigung einer Leistungszulage in Höhe von 15 %, von Januar 2012 bis Februar 2012 unter Berücksichtigung einer Leistungszulage in Höhe von 19 % und von März 2012 bis April 2012 unter Berücksichtigung einer Leistungszulage in Höhe von 25 %, jeweils bezogen auf die Bruttovergütung, neu zu berechnen.“

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die Bemessung des Arbeitsent-gelts richtigerweise nach §§ 43, 200 StVollzG erfolgt sei. Eine Falschberechnung nach diesen Vorschriften sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Seitens der Justizvollzugsanstalt habe dem Betroffenen eine Hilfsarbeitertätigkeit nach § 37 Abs. 2 StVollzG auch bei einem auswärtigen Arbeitgeber zugewiesen werden dürfen. Ein vorrangiges freies Beschäftigungsverhältnis sei hier nicht in Betracht gekommen, weil der Betroffene angesichts seiner Verurteilung wegen Untreue kaum in einem seiner Assessoreneigenschaft adäquaten Beruf hätte Arbeit finden dürfen und er über keine handwerklichen Fähigkeiten verfüge. Außerdem habe er seinen Lebensmittelpunkt vor seiner Inhaftierung in C3 gehabt und deswegen angesichts der Entfernung zu C nicht zu den vorrangig in ein freies Arbeitsverhältnis zu vermittelnden Gefangenen gehört. Es sei daher im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde von ihrem engen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht habe und den Betroffenen in einem sog. „unechten freien Beschäftigungsverhältnis“ eingesetzt habe. Die erhaltene Vergütung entspreche den Anforderungen aus der Entscheidung des BVerfG vom 01.08.1998 (NJW 1998, 3337). Ein Auskunftsanspruch betreffend das seitens der privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt geleistete Entgelt bestehe daher ebenfalls nicht. Er ergebe sich auch nicht aus § 29 VwVfG, da der Betroffene nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens war, das zur Vereinbarung über die Überlassung von Gefangenen zur Arbeit zwischen der Justizvollzugsanstalt und dem auswärtigen Unternehmen führte. Auch § 4 IFG NW greife nicht ein, da durch die Auskunft die Tätigkeit des Strafvollzugs beeinträchtigt oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart und dadurch wirtschaftlicher Schaden entstehen würde (§§ 6, 8 IFG NW). Der Hilfsantrag sei zurückzuweisen gewesen, weil der Betroffene nicht dargelegt habe, inwieweit er im Hinblick auf seinen Umgang mit Betriebs- und Arbeitsmitteln, seine Leistungsbereitschaft und seine Fehlzeiten eine höhere Zulage verdient habe.

Gegen diese am 18.09.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich der Be- troffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 15.10.2012, mit der er sein Ursprungsbegehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Land-gericht habe wesentlichen Sachvortrag des Betroffenen übergangen und den durch die Rechtsprechung des BVerfG gesteckten Rahmen betreffend das sog. „unechte freie Beschäftigungsverhältnis“ nicht beachtet. Dieses sei nur zulässig, wenn sich ein (echtes) freies Beschäftigungsverhältnis für den Gefangenen nicht biete, der Gefan-gene einwillige und ein Mindestmaß an öffentlich-rechtlicher Verantwortung der Justizvollzugsanstalt gewährleistet sei. Alle drei Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Außer einem Aufnahmegespräch habe mit dem Betroffenen kein einziges Gespräch über ein freies Beschäftigungsverhältnis stattgefunden, nach handwerklichen Fähigkeiten sei er nie gefragt worden. Eingewilligt habe er nie. Ein Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt sei bei der Arbeit nie vor Ort gewesen. Die Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitseinsatz sei nicht durch die Justizvoll-zugsanstalt erfolgt. Hinsichtlich des Hilfsantrages beruft er sich darauf, dass andere Inhaftierte dieselben Zulagen, nur jeweils einen Monat früher erhalten hätten. Der Betroffene dürfe hier nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt werden.

II.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. Der Einzelfall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften, hier insbesondere betreffend etwaige Auskunftsansprüche des Strafgefangenen, wie z.B. gemäß § 4 IFG NW, aufzustellen.

III.
Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und teilweisen Zurückverweisung (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Ablehnung jeglichen Auskunftsanspruchs (Antrag zu 1) des Betroffenen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer zwar entschieden, dass sich ein Auskunftsanspruch nicht aus § 185 StVollzG ergibt. Ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht (bzw. auf Auskunft als dem weniger weit reichenden Begehren) besteht nur nach Maßgabe des § 19 BDSG. Ausweislich § 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG muss es danach um über die Person des Betroffenen gespeicherte Daten gehen. Hier wird indes Auskunft darüber begehrt, welches Entgelt die Justizvollzugsanstalt bzw. das Land anlässlich der Arbeitsleistungen des Betroffenen von privaten Unternehmen erhalten hat. Dementsprechend kann auch ein weiterer Auskunftsanspruch auf Berechnung der Lohndifferenzen (Antrag zu 1.b.) nicht bestehen.

b) Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 29 VwVfG (analog). Gemäß § 29 VwVfG wird einem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Einsicht in die betreffenden Akten gewährt. Der Betroffene ist indes nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens (wenn ein solches überhaupt vorlag), in dem Vergütungsabreden bzgl. Gefangener in einem sog. „unechten freien Beschäftigungsverhältnis“ getroffen wurden.

