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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 3 Ws 167/12 OLG Hamm

Leitsatz: Für die Frage nach der Statthaftigkeit des von dem Verurteilten erhobenen Rechtsbehelfes nach § 458 Abs. 2 StPO kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsan-waltschaft tatsächlich getroffen hat.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Einwendungen, Strafvollstreckung, Rechtsbehelf, Zulässigkeit

Normen: StPO 456a, StPO 458a

Beschluss:

III 3 Ws 167/12
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 12.07.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-rens trägt der Verurteilte.

Gründe
Das Landgericht Detmold verurteilte den Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache am 30. Oktober 2007 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil ist seit dem 30. Oktober 2007 rechtskräftig. Seit diesem Tage befand sich der Verurteilte in dieser Sache zu-nächst in Strafhaft. Unter Berücksichtigung anzurechnender Untersuchungshaft wäre die Hälfte der Strafe am 26. September 2008 verbüßt gewesen.

Mit Verfügung vom 29. August 2008 sah die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbe-hörde von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO ab und ordnete zugleich nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO die Nachholung der Vollstreckung für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland an. Am 5. September 2008 wurde der Verurteilte daraufhin nach Polen abgeschoben. Am 19. September 2008 erließ die Staatsanwaltschaft Detmold, gestützt auf § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO, einen Haftbefehl gegen den Verurteilten, der mit dem Vermerk „Haftbefehl gemäß § 456a Abs. 2 StPO" versehen wur-de.

Am 2. Dezember 2009 ereignete sich ein Raubüberfall auf die Filiale der Sparkasse Weserberg-land in Hessisch Oldendorf, bei dem die Täter Bargeld im Gesamtwert von 697.000 € erbeute-ten. Der Verurteilte steht spätestens seit dem Ende des Jahres 2010 in dem Verdacht, an die-sem Überfall als einer der vor Ort ausführenden Täter beteiligt gewesen zu sein. Die Ermittlun-gen zur Aufklärung dieses Überfalles werden von der Staatsanwaltschaft Bielefeld geführt. Mit Haftbefehl vom 21. Dezember 2010 hob den Haftbefehl vom 19. September 2008 auf und erließ am 14. Januar 2011 auf dem Vordruck für Haftbefehle nach § 457 Abs. 2 StPO einen neuen Haftbefehl, der in seiner Überschrift keinen Hinweis mehr auf „§ 456a Abs. 2 StPO" enthielt. An einem der folgenden Tage stellte die Staatsanwaltschaft Detmold auf der Grundlage des neuen Vollstreckungshaftbefehles vom 14. Januar 2011 einen Europäischen Haftbefehl aus, den sie an die polnischen Behörden übersandte.

Am 18. Januar 2011 wurde der Verurteilte in Polen festgenommen und dort zum Zwecke der Auslieferung nach Deutschland inhaftiert. Unklar ist, ob diese Inhaftierung aufgrund des Auslie-ferungsersuchens der Staatsanwaltschaft Bielefeld, des Auslieferungsersuchens der Staatsan-waltschaft Detmold oder aufgrund beider Auslieferungsersuchen erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2011, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Detmold, legte der dama-lige Verteidiger des Verurteilten gegen den „Widerrufsbeschluss" der Staatsanwaltschaft Det-mold „Rechtsmittel" ein. Die Staatsanwaltschaft Detmold legte diese Eingabe dem General-staatsanwalt in Hamm vor, der die Eingabe mit Bescheid vom 25. März 2011 als unbegründet zurückwies. Dieser Bescheid schloss mit einer Rechtsmittelbelehrung ab, in der es hieß, der Bescheid könne innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG angefochten werden. Einen solchen Antrag stellte der Verur-teilte in der Folgezeit, soweit ersichtlich, nicht.

Am 30. März 2011 lieferten die polnischen Behörden den Verurteilten nach Deutsch-land aus. Seither befindet er sich in der vorliegenden Sache in Strafhaft. Das Strafende ist auf den 18. Oktober 2012 notiert. Der Verurteilte ist in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede inhaf-tiert. Für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld war zunächst Überhaft ver-merkt, bis der Senat die dortige Untersuchungshaftanordnung mit Beschluss vom 1. März 2012 — III-3 Ws 37/12 — (BeckRS 2012, 07386) wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebo-tes aufhob.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2012, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Bielefeld, beantragte der jetzige Verteidiger des Verurteilten die „Fest-stellung der Unzu-lässigkeit der Strafvollstreckung". Zur Begründung seines Antrages führte er aus, die Voraus-setzungen des § 456a Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt: die zwangsweise Verbringung nach Deutschland am 30. März 2011 sei keine „Rückkehr" im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO, und der bloße Verdacht, der Verurteilte sei Ende 2009 zur Begehung einer Straftat nach Deutschland eingereist, sei nicht ausreichend.

