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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RBs 399/11 OLG Hamm

Leitsatz: Wird geltend gemacht, die Verwaltungsbehörde habe als sog. große kriefreie Stadt durch die Messung an einem bestimmten Ort gegen § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW oder die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift verstoßen, bedarf es zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge einer detaillierten Beschreibung der Örtlichkeiten an der Messstelle und darüber hinaus einer Darstellung des Verfahrens, in dem die Stadtverwaltung die Messstelle festgelegt hat.

Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte:

Normen: OBG 48

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm am 21.02.2012 entschieden:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zusatz:
1. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen Sachverständigen zur Klärung der Frage hinzuziehen, ob es beim Aus- und Einbau der Geschwindigkeitsmessanlage aus dem bzw. in das Messfahrzeug zu Messwinkelverschiebungen mit der Folge der Unverwertbarkeit der nachfolgenden Messungen kommen könne, ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit unzulässig, weil sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit den vom Amtsgericht aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Messfahrzeuges und der Messanlage getroffenen Feststellungen zur (Un-)Möglichkeit von Verschiebungen oder Veränderungen des Messwinkels durch den Aus- oder Einbau der Anlage auseinandersetzt.

2. Ebenso ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Ergebnis der – von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Minden durchgeführten – Geschwindigkeitsmessung sei wegen eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsregelung in § 48 Abs. 2 Satz 2 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) unverwertbar.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW sind die Großen kreisangehörigen Städte – zu diesen gehört die Stadt Minden nach § 1 der "Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 13. November 1979 (SGV. NRW. 2023) – (nur) an Gefahrenstellen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten zuständig. Der Betroffene ist der Auffassung, bei der Messstelle habe es sich nicht um eine Gefahrenstelle im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW iVm der Regelung über die Bestimmung von Gefahrenstellen in Nr. 48.34 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des rdnungsbehördengesetzes (SMBl. NRW. 2060) gehandelt.

Es kann dahinstehen, ob es neben den bußgeldrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (in Nordrhein-Westfalen: § 26 Abs. 1 und 2 StVG iVm der "Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden" vom 25. September 1979 [SGV. NRW. 45]) und den Ermittlungsbefugnissen des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts überhaupt noch einer zusätzlichen (gefahrenabwehrrechtlichen) Zuständigkeits- und Ermächtigungsnorm für die Verkehrsüberwachung bedarf (bejahend: OLG Frankfurt am Main, NZV 1992, 248 = DAR 1992, 185 [dort mit Anmerkung Fredrich]; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. [2011], § 26 StVG Rdnr. 2; verneinend: OLG Stuttgart, DAR 1991, 31; Fredrich, DAR 1992, 186; nicht abschließend entschieden vom Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 1993 – 3 Ss OWi 107/93, veröffentlicht in juris [nur Leitsatz] und in DAR 1993, 362 [ebenfalls nur Leitsatz]). Ebenso kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW oder die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift gewonnenes Geschwindigkeitsmessergebnis im Bußgeldverfahren unverwertbar ist (vgl. zu einer ähnlichen Problematik AG Bergisch Gladbach, DAR 1999, 281). Denn die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist bereits mangels einer ausreichenden Begründung unzulässig. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen zur Begründung der Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen mitgeteilt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 344 Rdnr. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Der Senat wird durch die Rechtsbeschwerdebegründung nicht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Stadtverwaltung in Minden gegen § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW oder die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift verstoßen hat. Hierzu hätte es einer detaillierten Beschreibung der Örtlichkeiten an der Messstelle und darüber hinaus einer Darstellung des Verfahrens, in dem die Stadtverwaltung die Messstelle festgelegt hat, bedurft. Entsprechende Darlegungen enthält die Rechtsbeschwerdebegründung indes nicht.




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