Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 3 RVs 103/10 OLG Hamm

Leitsatz: Das Ablegen einer EC-Karte in einem in der Bank befindlichen Mülleimer stellt bis zu dessen Abholung keine Dereliktion dar.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Derilition, Eigentumsaufgabe, fremd

Normen: StGB 242; StGB 248a

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 10.02.2011 beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Revisionsführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils einenRechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers nicht ergeben hat.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Revisionsführer durch Urteil vom 24. August 2010 unter Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 03. Februar 2010 wegen Diebstahls und Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelfreiheitsstrafen betragen sechs Monate hinsichtlich des Diebstahls und jeweils fünf Monate hinsichtlich der Fälle des Computerbetruges. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der zur Tatzeit knapp 25 Jahre alte Angeklagte hat im Jahr 2001 die Hauptschule mit dem Abgangszeugnis verlassen. Eine Ausbildung hat er nicht absolviert, sondern in ungelernten Tätigkeiten gearbeitet. Seit eineinhalb Jahren ist er durchgängig arbeitslos und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er ist Vater eines etwa drei Jahre alten Kindes, das bei der Kindesmutter lebt. Er konsumiert regelmäßig Alkohol und gelegentlich Marihuana. Seit 2004 ist er mehrfach wegen Diebstahls, Betruges und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bestraft worden. Die Straf-aussetzungen zur Bewährung aus zwei Urteilen vom 07. Mai 2008 und 25. März 2009 sind inzwischen rechtskräftig widerrufen. Die dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von vier Monaten verbüßt der Angeklagte derzeit.

Am Tattag reinigte die Mutter des Angeklagten nach Geschäftsschluss die Geschäfts- und Büroräume der Filiale der E Bank in C. Der Angeklagte hatte sie hin und wieder begleitet und ihr bei der Erledigung von Reinigungsarbeiten geholfen. Am 07.09.2009 gegen 17:00 Uhr hielt er sich wiederum mit seiner Mutter dort auf und half ihr bei Reinigungsarbeiten. Dabei bat sie ihn, den Inhalt eines Papierkorbes in einen Müllsack zu entleeren und den Sack nach draußen zu bringen, wo er von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt werden sollte. In diesem Papierkorb entdeckte der Angeklagte ein schwarzes Kästchen, das seine Aufmerksamkeit erregte. Er entleerte zunächst den Inhalt des Papierkorbes in den Müllsack, brachte diesen nach draußen, nahm anschließend außerhalb der Sichtweite seiner Mutter das Kästchen an sich und öffnete es. Darin entdeckte er eine EC-Karte und einen Briefumschlag, in dem sich der dazugehörige PIN befand. Die Kontounterlagen und die EC-Karte waren am Morgen des Tattages nach Kündigung seines Geschäftskontos von dem Zeugen K dem Mitarbeiter der E Bank, dem Zeugen E3, ausgehändigt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Kästchen samt Inhalt – wohl versehentlich und in Unkenntnis der darin befindlichen EC-Karte nebst PIN – in den Papierkorb in den Geschäftsräumen der Bank gelangte, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, wer das Kästchen darin entsorgt hatte. Üblicherweise seien EC-Karten von einem Bankmitarbeiter im Beisein des Kunden zu zerschneiden und anschließend als Sondermüll von einer in E2 ansässigen Spezialfirma zu entsorgen. Der Angeklagte nahm die EC-Karte samt PIN an sich und tätigte sodann in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 18:00 Uhr damit in C bei zwei verschiedenen Banken Abhebungen in Höhe von 400 bzw. 500 €. Danach warf er die EC-Karte weg. Das Geld gab er für eigene Zwecke aus und kaufte davon auch Alkohol. Die Mutter des Angeklagten verlor aufgrund dieses Vorfalls ihren Arbeitsplatz bei der E Bank.

Gegen dieses Urteil wehrt sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht erhobenen Revision. Er trägt vor, das Urteil des Landgerichts Bielefeld beinhalte eine unrichtige Sachdarstellung der Zeugenaussage des Zeugen K. Dieser habe in seiner Vernehmung bestätigt, dass der Bankmitarbeiter die EC-Karte nebst PIN sehr wohl gesehen habe. Nur so erkläre sich, warum der Zeuge E3 – der Bankmitarbeiter – zu einem Fortsetzungstermin zur Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen sei.

Zur Sachrüge führt er aus, dass die EC-Karte nebst PIN herrenlos gewesen sei. Die Wertung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Die Eigentumsaufgabe der Bank sei darin zu sehen, dass die EC-Karte im Hausmüll und nicht im Sondermüll entsorgt worden sei. Dadurch habe die Bank ausdrücklich bekundet, kein Interesse an diesen Sachen gehabt zu haben. Dies sei mit einer Eigentumsaufgabe gleichzusetzen. Hinsichtlich der EC-Karte fehle es am erforderlichen Strafantrag, den nicht die E Bank, sondern der nicht mehr berechtigte ehemalige Kontoinhaber gestellt habe.

Schließlich habe der Angeklagte die Bankkarte wieder "in das Sphäre der Bank entsorgt". Darin sei eine straflose Gebrauchsanmaßung zu sehen. Jedenfalls sei eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für den Diebstahl völlig überzogen.

II.

