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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 VAs 104/12 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Der Zweck der Ermächtigung des § 456 a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre.

2. Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund.

3. Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Inteesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zustimmung; vorzeitige Abschiebung

Normen: StPO 456a

Beschluss:

Justizverwaltungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 06.11.2012 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Der Betroffene - ein türkischer Staatsangehöriger, der inzwischen bestandskräftig ausgewiesen ist - verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, die das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 15.12.2000 gegen ihn verhängt hat. 15 Jahre der Strafe werden am 11.04.2015 verbüßt sein. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Betroffene, nachdem das spätere Opfer ihre Beziehung zu ihm beendet hatte, diesem mehrfach nachgestellt und es schließlich an ihrem Arbeitsplatz unter Mitfüh-rung eines Messers aufgesucht und in Tötungsabsicht mit zahlreichen Messersti-chen getötet hatte. Die Strafkammer sah das Mordmerkmal der "niedrigen Beweg-gründe" als gegeben an. Trotz des brutalen Vorgehens verneinte die Strafkammer die besondere Schwere der Schuld.

Der Betroffene hat (zuletzt) am 17.07.2012 bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg be-antragt, die Zustimmung zur vorzeitigen Abschiebung gem. § 456a StPO auf einen im Jahr 2012 liegenden Zeitpunkt zu erteilen. Dies haben die Staatsanwaltschaft Arnsberg und - auf die Beschwerde nach § 21 StVollstrO - der Generalstaatsanwalt in Hamm mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entschei-dung. Er hält die Entscheidung der Vollstreckungsbehörden für ermessensfehlerhaft. Mit einem schwerpunktartigen Abstellen auf die fiskalischen Interessen, die § 456a StPO zu Grunde lägen, sei der Betroffene mit seinen Interessen von vornherein nicht zum Zuge gekommen. Eine Privilegierung des Betroffenen gegenüber Inländern liege nicht vor, da die vorzeitige Abschiebung lediglich die Nachteile von Ausländern mit bestandskräftiger Ausweisungsverfügung (schwierigere Erlangung von Locke-rungen nach den VV zu §§ 9, 10 StVollzG) kompensiere. Sprachliche und kulturelle Probleme von Ausländern im Vollzug kämen hinzu. Was der Bevölkerung vermittel-bar sei, dürfe keine Rolle spielen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Betrof-fene durch die Ausweisung seine Heimat verliere. Auch setzten sich die Entschei-dungen nicht mit der Erlasslage auseinander, warum eine Vollstreckung über die im Erlass vorgesehene Untergrenze von 10 Jahren hinaus erforderlich ist.

Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem In-land auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegan-gen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be-troffenen.

Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichts-punkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 126; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 456a Rdn. 1; Klein in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 456a Rdn. 1; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rdn. 1). Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.). Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berück-sichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund. Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (KG Berlin StraFo 2012, 338; OLG Hamm Beschl. v. 21.04.2011 - 1 VAs 12/11; OLG Hamm NStZ 1983, 524; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 83, 84; OLG Karlsruhe Beschl. v. 09.06.2010 - 2 VAs 19/10; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rdn. 14).

Gemessen daran, sind die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des General-staatsanwalts nicht zu beanstanden.

Die Strafvollstreckungsbehörde hat zutreffend auf den hohen Unrechtsgehalt der ab-geurteilten Taten abgestellt. Beanstandungsfrei hat die Vollstreckungsbehörde in ihre Erwägungen auch die in der Tatausführung sowie im Vorfeld der Tat zu Tage getre-tene hohe kriminelle Energie in ihre Entscheidungsfindung einbezogen.

Auch darin, dass die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt in Hamm bei Vornahme einer Abwägung das mit den Umständen der Taten und der Schwere der Schuld begründete öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverbüßung über das des Antragstellers an einem Leben außerhalb Deutschlands unter Berücksichtigung seiner familiären und persönlichen Situation gestellt haben, ist ein Ermessenfehlge-brauch nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Schwere der Schuld, die der Be-troffene auf sich geladen hat, ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer nachdrücklichen Strafvollstreckung, das auch unter Berücksichtigung der zu-nehmenden Haftdauer zu berücksichtigen ist (vgl. KG Berlin StraFo 2012, 337). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde bei der von ihr vorgenommenen Abwägung den persönlichen und sozialen Belangen des Betroffenen, die ausdrücklich insbesondere im Bescheid des Generalstaatsanwalts Berücksichtigung gefunden haben, nur eine untergeordnete Bedeutung beigemes-sen hat. Dabei ist auch die von dem Betroffenen geltend gemachte Haftempfindlich-keit infolge seiner Ausländereigenschaft und der wegen der drohenden Abschiebung nicht in Betracht kommenden Vollzugslockerungen von der Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Vollstreckungsbehörde überhaupt gehalten war, dies zu berücksichtigen (ableh-nend: KG Berlin StraFo 2012, 337). Jedenfalls ist es hier so, dass der Betroffene kei-neswegs von allen Lockerungen ausgeschlossen ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahme-beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 2025/12). Vielmehr hat er - soweit er dies bean-tragt hatte - schon mehrfach Ausführungen (zuletzt ungefesselt) zum Zweck von Treffen mit seiner Familie erhalten. Sprachliche und kulturelle Probleme im Vollzug sind dadurch relativiert, dass der Betroffene Umschluss mit zwei Landsleuten erhält. Auch die Übersiedlung in die Türkei ist nicht allein ausweisungsbedingt, sondern ent-spricht dem Wunsch des Betroffenen und seiner Familie (die dort bereits lebt bzw. mit ihm dorthin übersiedeln will), dort einen Neuanfang zu wagen.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist durch die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz im Hinblick auf die Anwendung der RV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.08.1985 (9174 - III A 2) zu sehen. Nach Ziffer I. 5 der Rundverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.08.1985 kommt bei der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor Ver-büßung von zehn Jahren ein Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StPO in der Regel nicht in Betracht. Ein Absehen erst nach längerer Vollstre-ckungsdauer ist damit nicht ausgeschlossen, vielmehr handelt es sich um die regel-mäßige Mindest verbüßungsdauer vor einer Entscheidung nach § 456a StPO. Ent-sprechend den Grundsätzen für die zeitige Freiheitsstrafe in Ziff. 1.3. der RV kommt eine weitergehende Vollstreckung jedenfalls dann in Betracht, wenn dies aus be-sonderen in der Tat oder in der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier unzweifelhaft gegeben. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.



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