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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 Ws 179 u. 180/10 OLG Hamm

Leitsatz: Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Sonntag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer - anders als bei der Aufgabe der Sendung an einem Werktag - auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird.
Tenor: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Postlaufzeit

Normen: StPO 44, StPO 45

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.04.2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 05.08.2003 verhängte das Amtsgericht Bielefeld (190 Ls 66 Js 329/02 K 18/03) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gegen den Verurteilten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später aber wegen wiederholten Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen widerrufen. Mit Beschluss vom 17.03.2006 sprach die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die bedingte Entlassung des Verurteilten zum 2/3-Zeitpunkt aus.
Das Amtsgericht Halle verhängte mit Urteil vom 24.11.2006 (6 Ds 41 Js 337/06 – 697/06) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine viermonatige Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.
Wegen neuerlichen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.03.2010 die mit Beschluss vom 17.03.2006 bewilligte Reststrafaussetzung widerrufen, von einem Widerruf in dem Verfahren 6 Ds 41 Js 337/06 - 697/06 AG Halle hingegen abgesehen.
Gegen die Widerrufsentscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner undatierten Beschwerde.
II.
Die nach §§ 453 Abs. 1, 2 StPO, 57 Abs. 3, 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gem. § 311 Abs. 2 StPO für die sofortige Beschwerde geltenden einwöchigen Frist eingelegt worden ist.
Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Verurteilten am Samstag, den 06.03.2010 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief danach gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2, 43 Abs. 2 StPO am Montag, den 15.03.2010 ab. Das undatierte Beschwerdeschreiben ist dem Eingangsstempel der Justizbehörde zufolge erst am 17.03.2010 und damit verspätet beim Landgericht Bielefeld eingegangen.
Es besteht auch keine Veranlassung, dem Verurteilten gem. §§ 44, 45 Abs. 2 S. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist zu gewähren. Zwar lässt sich anhand des bei den Akten befindlichen Briefumschlags belegen, dass der Verurteilte sein Beschwerdeschreiben bereits am Sonntag, den 14.03.2010, zur Post gegeben hat. Er durfte indes nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung bereits am folgenden Werktag, den 15.03.2010, und damit noch fristgerecht beim Landgericht Bielefeld eingehen würde.
Bei sonn- oder feiertäglicher Aufgabe einer Briefsendung kann nicht mit einer Postlaufzeit von nur einem Tag gerechnet werden.
In § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 ist für Inlandsdienstleistungen bestimmt, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen – mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindestlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen – im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Durch diese gesetzlich bestimmten Quoten wird die Erwartung begründet, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen im Inland, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2009 – 3 Ws 37, 38/09, NJW 2009, S. 2230).
An dieser Rechtsprechung, wonach der Rechtsmittelführer bei Aufgabe der (inländischen) Sendung an einem Werktag auf Zugang bereits am nächsten Tag vertrauen kann (anders zum Teil OLG Stuttgart, NStZ-RR 2010, S. 15) hält der Senat grundsätzlich fest.
Die Begründung eines derart schutzwürdigen Vertrauens setzt allerdings voraus, dass die Postsendung nach Maßgabe der genannten Verordnung an einem Werktag aufgegeben ist, weil nur dann eine unmittelbar einsetzende geschäftmäßige Bearbeitung gewährleistet ist.
An der Einhaltung dieses Erfordernisses fehlt es hier.
Unabhängig von der im Einzelnen streitigen Frage, ob auch der Samstag dem Begriff des Werktags unterfällt, zählen zu letzterem grundsätzlich alle Tage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage (vgl. Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.02.2009, § 556 b BGB, Rdn. 9).
Mit Aufgabe der Postsendung an einem Sonntag durfte der Verurteilte nicht damit rechnen, dass seine Briefsendung noch am Tag des Eingangs unmittelbar einer geschäftsbetriebsüblichen Bearbeitung zugeführt wird. Erwartbar war dies erst für den darauf folgenden Montag mit einer Postlaufzeit von dann einem Tag bis Dienstag, den 16.03.2010, und damit einem Zugang beim Empfänger außerhalb der hier maßgeblichen Frist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.




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