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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 271/09 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Nebenklage, Prozesskostenhilfe, Revision

Normen: StPO 397a

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 20.08.2009 beschlossen:

Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Angeklagten einschließlich der den Nebenklägern durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 473 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO).
Die Anträge der Nebenkläger, ihnen in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden zurückgewiesen.
Gründe:
Den Nebenklägern musste die für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - in der Revisionsinstanz - begehrte Prozesskostenhilfe versagt bleiben.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach der hier einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 397 a Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist in Anlehnung an die für die notwendige Verteidigung geltende Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der bedürftige Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
Ein Fall der Unfähigkeit oder der Unzumutbarkeit der Selbstverteidigung ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Darüber hinaus kommt eine Prozesskostenhilfegewährung aber auch unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in Betracht. Bei der Auslegung dieses Bewilligungstatbestands ist den besonderen Eigenheiten des Revisionsverfahrens als Rechtsbeschwerdeinstanz Rechnung zu tragen. Für die Prozesskostenhilfegewährung ist demnach in erster Linie auf die Schwierigkeit der Rechtslage abzustellen, während die Sachlage, die in den Gründen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend festgestellt ist, selten derart schwierig sein wird, dass deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger geboten erscheint. Die Schwierigkeit der Rechtslage beurteilt sich maßgeblich danach, inwieweit die Beantwortung der Rechtsfragen und damit der Ausgang des Verfahrens „auf der Hand liegt“ (zu vgl. Ruppert in MDR 1995, 556 f. m. zahlr. w. N.). Aus diesem Grund ist nach überwiegender Auffassung für eine Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig dann kein Raum, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (zu vgl. Ruppert, a. a. O.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 397 a, Rn. 9 m. w. N.; Senge in KK, StPO, 6. Aufl., § 397 a, Rn. 3; Hilger in LR, StPO, 26. Aufl., § 397 a, Rn. 7; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5; BGH in StrafFo 2004, 399; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2008 - 3 StR 504/08). Dieser einschränkenden Interpretation der Prozesskostenhilfevoraussetzungen in der Revisionsinstanz stehen insbesondere auch nicht die Belange des Opferschutzes entgegen. Durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl I, S. 2496) wollte der Gesetzgeber den Opferschutz erkennbar dort verbessern, wo dies unabweisbar notwendig ist, nämlich in der Tatsacheninstanz, wo das Opfer unmittelbar mit dem Täter konfrontiert wird und sowohl Objekt als auch Subjekt der Beweisaufnahme ist (zu vgl. Ruppert, a. a. O.). Diese Erwägungen treffen indes auf das Revisionsverfahren für gewöhnlich nicht zu.
Von diesem Bewilligungsmaßstab ausgehend, waren die im Revisionsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeanträge der Nebenkläger B, G und N abzulehnen. Der Senat hat die Rechtsmittel der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Bei dieser Sachlage bedurfte es - anders als in der Berufungsinstanz - einer anwaltlichen Vertretung der Nebenkläger nicht.



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