c) Hingegen ist die Verneinung eines Auskunftsanspruchs nach § 4 IFG NW nach derzeitigem Sachstand nicht gerechtfertigt. Die Strafvollstreckungskammer hat gemeint, die Auskunft könne verweigert werden, weil durch das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Strafvollzugsbehörden beeinträchtige (§ 6 Abs. 1 lit. a IFG NW). Das Gesetz verlangt jedoch insoweit, dass durch das Bekanntwerden der Information die „öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der (…) Behörden des Straf- oder Maßregelvollzugs“ beeinträchtigt würde. Für eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wegen einer Beeinträchtigung der Tätigkeit des Straf- oder Maßregelvollzuges fehlen aber derzeit jegliche Hinweise. Allein der Umstand, dass es zu Unzufriedenheit unter den Strafgefangenen führen kann, wenn bekannt würde, welche Einnahmen der öffentlichen Hand aufgrund ihrer Arbeit zufließen, reicht dazu nicht. Dass nur ein kleiner Teil dieser Einnahmen den Strafgefangenen selbst zufließt, ist allgemein bekannt. Auch der Betroffene geht davon vorliegend bereits aus, wie die Einleitung dieses Verfahrens zeigt.

Auch die Alternative des § 8 S. 1 IFG NW, dass durch die Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, ist bisher nicht hinreichend belegt. Die Möglichkeit, dass bei Neuverhandlung derartiger Überlassungsverträge nach Auslaufen der bisherigen Verträge Mitbewerber bereit wären, höhere Entgelte zu zahlen und damit das gegenwärtige Unternehmen verdrängen könnten, besteht auch ohne Offenbarung des derzeitigen Vergütungssystems. Inwieweit der Justizvollzugsanstalt allein durch die Auskunft wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Gefahr, dass private Arbeitgeber sich einerseits anderweitig um preiswertere Arbeitskräfte bemühen oder unter Hinweis auf denkbare Konkurrenz die Höhe des mit Justizvollzugsanstalt vereinbarten Entgelts herabzusetzen versuchen, besteht auch ohne Erteilung der begehrten Auskunft.

Allerdings ist es möglich, dass die beiden genannten Ausnahmevorschriften eingreifen. Diese Fragen bedürfen indes noch weiterer Aufklärung, so dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert ist und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückweisen muss (§ 119 Abs. 4 StVollzG).

An einer Verweisung der Sache an die Verwaltungsgerichte, die nach § 40 VwGO an sich für die gerichtliche Geltendmachung des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach dem IFG NW zuständig wären, dem keinerlei strafvollzugsspezifischer Gehalt innewohnt, war der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG gehindert (vgl. OLG Köln NJW-RR 2007, 86; Zimmermann in: MK-ZPO, 3. Aufl., § 17a GVG Rdn. 15). Ggf. wird die Strafvollstreckungskammer auf entsprechenden Antrag zu prüfen haben, ob es die Sache insoweit an ein Gericht des zuständigen Rechtswegs verweist.

2. Soweit der Betroffene Abrechnung und Zahlung eines höheren Entgelts begehrt (Anträge zu 2 und 3), ist die Rechtsbeschwerde hingegen unbegründet.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht. Der Umfang des Ar-beitsentgelts für Strafgefangene ergibt sich aus den §§ 43, 200 StVollzG. Die danach berechnete Entlohnung hat der Betroffene erhalten. Für eine weitergehende Entlohnung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das bestehende Vergütungssystem den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht (zuletzt: Senatsbeschluss vom 20.09.2012 – III – 1 Vollz (Ws) 456/12). Ob der Betroffene vorliegend ggf. zu Unrecht in einem unechten freien Beschäftigungsverhältnis eingesetzt wurde, kann der Senat dahinstehen lassen. Eine Anspruchsgrundlage für eine in einem solchen Fall zu gewährende höhere Vergütung besteht nicht. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB würde schon daran scheitern, dass das Land bzw. die Justizvollzugsanstalt eine etwaige höhere Vergütung nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund der Vereinbarung mit den auswärtigen Unternehmen erlangt hat. Die bloße Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Einsatzes in einem unechten freien Beschäftigungsverhältnis, etwa zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens, hat der Betroffene nicht begehrt.

Dem entsprechend kann auch kein Abrechnungsanspruch als aus dem Zah-lungsanspruch folgender Nebenanspruch bestehen.

3. Die Rechtsbeschwerde hat im Hilfsantrag – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Nach § 48 StVollzG i.V.m. § 2 Abs. 2 StVollzVergO können Leistungszulagen bis zu 30%, im Leistungslohn bis zu 15% des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung sind im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmateria-lien, die Leistungsbereitschaft und die Fehlzeiten, im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien zu berücksichtigen. Bei einer solchen Ermessensentscheidung – wie hier – ist nach § 115 Abs. 5 StVollzG vom Gericht zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-ten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-chender Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht überprüft die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nur auf Ermessensfehler. Fehlerhaft sind Ermessenserwägungen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruhen, wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen wurden o. ä. (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdn. 13 f. m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer konnte hier mangels Kenntnis aller Abwägungsfaktoren die Ermessensentscheidung nicht hinreichend überprüfen. An keiner Stelle des dem Betroffenen seitens der Justizvollzugsanstalt erteilten Bescheides vom 20.07.2012 finden sich nähere Angaben zu den oben genannten Bemessungsfaktoren, ebenso wenig in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23.08.2012 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Insbesondere ist auch nicht dargelegt, warum dem Betroffenen für April 2012 die vorher gewährte Zulage überhaupt nicht mehr gewährt wurde. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, so dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert ist und die Sache zur neuen Entscheidung an die Straf-vollstreckungskammer zurückweisen muss (§ 119 Abs. 4 StVollzG).


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