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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III – 5 RVs 38/12 OLG Hamm

Leitsatz: § 354 Abs. 1 StPO ist auf die Festsetzung der die Dauer einer isolierten Sperrfirst entsprechend anwendbar.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sperrfrist, Widerspruch, Festsetzung, Revisionsverfahren

Normen: StPO 354

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 09. Januar 2012 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. April 2012 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer der festgesetzten isolierten Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
I.
Der Strafrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juli 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (Einzelstrafen jeweils 9 Monate). Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen dieses Urteil gerichtete – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten hat die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen durch Urteil vom 09. Januar 2012 als unbegründet verworfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der ausweislich des Schlussantrages seines Verteidigers in der Berufungsverhandlung vornehmlich eine Strafaussetzung zur Bewährung begehrende Angeklagte mit seiner rechtzeitig bei dem Landgericht Essen eingelegten Revision, mit welcher er ohne nähere Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Revision bleibt überwiegend ohne Erfolg.


II.
Zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat verkennt nicht, dass die erkannten Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe gemessen an der gesetzlichen Strafandrohung des § 21 StVG als vergleichsweise streng anzusehen sind. Angesichts der schon ungewöhnlichen Hartnäckigkeit der wiederholten verkehrsstrafrechtlichen Auffälligkeit des Angeklagten überschreitet die erkannte Rechtsfolge ein tat- und schuldangemessenes Maß vorliegend jedoch noch nicht.

Im Ausspruch über die festgesetzte isolierte Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis hat das angefochtene Urteil demgegenüber keinen Bestand. Im Hinblick auf die Dauer der Sperrfrist enthält das Urteil einen unauflöslichen Widerspruch. Während ausweislich des Urteilstenors die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13. Juli 2011, in welchem eine Sperrfirst von drei Jahren festgesetzt worden war, in vollem Umfang verworfen worden ist, heißt es dazu in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe „sich darüber hinaus als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gezeigt, so dass das Gericht eine isolierte Sperrfrist ….. von einem Jahr (Unterstreichung durch den Senat) verhängt hat“.
Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem schriftlichen Urteil nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit lediglich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, der einer Berichtigung zugänglich wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rdn. 39 m.N.). Einer auf die Sachrüge insoweit möglichen Aufhebung des Urteils bedarf es jedoch nicht, da nach den gegebenen Umständen sicher auszuschließen ist, dass das Landgericht auf eine noch kürzere Sperrfrist als ein Jahr erkennen wollte.
Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der isolierten Sperrfirst selbst auf ein Jahr festgesetzt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14.01.2009, 4 StR 579/08, sowie vom 01.09.2010, 5 StR 262/10)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des nurgeringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der vornehmlich eine Strafaussetzung zur Bewährung erstrebt hat, mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.


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