Die Strafvollstreckungskammer behandelte dieses Vorbringen als Einwendungen im Sinne des § 458 Abs. 2 StPO und verwarf sie — nach Durchführung einer Beweisaufnahme — mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2012. In den Gründen des Beschlusses führte die Straf-vollstreckungskammer aus, es könne dahinstehen, ob die Einwendungen überhaupt statthaft seien, sie seien jedenfalls unbegründet, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest-stehe, dass der Verurteilte im Dezember 2009 nach Deutschland eingereist und damit im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO „zurückgekehrt" sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner form- und fristgerecht eingeleg-ten sofortigen Beschwerde.

Die nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Be-schwerde ist unbegründet.
1. Die Strafvollstreckungskammer hat die mit dem Schriftsatz vom 11. März 2012 erhobenen Einwendungen im Ergebnis zu Recht verworfen.

a) Die Strafvollstreckungskammer hat die mit dem Schriftsatz vom 11. März 2012 erhobenen Einwendungen zutreffend als Einwendungen im Sinne des § 458 Abs. 2 StPO behandelt. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht u.a., wenn Einwendungen gegen die Anordnung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden, dass an einem Ausgewiesenen (Abgeschobenen) die Vollstreckung einer Strafe nachgeholt werden soll. Diese Anordnung ist in § 456a Abs. 2 StPO gesetzlich geregelt, mithin in derjenigen Vorschrift, auf die der Verteidiger in dem Schriftsatz vom 11. März 2012 Bezug genommen hat.

b) Diese Einwendungen sind im vorliegenden Falle bereits nicht statthaft. Sie setzen voraus, dass überhaupt eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO (im Folgenden zur Vereinfachung: Nachholungsentscheidung) vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Nachholungsentscheidung existiert nicht bzw. nicht mehr.

Dem Wortlaut der Verfügung, ihrer Begründung — namentlich der Argumentation, es wäre bei Kenntnis der wahren Absichten des Verurteilten (von vornherein) keine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO (im Folgenden zur Vereinfachung: Absehensentscheidung) getroffen worden — und schließlich auch ihrer Entstehungs-geschichte (Anregung durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Detmold gerade keine Nachholungs-entscheidung im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO treffen wollte, sondern vielmehr in entspre-chender Anwendung des § 49 VwVfG einen Widerruf der Absehensentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO ausgesprochen hat.

Ein Widerruf der als begünstigender Justizverwaltungsakt anzusehenden Absehensentschei-dung in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG wird grundsätzlich als möglich angesehen (vgl. hierzu die bereits von der Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Zuschrift vom 4. Januar 2011 zitierten Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Karlsruhe) und stellt gegenüber der Nachholungsentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO ein inhaltliches aliud dar. Während die Nachholungsentscheidung — quasi als „zweite Stufe" in einem gestreckten Ver-fahren — das Bestehen einer Absehensentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO vo-raussetzt, beseitigt der Widerruf — bereits auf der „ersten Stufe" — die Absehensentscheidung, so dass von vornherein keine Grundlage und auch kein Anlass mehr für eine Nachholungsent-scheidung im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO besteht. Konsequenterweise hat die Staatsanwalt-schaft Detmold nach dem Erlass der Widerrufsentscheidung auch den ursprünglichen, auf § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO gestützten Vollstreckungshaftbefehl vom 19. September 2008 durch einen „normalen" Vollstreckungshaftbefehl im Sinne des § 457 Abs. 2 StPO ersetzt.

