Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: III - 4 RBs 374/10 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen beim Roltichtverstoß

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rotlichtverstoß, Urteil, tatsächliche Feststellungen

Normen: StVO 37

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 2. September 2010 auf Zulassung der Rechts-beschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 18. August 2010 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 11. 2010 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Klärungsbedürftige materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fragen sind nicht ersichtlich, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht kommt.

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da die festzustellenden Rechtsfehler lediglich den Einzelfall betreffen und - nach diesem Hinweis durch den Senat - eine Wiederholung nicht zu besorgen ist.

Die im Ergebnis zu knappen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (fahrläs-sigen) Rotlichtverstoßes nicht. Soweit ein solcher Verstoß nicht innerhalb einer ge-schlossenen Ortschaft begangen worden ist, was hier nicht erkennbar ist, sind jedenfalls nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sowie möglicherweise auch dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist. dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen. was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Köln VerkMitt 1984 Nr. 92 m.w.N.; OLG Brandenburg, VM 2004, 69 = VRS 107, 57 = DAR 2004, 657; OLG Jena, DAR 2006, 164). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen in der Regel entbehrlich, da hier von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden ausgegangen werden kann (vgl. dazu Henschel/König/Dauer, StVR, 40. Auflage, § 37 StVO Rdnr. 61 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur Schuldform, auch im Tenor des Urteils nicht.

Weiter waren Feststellungen dazu erforderlich, ob der Betroffenen in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist oder nicht. Entsprechende Feststellungen hätten nach der Aussage des Zeugen F.nicht ferngelegen, da dieser dem Betroffenen "nachgefahren" sein will.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein (einfacher) Rotlichtverstoß dann an-zunehmen ist, wenn die Lichtzeichenanlage beim Vorbeifahren durch einen Betrof-fenen Rotlicht gezeigt hat (und der Betroffene in den geschützten Bereich eingefahren ist), bei der Frage, ob bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht geherrscht hat, da-gegen auf das Überfahren der Haltelinie abzustellen ist.

Schließlich hätte das Amtsgericht die Voreintragungen des Betroffenen nicht berück sichtigen dürfen. Nach § 29 Abs. 8 StVG war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Tilgungsreife eingetreten mit der Folge eines Verwertungsverbotes. Das gilt unab-hängig davon, daß nach § 29 Abs. 7 StVG noch die Überliegefrist lief.

Zur Kostenentscheidung weist der Senat - trotz des Fehlens eines Rechtsmittels hierzu - mit, daß ein Wiederaufnahmeverfahren nicht stattgefunden hat. Die Kosten-entscheidung für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich grundsätzlich nach § 473 Abs. 7 StPO und erfolgt im Zusammen-hang mit der Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".