1. Verfahrensrüge

Die Rüge der unrichtigen Sachdarstellung der Aussage des Zeugen K ist als Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) unzulässig, weil die Revision die maßgeblichen Verfahrenstatsachen derart unvollständig mitteilt, dass das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt wird, allein anhand des Vortrages die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

2. Sachrüge

Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

a)

Mit dem Vortrag, es könne entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils doch aufgeklärt werden, wer das Kästchen mit der EC-Karte und der PIN in den Papierkorb in den Geschäftsräumen der Deutschen Bank entsorgt habe, setzt der Revisionsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Dies ist revisionsrechtlich unzulässig, denn auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder die gesicherte Lebenserfahrung ist. Derartige Fehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

b)

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Revisionsführers wegen Diebstahls der EC-Karte aus dem Papierkorb in den Räumen der E Bank. Tatobjekt des Diebstahls gemäß § 242 StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Bei der EC-Karte handelte es sich für den Revisionsführer um eine solche. Der Revisionsführer hatte an der EC-Karte kein Eigentum. Die Karte war aber auch nicht herrenlos, sondern stand im Eigentum der kartenausgebenden E Bank. In wessen Eigentum eine Sache steht, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 12 zu § 242; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rdnr. 5 zu § 242 StGB jeweils m. w. N.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die EC-Karte zwischenzeitlich im Eigentum des ehemaligen Karteninhabers stand (so Staudinger-Marburger, BGB, Bearbeitungsstand 2009, Rn. 41 zu § 783 BGB), des Zeugen K, der sie am Tattag der E Bank zurückgegeben hatte. Jedenfalls war das Eigentum an der Karte spätestens mit der erfolgten Rückgabe an den für die E Bank handelnden Mitarbeiter E3 wieder an diese zurückübertragen.

Das Ablegen der EC-Karte nebst PIN in einen Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung stellt keine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB dar. Die Dereliktion ist eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, weshalb es für die Auslegung auf den tatsächlichen Willen des Eigentümers ankommt (Fischer, a.a.O., Rdnr. 6 u. 7 zu § 242; Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 242). Verfolgt der Eigentümer etwa bestimmte Verwendungszwecke mit einer Sache, liegt keine Dereliktion vor (M K-Oechsler, BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 4 zu § 959 BGB). So ist in der Rechtsprechung für an der Straße abgestelltes Sammelgut, das für eine Sammelorganisation bestimmt war, die Dereliktionsabsicht verneint worden (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 500; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1992, Justizmitteilungsblatt NRW 1992, 191 – 192). Ebenso schließt Vernichtungsabsicht bei der Hingabe in den Müll die Dereliktionsabsicht aus (vgl. Staudinger-Gursky, a.a.O., Rn. 3 zu § 959 BGB m.w.N.).

Der Wille des Eigentümers (E Bank) kann nach Auffassung des Senats lebensnah nur so ausgelegt werden, dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass persönliche Daten auf EC-Karten gespeichert sind, durch die der Zugang zu Konten eröffnet wird, die Eigentumsaufgabe nur mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen sollte (ebenso LG Magdeburg, Urteil v. 08.11.2006 – 9 O 584/06 (iuris)).

Die EC-Karte befand sich auch noch in Gewahrsam der E Bank als Eigentümerin. Diese übt als juristische Person die tatsächliche Sachherrschaft durch die für sie tätigen Mitarbeiter aus. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich die Karte in einem in den Geschäftsräumen der Bank aufgestellten Abfalleimer und damit noch im Herrschaftsbereich der Bank. Für die Ausübung der Sachherrschaft ist es ausreichend, dass sich der Beherrschungswille auf die Gesamtheit der in den Geschäftsräumen befindlichen und der Bank gehörenden Gegenstände bezieht, ein ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft an einzelnen Gegenständen aus der Sachgesamtheit ist nicht erforderlich (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 242 StGB m. w. N.; Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 242; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922 zur Warenentwendung im Selbstbedienungsladen). Diesen Gewahrsam hat der Angeklagte gebrochen und neuen, eigenen Gewahrsam begründet, als er die EC-Karte dem Papierkorb entnahm und einsteckte.

Entgegen der Revision war für die Verfolgung der Tat als Diebstahl ein Strafantrag nicht erforderlich. Eine EC-Karte ist nicht geringwertig im Sinne von § 248a StGB. Bei der Beurteilung der Geringwertigkeit einer Sache kommt es nicht auf den Substanzwert, der bei der EC-Karte sehr niedrig ist, sondern auf den Verkehrswert der Sache zur Tatzeit an (vgl. Fischer, StGB, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 248a; BGH NStZ 1981, 62; Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 248a m. w. N.). Der objektive Verkehrswert einer EC-Karte bzw. Code-Karte ist zwar aber nicht messbar (Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 248a m. w. N.; Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 248a m. w. N). Deshalb wird zum Teil angenommen, dass bereits aus diesem Grunde § 248a StGB auf den Diebstahl von EC-Karten, Scheckkarten oder Codekarten nicht anwendbar sei (so BGH 4 StR 224/87 v. 25.08.87, zit. bei LK-Ruß, StGB, 11.A., Rdnr.4 zu § 248a StGB). Anderer Ansicht nach (BayObLG NJW 1979, 2218; Fischer, StGB, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 248 a m.w.N., a.A. nur Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 248a m. w. N.) soll die Geringfügigkeit aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Angeklagten infolge der eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN entfallen. Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an.

Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe begegnen bei dem mehrfach einschlägig wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbestraften und unter zweifacher Bewährung stehenden Revisionsführer keinen Bedenken.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".