Ob ein Widerruf der Absehensentscheidung auch im vorliegenden Fall zulässig war oder ob — wofür vieles spricht — in der vorliegenden Fallkonstellation die Regelung in § 456a Abs. 2 StPO als abschließende Regelung anzusehen ist und damit mangels einer Regelungslücke eine ent-sprechende Anwendung des § 49 VwVfG ausscheidet, ist ohne Belang. Diese Frage beträfe die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft Detmold und damit die Begründetheit eines etwaigen Rechtsbehelfes. Für die hier entscheidende Frage nach der Statthaftigkeit des von dem Verurteilten erhobenen Rechtsbehelfes nach § 458 Abs. 2 StPO kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsanwaltschaft tatsächlich getroffen hat. Der Widerruf der Absehensentscheidung ist in § 458 Abs. 2 StPO nicht genannt und kann daher nach dieser Vorschrift nicht vor der Strafvollstreckungskammer angefochten werden.

bb) Die in der Verfügung vom 29. August 2008 vorsorglich getroffene Nachholungsentschei-dung nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO ist durch die Widerrufsverfügung vom 6. Januar 2011 gegenstandslos geworden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Widerrufsverfü-gung vom 6. Januar 2011 in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Besonders schwerwiegende Fehler sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung unter kei-nen Umständen vereinbar sind (OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2012 — 1 A 2219/10). Der Verstoß muss schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße ver-letzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuer-kennen (OVG NRW, a.a.O.). Offensichtlich ist der besonders schwerwiegende Fehler dann, wenn dem Verwaltungsakte die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben" ist (OVG NRW, a.a.O.), so dass der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtli-che Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rech-tens sein kann (OVG NRW, a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt die möglicherweise rechts-fehlerhafte analoge Anwendung des § 49 VwVfG durch die Staatsanwaltschaft Detmold nicht.

c). Der Verurteilte ist durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold, eine Widerrufs-entscheidung und keine Nachholungsentscheidung auszusprechen, auch nicht „rechtsbehelfs-los" gestellt worden. Die Widerrufsentscheidung ist mit dem — befristeten — Rechtsbehelf nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.); der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. März 2011 enthielt auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 23 ff EGGVG hat der Verurteilte indes bislang, soweit ersichtlich, nicht gestellt.

2. Die von dem Verurteilten erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Senat erhobene Ein-wendung, die Strafvollstreckung sei unzulässig, weil er von den polnischen Behörden nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung im vorliegenden Verfahren, sondern nur zum Zwecke der Straf-verfolgung in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld nach Deutschland ausgeliefert worden sei, ist jedenfalls unbegründet.

Der Sache nach rügt der Verurteilte damit einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nach § 83h IRG. Es handelt sich hierbei um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvoll-streckung im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. Ob der Verurteilte im Beschwerdeverfahren vor dem Senat eine solche Einwendung erstmals erheben kann, nachdem im erstinstanzlichen Ver-fahren vor der Strafvollstreckungskammer nur Einwendungen im Sinne des § 458 Abs. 2 StPO erhoben worden waren, kann dahinstehen, da die neue Einwendung jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat der Senat die Staatsanwaltschaft Detmold ersucht, die einschlägigen Unterlagen aus dem dort unter der Geschäfts-Nr. 22 AR 10/11 geführten Rechtshilfeverfahren, in dem es um die Auslieferung des Verurteilten von Polen nach Deutsch-land ging, zu übersenden. Diesem Ersuchen ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen, und der Senat hat die übersandten Unterlagen auch dem Verteidiger zur Verfügung gestellt.

Aus den übersandten Unterlagen ergibt sich, dass das Bezirksgericht in Radom/Polen mit Be-schluss vom 2. März 2011. die Überstellung des Verurteilten an die Staatsanwaltschaft Detmold zum Zwecke der Strafvollstreckung in der vorliegenden Sache angeordnet hat. Aus den Grün-den dieses Beschlusses geht darüber hinaus sogar hervor, dass der Verurteilte seiner Überstel-lung nach Deutschland zum Zwecke der Strafvollstreckung auch zugestimmt hatte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

III.
Aus gegebenem Anlass weist der Senat für die weitere Strafvollstreckung nachdrücklich auf Folgendes hin:

Der von der Staatsanwaltschaft übersandte Beschluss des Bezirksgerichtes in Radom/Polen legt die Vermutung nahe, dass die in Polen an dem Verurteilten vollzogene Auslieferungshaft sich (auch) auf das Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft Detmold in der vorliegenden Sache bezog. Die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde wird daher nunmehr dringend zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Auslieferungshaft in Polen nach § 450a Abs. 1 Satz 1 StPO auf die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe an-zurechnen ist. Hierbei werden auch die Regelung in § 450a Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die hierzu vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1985 — 4 StR 293/85 — (NStZ 1985, 497) entwickelten Grundsätze zu beachten sein.


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