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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RBs 403/11 OLG Hamm

Leitsatz: Werden Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht prozessordnungsgemäß in die Haupt-verhandlung eingeführt, kann das Urteil auf dem Verfah-rensverstoß beruhen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das AG bei prozessordnungsgemäßer Einfüh-rung in die Hauptverhandlung auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte

Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Urteilsgründe, Inbegriff der Hauptverhandlung

Normen: StPO 261; StPO 267

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 12. 2011 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 360,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache im tenorierten Umfang (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die vom Betroffenen wegen Verletzung von § 261 StPO erhobene Inbegriffsrüge greift durch.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. August 2011 zu Recht, dass Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen wurde, ist das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Auf dem zulässig gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte, wenn es die angesichts der Höhe der Geldbuße notwendigen Feststellungen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, §17, Rdnr. 21 ff, 29) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen prozessordnungsgemäß getroffen hätte und diese sich als unterdurchschnittlich herausgestellt hätten. In seiner Begründung für das Fahrverbot hat sich das Amtsgericht nach dem Inhalt des Urteils sogar ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt, indem es ausführt:

"… allerdings ist es ihm aufgrund seines Einkommens als Universitätsprofessor möglich, für die Zeit des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen.".

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Amtsgericht Bielefeld zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen – die ohnehin nicht ausdrücklich angegriffen werden – tragen die Verurteilung wegen fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.


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