Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RBs 426/11 OLG Hamm

Leitsatz: Den tatsächlichen Feststellungen der Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II muss sich entnehmen lassen, dass zugrunde liegende Verwaltungsakt verbindlich ist.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Auskunftsverlangen, SGB II, Urteilsgründe, Anforderungen

Normen: SGB II 63; SGB II 60, StPO 267

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 12.04.2012 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen nicht vollständigen Erteilens einer Auskunft" (Ordnungswidrigkeit nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zu einer Geldbuße von 275 € verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht zu tragen.
6
1. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der geschiedenen Ehe des heute 40 Jahre alten Betroffenen entstammen eine 13 Jahre alte Tochter sowie der 12 Jahre alte Sohn M. Im Juni 2010 beantragte die frühere Ehefrau des Betroffenen für sich und den bei ihr lebenden Sohn M bei der "L GmbH" (gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II) Leistungen nach dem SGB II. Die "L GmbH" informierte den Betroffenen hierüber mit Schreiben vom 25. Juni 2010, dem Betroffenen zugestellt am 29. Juni 2010, und forderte ihn unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 SGB II und Fristsetzung bis zum 23. Juli 2010 auf, einen dem Schreiben beigefügten und mit "Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit" überschriebenen Vordruck zusammen mit entsprechenden Nachweisen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Betroffene reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die "L GmbH" erinnerte ihn mit Schreiben vom 29. Juli 2010 unter Fristsetzung bis zum 20. August 2010 an die Erledigung des Auskunftsverlangens vom 25. Juni 2010. Der Betroffene reichte daraufhin am 20. August 2010 den von ihm ausgefüllten Vordruck "Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit" bei der "L GmbH" ein. Diese forderte den Betroffenen mit Schreiben vom 23. August 2010 unter Fristsetzung bis zum 31. August 2010 auf, ergänzend noch folgende Unterlagen einzureichen: "Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Steuerbescheid 2009, Kreditvertrag, Kontoauszüge über die geleisteten monatlichen Raten in Höhe von 300,00 €, Versicherungspolicen, Darlehensverträge und Kontoauszüge über ,diverse Abzahlungen‘ laut Fragebogen in Höhe von 250,00 €". Diese Unterlagen reichte der Betroffene in der Folgezeit nicht bei der "L GmbH" ein. Nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erließ die "L GmbH" schließlich am 11. November 2010 den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid.

2. Abgesehen davon, dass sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen lässt, welche konkreten Auskünfte die "L GmbH" in ihrem Vordruck "Erklärung zur Unterhaltsfähigkeit" von dem Betroffenen verlangt hat, welche konkreten Angaben der Betroffene auf dem am 20. August 2010 ausgefüllt bei der "L GmbH" eingegangenen Formular gemacht hat und in welchem Zusammenhang hierzu die von der "L GmbH" in ihrem Schreiben vom 23. August 2010 angeforderten Unterlagen stehen, vermögen die Darlegungen des Amtsgerichts den Schuldspruch bereits aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zu tragen:

a) Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II hat, wer jemandem, der eine Leistung nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen – hierzu gehören insbesondere Unterhaltsleistungen – verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern, der Agentur für Arbeit bzw. der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

b) Nach einhelliger Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (BSGE 107, 255; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2011 – L 13 AS 4950/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – L 19 B 130/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 – L 28 B 529/07 AS –, BeckRS 2009, 65419; Sander in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II, § 60 Rdnr. 20 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Steinmeyer in: Gagel, SGB II/SGB III, 44. Erg.Lfg. [2012], § 60 SGB II Rdnr. 47). Objektives Tatbestandsmerkmal der Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist damit die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt. Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, NJW 1969, 2023; BayObLGSt 1987, 44; Senat, NZV 2012, 146; Beschluss vom 7. Juni 1994 – 3 Ss OWi 509/94; Beschluss vom 22. Oktober 1992 – 3 Ss OWi 650/92 –, BeckRS 2008, 01416; Beschluss vom 22. Oktober 1992 – 3 Ss OWi 539/92 –, NVwZ-RR 1993, 244; OLG Hamm, NJW 1980, 1476; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 Ss OWi 1265/07; OLG Koblenz, VRS 80, 50; OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 68). Es gibt keinen Grund, von diesem Grundsatz in dem vorliegenden Fall einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II abzuweichen (von der Geltung dieses Grundsatzes im Rahmen der §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II ging offenbar auch das Amtsgericht in dem im Tatbestand des Urteils des LSG Baden-Württemberg, a.a.O., unter Rdnr. 11 erwähnten Bußgeldverfahren aus).

c) Zu der damit entscheidungserheblichen Frage, ob die (diversen) Schreiben der "L GmbH" im vorliegenden Falle in dem oben dargestellten Sinne "verbindliche", d.h. entweder nicht mehr anfechtbare oder sofort vollziehbare Verwaltungsakte enthielten, verhalten sich die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Widerspruch gegen ein Auskunftsverlangen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (vgl. Sander, a.a.O., § 60 Rdnr. 21 m.w.N.), sofern die zuständige Behörde das Auskunftsverlangen nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verbunden hat (vgl. hierzu Sander, a.a.O., § 60 Rdnr. 20).

3. Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Detmold zurückzuverweisen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".