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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss OWi 401/09 OLG Hamm

Leitsatz: Die in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 261, 267 StPO darzulegende Beweiswürdigung muss auch in Bußgeldsachen so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung ermöglicht. Das Urteil muss deshalb erkennen lassen. auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht.

Zur ggf. erforderlichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren.

Senat: 5

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Urteilsgründe, Anforderungen; Beweiswürdigung; Einlassung; Pflichtverteidiger; OWi-Verfahren

Normen: StPO 267; StPO 140; OWiG 60

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009, auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. Juli 2009 und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. November 2009 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 OWiG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24 Februar 2009 gewährt.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. Juli 2009, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist und der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sind damit gegenstandslos.
3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen am 24. Februar 2009 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss (fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 250,- € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Gewährung der 4-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit dem bei dem Amtsgericht Essen am 24. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 25. März 2009 (BI. 97 d.A.) und ausweislich des weiteren Empfangsbekenntnisses (BI. 103 d.A.) erneut am 20. Mai 2009 zugestellt wor-den.

Mit am 22. Juni 2009 bei dem Amtsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz. hat der Verteidiger beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründung zu gewähren und hat die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge und der Verfahrensrüge unter näheren Ausführungen begründet.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat das Amtsgericht Essen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde nicht binnen der Monatsfrist gemäß §§ 79 ff. OWiG i.V.m. §§ 346 Abs. 1, 345 StPO begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am 9. Juli 2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene durch seinen Verteidiger mit am 16. Juli 2009 gestellten Antrag - auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit näheren Ausführungen.

II.
Wird demselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt, so ist nur die erste Zustellung maßgebend (vgl. BGH NJW 78, 60; Meyer-Goßner, StPO, 52, Aufl., Rdnr. 29 zu § 37 m.w.N.). Demgemäß war die nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 25. März 2009 am 22. Juni 2009 bei dem Amtsgericht Essen eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung verspätet. Dem Betroffenen ist indes auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 zu gewähren, denn der Betroffene war ohne eigenes Verschulden gehindert. diese Frist einzuhalten. Das Verschulden seines Verteidigers, der offenbar infolge eines eigenen oder eines Büroversehens die an ihn erfolgte, mit Empfangsbekenntnis vom 25_ März 2009 belegte Zustellung des Urteils nicht zur Kenntnis bzw. nicht zum Anlass für die Fertigung einer fristgemäßen Rechtsbeschwerdebegründung genommen hat, ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., Rdnr. 18 zu .§ 44 rn.w.N.).

Besondere Umstände, die ein Mitverschulden des Betroffenen an der Fristversäumnis erkennen ließen und eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom B. Juli 2009, durch den die Rechtsbeschwerde wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden ist und der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sind mit der gewährten Wiedereinsetzung gegenstandslos geworden.

3. Die somit als fristgerecht anzusehende und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache — einen zumindest vorläufigen — Erfolg. Sie führt bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Sie ist lückenhaft, so dass ihre abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nicht möglich ist. Der Mangel liegt darin, dass das Amtsgericht die Feststellungen zur Sache auf die Einlassung des Betroffenen stützt, diese Einlassung jedoch in keiner Weise mitteilt. Die in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 261, 267 StPO darzulegende Beweiswürdigung muss auch in Bußgeldsachen so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung ermöglicht; das Urteil muss deshalb erkennen lassen. auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2000 — 5 Ss .OWi 622/00e, beckRS 2000 - 30124538).

Die Gründe des angefochtenen Urteils geben keine Auskunft darüber, wie sich der Betroffene zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Hauptverhandlung eingelassen hat. In den Urteilsgründen heißt es zwar, dass die Feststellungen (u.a.) auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, Welche Angaben dar Betroffene in der Hauptverhandlung jedoch gemacht hat, bleibt offen. Soweit der für erwiesen erachtete Sachverhalt nicht auf einem umfassenden Geständnis beruht, muss die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben und eine Beweiswürdigung vorgenommen werden, aus der sich ergibt, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht die Darstellung des Betroffenen für widerlegt hält. Fehlt in diesen Fällen die Einlassung des Betroffenen in den Gründen, so ist das ein die Rechtsbeschwerde rechtfertigender sachlich- rechtlicher Mangel (vgl. OLG Hamm — 3 Ss OWi 263/07, Beschluss vom 9. Mai 2007 VRS 2008, 312; Groschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 251 m.w.N.), Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als aus dem Protokoll der Hauptverhandlung hervorgeht, dass der Betroffene sich zur Sache nicht eingelassen hat und die in der Beweiswürdigung genannten übrigen Beweismittel, nämlich das auszugsweise verlesene Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut einschließlich des ärztlichen Berichtes, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Bonn vorn 16.07.2008 und das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. nicht erkennen lassen, wie das Gericht festgestellt hat, dass der Betroffene von den Polizeibeamten H. und M. anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wurde, dass er einen LKW führte und dass dem Betroffenen die hier relevante Blutprobe abgenommen wurde.

Da bereits die Sachrüge begründet ist, kommt es entscheidungserheblich auf die erhobene Verfahrensrüge nicht an.

4. Eine Entscheidung des Senates über den mit Schriftsatz vorn 22. Juni 2009 an das Amtsgericht Essen gerichteten Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger ist durch den Senat nicht veranlasst;. zuständig hierfür ist das Amtsgericht Essen.

Bezüglich des Beiordnungsantrages bemerkt der Senat Folgendes: Nach der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). Der weitere in § 140 Abs. 2 StPO genannte Grund der Schwere der Tat ist für das Bußgeldverfahren praktisch ohne Bedeutung, da die Erwartung von Freiheitsstrafe ab einem Jahr, die im Strafverfahren die Beiordnung regelmäßig rechtfertigt, dem Bußgeldverfahren fremd ist. Ein zu erwartendes Fahrverbot, auch bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, reicht allein nicht aus, die Mitwirkung eines Verteidigers zu gebieten (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., Rdnr. 25 zu § 60 m.w.N.). Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb zu erwägen, weil die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (vgl. KK-Laufhütte Rdnr. 22 zu § 140 m.w.N.) zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen unter Umständen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält; § 147 StPO (vgl. KK-Laufhütte, a.a.O.). Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, aber z.B. auch, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rdnr. 27 a). Bei dem Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der. berauschenden Wirkung von Cannabis sind angesichts der Frage der für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes erforderlichen Feststellungen umfangreiche und komplizierte Erwägungen anzustellen; dies gilt insbesondere auch für die entsprechende Beweiswürdigung, die sich vorliegend auf Inhalte mehrerer Sachverständigengutachten stützt (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006, Az.: Ss (B) 44-06 (57106) = beckRS 2006 Nr. 14744). Zudem dürfte in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich werden, ob das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Begutachtung nach einer Blutentnahme wegen möglicher Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwer-tungsverbot unterliegt. Aufgrund der Fülle komplexer und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausgetragenen Rechtsfragen tendiert der Senat in dem hier gegebenen Einzelfall dazu, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten anzusehen.



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