Aktenzeichen: III-3 RBs 222/12 OLG Hamm |
Leitsatz: . Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache - ein solches Urteil kann im Hauptverhandlungsprotokoll enthalten sein - im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise (namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG) zulässig. 2. Ein Urteil, das keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält, ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Urteil; Fehlen Urteilsgründe; Sachrüge |
Normen: StPO 267; StPO 345 |
Beschluss: Bußgeldsache In pp. hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 04.12.2012 beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht verurteilte den von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und in der Hauptverhandlung durch seinen hierzu schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertretenen Betroffenen am 25. April 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 310 und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. II. Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. 1. Das angefochtene Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe. Die am 22. Mai 2012 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe sind unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine nicht mehr abänderbare Urteilsfassung ohne Gründe vorlag. Dies ergibt sich aus folgendem Verfahrensablauf: Die zuständige Abteilungsrichterin ordnete einen Tag nach der Urteilsverkündung die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO an (Bl. 57 d.A.). Bestandteil der Akten war zu diesem Zeitpunkt bereits das fertiggestellte Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. April 2012 (Bl. 52-56 d.A.), das wiederum die für ein Urteilsrubrum erforderlichen Angaben sowie die Urteilsformel und damit sämtliche erforderlichen Bestandteile eines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen enthielt. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft ist ausweislich des auf der richterlichen Verfügung vom 26. April 2012 (Bl. 57 d.A.) angebrachten Eingangsstempels am 30. April 2012 erfolgt. Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache hier das im Hauptverhandlungsprotokoll zugleich mitenthaltene abgekürzte Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2012 III-3 RBs 156/12 , BeckRS 2012, 18142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010 IV-1 RBs 188/09 , BeckRS 2010, 21267 m. w. N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 3 Ss OWi 1060/08 2. Ob das Urteil beachtliche Gründe enthält, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Sachrüge einer Verfahrensrüge bedarf es insoweit nicht zu prüfen, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.). Enthält das Urteil wie im vorliegenden Falle keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe, ist die Rechtsbeschwerde bereits deshalb mit der Sachrüge begründet, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen kann (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.). 3. Wegen des dargelegten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lemgo zurückzuverweisen. |
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