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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 51/10 OLG Hamm

Leitsatz: Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, dass die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde.

Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Wiedereinsetzung, Verschulden, Erklärung Verteidiger, Vertrauen, Erkrankung

Normen: StPO 44; STPO 329

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 12.02.2010 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Bielefeld vom 20.05.2009 Berufung eingelegt. Termin für die Berufungshauptverhandlung wurde auf den 14.12.2009, 9.00 Uhr anberaumt. Ausweislich eines Vermerkes der Geschäftsstelle des Landgerichts Bielefeld teilte der Pflichtverteidiger des Verurteilten am 14.12.2009 um 8.15 Uhr telefonisch mit, dass er zum heutigen Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen könne, da er bettlägerig erkrankt sei. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung werde er noch im Laufe des Tages per Fax übersenden. Der Angeklagte erschien in der Hauptverhandlung nicht. Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14.12.2009 wurde darauf hin gem. § 329 StPO die Berufung des Angeklagten verworfen, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und auch nicht in zulässiger Weise vertreten gewesen sei. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar habe der Verteidiger des Angeklagten fernmündlich mitgeteilt, er sei bettlägerig erkrankt; dies allein entschuldige das Ausbleiben des Angeklagten im Termin jedoch nicht, zumal keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorliege, aus welchem Grund der Angeklagte selbst zum Termin nicht erschienen sei.
Der Verteidiger übersandte noch am 14.12.2009 eine ihn betreffende, von dem Zahnarzt H I1 in I ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 14.12.2009, die per Fax am selben Tage gegen 13.25 Uhr beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 14.12.2009. Zur Begründung führt er aus, er habe am Sonntag, den 13.12.2009 an erheblichen Zahnschmerzen gelitten, die sich im Laufe des Sonntags derart gesteigert hätten, dass abzusehen gewesen sei, dass er Montag, den 14.12.2009 sofort morgens seinen Zahnarzt würde aufsuchen müssen. Er habe alsdann noch am Sonntag den Angeklagten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er den Termin am Montag nicht wahrnehmen könne sowie, dass in Anbetracht der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, infolge seiner Abwesenheit der Termin am Montag, dem 14.12.2009 aufgehoben werde und der Angeklagte deshalb nicht nach C fahren müsse. Nach dem erfolgten Zahnarztbesuch am Morgen des 14.12.2009 habe ihn sein behandelnder Arzt als dienstunfähig angesehen, was durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim Landgericht nachgewiesen worden sei.
Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts nahm Rechtsanwalt I2 auf die seinem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung vom 18.12.2009 Bezug.
Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 30.12.2009 den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, allein aufgrund der Auskunft seines Verteidigers über eine vermeintliche zukünftige Vorgehensweise der Kammer auf eine – zudem nach der Darstellung des Verteidigers des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgte – Mitteilung habe sich der Angeklagte, der über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens mit der Terminsladung belehrt worden sei, noch nicht sicher darauf verlassen dürfen, dass er tatsächlich bei Gericht nicht zu erscheinen brauche. Vielmehr hätte er sich bei dieser Sachlage am Morgen des Terminstages, zumal frühestens zu diesem Zeitpunkt etwas hätte durch die Strafkammer veranlasst werden können, zumindest durch eine telefonische Rückfrage bei Gericht vergewissern müssen, ob der Hauptverhandlungstermin stattfinden werde.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Dem Angeklagten war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gem. § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 44 StPO zu gewähren, da ihn kein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Berufungshauptverhandlung trifft. Allerdings war das Fernbleiben des Angeklagten am Hauptverhandlungstermin nicht schon deshalb entschuldigt, weil sein Verteidiger nach dessen glaubhaft gemachten Angaben krankheitsbedingt nicht in der Lage war, an dem Hauptverhandlungstermin teilzunehmen. Entschuldigen kann den Angeklagten aber auch das Vertrauen auf einen - auch unberechtigten - Rat oder Hinweis des Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 329 Rdnr. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006 – 4 SsOWi 44/06 -; BeckRS 2006, 08808; NStZ-RR 1997, 113). Der Hinweis seines Verteidigers, dass eine Pflicht des Angeklagten vor Gericht zu erscheinen, nicht bestehe, ist aber nicht unbeschränkt und in jedem Falle geeignet, ein Verschulden des Angeklagten auszuschließen. Vielmehr ist das Vertrauen auf einen derartigen Hinweis des Verteidigers dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich dem Angeklagten nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob der Hinweis seines Verteidigers zutreffend ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006 – 4 SsOWi 44/06; BeckRS 2006, 08808 m. w. N.).
Im vorliegenden Verfahren durfte der Angeklagte auf die Erklärung seines Verteidigers vertrauen, so dass der Umstand, dass der Angeklagte sich auf dessen Hinweis verlassen hat, ihm nicht als Verschulden zur Last gelegt werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verteidiger des Angeklagten in der Vergangenheit unzuverlässig gearbeitet hat und deshalb der Angeklagte Anlass hatte, dessen Erklärung in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen. Die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, aufgrund seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger werde seine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin am 14.12.2009 dazu führen, dass dieser Termin aufgehoben werde, war insofern zutreffend und für den Angeklagten als juristischen Laien auch plausibel, als eine Verhandlung in der Sache gegen den Angeklagten ohne Mitwirkung seines Pflichtverteidigers bzw. eines an dessen Stelle beigeordneten Pflichtverteidigers nicht hätte stattfinden dürfen und es bei einem nur kurzfristigen Ausfall des bereits beigeordneten Pflichtverteidigers in der Regel geboten ist, an Stelle der Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers gem. § 145 Abs. 1 S. 2 StPO eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu beschließen, um dem Angeklagten einen Verteidigerwechsel zu ersparen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 145 Rdnr. 9). Es wäre außerdem angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeitspanne kaum möglich gewesen, am Morgen des Terminstages noch rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung um 9.00 Uhr einen neuen Verteidiger ausfindig zu machen, der zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit gewesen wäre. Ein neu bestellter Pflichtverteidiger hätte sich außerdem erst in die Sache einarbeiten müssen und hätte daher mit großer Wahrscheinlichkeit gem. § 145 Abs. 3 StPO eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. Der Verteidiger hatte allerdings bei seiner Mitteilung an den Angeklagten übersehen, dass der Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO erst bei einer Verhandlung zur Sache hätte berücksichtigt werden müssen und dass auch erst mit Beginn der Sachverhandlung Anlass für eine Prüfung einer Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers bestanden hätte (vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 1245; Bayrisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 24.03.1999 – 5 St RR 245/98 -, zitiert nach juris) sowie dass sich die Frage einer Verhandlung zur Sache wiederum erst dann gestellt hätte, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung erschienen wäre. Diese rechtlichen Zusammenhänge lagen für einen juristischen Laien aber keineswegs auf der Hand, ihr Erkennen erforderte vielmehr detailliertere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Strafprozessrechts, über die der Angeklagte sicherlich nicht verfügte. Es kann dem Angeklagten daher nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, dass er die Richtigkeit der ihm von seinem Pflichtverteidiger erteilten Auskunft nicht in Zweifel gezogen hat. Da der Verteidiger des Angeklagten nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch die Aussetzung bzw. Verlegung des Hauptverhandlungstermins als sichere Folge seines Nichterscheinens zu diesem Termin geschildert hatte, gereicht es dem Angeklagten auch nicht zum Verschulden, dass er sich nicht am Morgen des 14.12.2009 zusätzlich beim Landgericht Bielefeld danach erkundigt hatte, ob der Termin tatsächlich wegen der krankheitsbedingten Verhinderung seines Pflichtverteidigers nicht stattfinden würde.
Dem Angeklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf § 473 Abs. 7 StPO, im Übrigen auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO.




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