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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III -1 RBs 177/11 OLG Hamm

Leitsatz: Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Beschlussverfahren, Widerspruch

Normen: OwiG 72

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 1. August 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 21. Juli 2011 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 10. 2011 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bad Berleburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Bad Berleburg hat gegen den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss vom 21. Juli 2011 im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 90,- € festgesetzt. Das Amtsgericht hatte zunächst von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen und dann nach Beschlusszustellung an den Ver-
teidiger vom 25. Juli 2011 und Rechtsbeschwerdeeinlegung des Verteidigers vom
1. August 2011 einen begründeten Beschluss abgesetzt und erneut zugestellt am
23. August 2011.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2011 hat der Betroffene durch seinen Verteidiger die Rechtsbeschwerde begründet mit der Verletzung formellen Rechts, da eine Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen vorliege. Hierzu hat der Verteidiger u.a. ausgeführt:

„Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Betroffenen vom 03.05.2011
(Blatt 11 d.A.) legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20.04.2011 ein, widersprach zugleich einer Entscheidung im Beschluss-verfahren. Der Einspruch ging unter dem 04.05.2011 bei der Ordnungswidrig-keitenbehörde ein (Bl. 11 d.A.).

Der Vorgang wurde dann von der Ordnungswidrigkeitenbehörde an das zu-ständige Amtsgericht Bad Berleburg abgegeben. Mit Verfügung des Amtsge-richts Bad Berleburg vom 29.06.2011 (Blatt 29f d.A.) verwies das Amtsgericht zunächst darauf, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, so dass an sich eine Hauptverhandlung anzuberaumen wäre, zu der der Betroffene erschei-nen müsse. Der Einspruch sei bisher nicht begründet worden. Das Amtsge-richt teilte mit, dass es beabsichtige über den Einspruch ohne Hauptverhand-lung durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG zu entscheiden, falls der Be-troffene einem solchen Verfahren widerspricht. Die Staatsanwaltschaft habe einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereits zugestimmt.
Des Weiteren wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene gegen die beabsichtigte Verfahrensweise, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, gemäß § 72 OWiG widersprechen kann, dieser Widerspruch innerhalb einer
2-wöchigen Frist nach Zustellung des Beschlusses vom 29.06.2011 bei Gericht eingegangen sein muss. Die Zustellung der Verfügung erfolgte unter dem 01.07.2011 an die Kanzlei der Bevollmächtigten des Betroffenen (Blatt 32 d.A.). Der Betroffene wurde ferner darauf hingewiesen, dass falls er nicht rechtzeitig Widerspruch erhebe, die im schriftlichen Verfahren ergehende Ent-scheidung in der Regel unanfechtbar sein, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt werde. Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass es beabsichtige in dem Beschluss auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen, von einer weiteren Begründung abzusehen. Auch hierzu erhielt der Betroffene Gelegenheit sich binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung zu äußern, eine unterbliebene Äußerung würde als Verzicht auf eine Begrün-dung des Beschlusses gewertet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 21.07.2011 (Blatt 35 d.A.) setzte das Gericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahr-lässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € gegen den Betroffenen fest, erlegte diesem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auf. Von einer Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bad Berleburg zurückzuverweisen, da die Verfahrensrüge des Betroffe-nen zulässig und auch begründet sei.

II.
Die rechtzeitig erhobene und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt daher entsprechend den übereinstimmenden
Anträgen des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft zu einer Aufhebung des
Beschlusses mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zu einer Rück-
verweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Berleburg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

„Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene mit einer den Anforderungen der §§ 344, 345 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden Begründung unter anderem rügt, das Amtsgericht habe unzulässigerweise durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entschieden, ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig und auch begründet.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden, obwohl der Betroffene diesem (schriftlichen) Verfahren rechtzeitig mit der Einlegung des Einspruchs widersprochen hatte. Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (zu vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2004 -1 Ss OWi 26/04 (18-04); Thüringer OLG, Beschluss vom 18.05.2005 — 1 Ss 905/05, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mithin lagen die Voraussetzungen nach § 72 OWiG nicht vor, so dass eine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht hätte ergehen dürfen. Wegen dieses aufgezeigten Rechtsfehlers ist der angefochtene Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 und 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuer Prüfung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
Bad Berleburg zurückzuweisen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an, so dass wie erkannt zu entscheiden war.


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