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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 135/11 OLG Hamm

Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts ist im Rahmen eines sog. Klageerzwingungsverfahren derjenige der Entscheidung des OLG.

Senat: 1

Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Anforderung an Antragsschrift, Ermittlungen des Gerichts

Normen: StPO 172; StPO 173; StPO 174

Beschluss:

Beschluss
Ermittlungsvewrfahren
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.04.2011 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragsteller als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 18.01.2011, mit welchem die Beschwerde der Antragsteller vom 05.07.2010 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.06.2010 zurückgewiesen worden ist.
II.
1.Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er entspricht den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Insbesondere enthält der Klageerzwingungsantrag die von der Generalstaatsanwaltschaft vermisste aus sich heraus verständliche und vollständige Schilderung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Das Ziel des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, dem Oberlandesgericht eine zügige Prüfung der Schlüssigkeit und damit der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zu ermöglichen wird erreicht, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und der Einlassung des Beschuldigten wiedergibt (BVerfG, B. v. 04.09.2008, 2 BvR 967/07, BVerfGK 14, 211, JURIS Rdnr 17 m.w.N.). Eine darüber hinausgehende Pflicht, diese Dokumente auch in ihren unwesentlichen Abschnitten oder gar zu Gänze wiederzugeben, lässt sich hingegen nicht begründen (BVerfG a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift gerecht. Denn die Antragsteller haben die Einlassung des Beschuldigten, des Zeugen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst wiedergegeben.
Auch der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche Unrichtigkeit werden im Wesentlichen mitgeteilt, ebenso die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Nichtmitteilung der Einhaltung der Beschwerdefrist rügt, ist hierzu auf Bl. 3 der Antragsschrift ausgeführt, dass der Einstellungsbescheid am 19.06.2010 bei den Antragstellern eingegangen und die Beschwerde per Telefax am 05.07.2010 eingelegt worden ist. Da der 19.06.2010 auf einen Samstag fiel, ist die Beschwerdefrist mit der am 05.07.2010, einem Montag, eingelegten Beschwerde gewahrt (§§ 172 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 2 StPO). Die Einhaltung der Antragsfrist gem. § 172 Abs. 2 StPO ergibt sich aus Bl. 4 der Antragsschrift, nach der der Beschwerdebescheid am 27.01.2011 zugegangen ist und dem Eingang des Antrags beim Oberlandesgericht am 25.02.2011.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage gegen den Beschuldigten (§ 174 Abs. 1 StPO). Genügender Anlass in dem Sinne setzt hinreichenden Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO und damit die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung voraus (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 174 Rdnr 2; BVerfG NJW 2002, 2859, JURIS Rdnr 19, jew. m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "hinreichenden Tatverdachts" eröffnet dem Senat dabei einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich hierbei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 170 Rdnr 1, jew. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 10, JURIS Rdnr 2).
Die bisherigen Ermittlungen lassen nicht erwarten, dass der Beschuldigte am Ende einer Hauptverhandlung wahrscheinlich wegen eines Vergehens gem. § 267 Abs. 1 StGB verurteilt würde. Gem. § 267 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
2.1.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte der Herstellung einer unechten Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig. Die hierfür erforderliche Identitätstäuschung durch den Beschuldigten ist diesem voraussichtlich nicht nachzuweisen. Nach dessen Einlassung hat der Antragsteller B den Versicherungsantrag vom 03.12.2006 unterzeichnet. Diese Einlassung wird durch die Aussage des Zeugen Y und auch durch die weiteren Indizien gestützt. Zutreffend verweist der Generalstaatsanwalt in seinem Bescheid vom 18.01.2011 zunächst auf die auffällige Ähnlichkeit der Unterschrift des Antragstellers unter der Prozessvollmacht vom 01.03.2009 und unter dem Versicherungsantrag. Die inzwischen auffällig abweichende Unterschrift des Antragstellers erscheint demgegenüber darauf angelegt, die Übereinstimmung mit älteren Unterschriftsleistungen zu verschleiern, indem u.a. ein weiterer Buchstabe hinter dem D eingefügt ist. Zudem hat der Zeuge Y bekundet, dass er das auf seinen Namen für die Antragssteller geführte Konto, von welchem zunächst die Versicherungsbeiträge abgebucht wurden, lediglich angelegt und danach nichts mehr damit zu tun hatte. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten keine Übersicht über den Zahlungsverkehr auf dem Konto gehabt, steht diese Einlassung in Widerspruch zur Aussage des Zeugen Y. Dieser hat bekundet, nachdem das Konto überzogen gewesen sei, habe er sich an die Antragsteller gewandt, welche die Überziehung ausgeglichen hätten. Das setzt aber voraus, dass die Antragssteller spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Kontenbewegungen hatten. Die entgegenstehende Einlassung der Antragssteller ist demgegenüber lebensfremd und nicht glaubhaft. Auch die weitere Einlassung der Antragsteller, von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erstmals durch das Schreiben der H Versicherung vom 27.10.2009 erfahren zu haben, ist nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als widerlegt zu sehen. Denn die Versicherung hat angegeben, in den Jahren 2006 bis 2009 insgesamt 10 Schreiben an die Antragssteller abgesandt zu haben, u.a. den Versicherungsschein. Hiermit setzen sich die Antragssteller im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht auseinander. Ihre schlichte Behauptung, nichts erhalten zu haben, erscheint lebensfern und ebenfalls unglaubhaft, zumal die Versicherung bereits Ende 2007 ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der offenen Versicherungsbeiträge beauftragt hat. Auch die Erteilung der Prozessvollmacht in dieser Sache durch den Antragssteller bereits im März 2009 widerspricht der Einlassung, erstmals im Oktober 2009 von dem gegenständlichen Versicherungsvertrag Kenntnis erlangt zu haben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens sieht der Senat vor dem Hintergrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ebenso wie die Staatsanwaltschaft nicht. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Einlassung des Beschuldigten zutreffend ist.
2.2. Nach dem Vorgenannten ist der Beschuldigte auch nicht der Verwendung einer unechten Urkunde gem. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB hinreichend verdächtig. Zwar hat auch nach seiner Bekundung allein der Antragssteller die Unterschriftsleistungen unter dem Versicherungsantrag getätigt. Es ist jedoch nach dem Stand der Ermittlungen und dem zu 2.1. ausgeführten davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls aus Sicht des Beschuldigten- den Antragsteller zur Unterschriftsleistung ermächtigt hatte, so dass in jedem Fall der erforderliche Vorsatz dem Beschuldigten nicht nachzuweisen sein wird.
3. Soweit die Antragssteller die Fälschung der Unterschrift des Y geltend machen, ist schon ihre Verletzteneigenschaft und damit die Zulässigkeit
des Antrages zweifelhaft. Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft
Dortmund insoweit ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet, so dass diese Ermittlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.



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