Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 1 RBS 195/11 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG reicht es grundsätzlich aus, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommenen Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist und ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insofern unschädlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben. Der Irrtum muss zudem unverschuldet sein, denn die Bestimmungen über die Unterbrechung sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (entnommen DAR 2012, 399).

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verjährungsunterbrechung, vorläufige Verfahrenseinstellung, verschuldeter Irrtum der Verwaltungsbehörde

Normen: OWiG 33

Beschluss:

In pp.

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 08.12.2011 beschlossen:
.....

Das Verfahren war gem. § 79 a Abs. 3 OWiG i, V. m. § 206 a StPO einzustellen, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides gem. §§ 24, 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten war. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. 11. 2011 Bezug, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".