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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 354/09 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall – gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht – die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
2. Ein Ausnahmefall, in dem die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ausreichend sein kann, weil das Sachverständigengutachten auf der Anwendung weitgehend standardisierter Methoden beruht, liegt bei einem Gutachten zur Unfallrekonstruktion (hier: gefahrene Geschwindigkeit; Vermeidbarkeit der Tat bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) i.d.R. nicht vor.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sachverständigengutachten, Urteilsgrüne, Anknüpfungspunkt

Normen: StPO 267

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 22.09.2009 beschlossen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Blomberg hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und ihm für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu je 40 Euro herabgesetzt wird.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 11.07.2008 gegen 18.20 Uhr die I-Straße in C. Aus der Gegenrichtung näherte sich ihm ein anderes Fahrzeug, welches – um der Geschädigten, die als Fußgängerin am Rand der Gegenfahrbahn unterwegs war – vor Erreichen der Geschädigten etwa 1 Meter zur Fahrbahnmitte hin lenkte. Erst in diesem Moment nahm der Angeklagte das andere Fahrzeug wahr und erschrak (weil er befürchtete, er würde das Fahrzeug aus der Gegenrichtung nicht gefahrlos passieren können), lenkte (in seiner Fahrtrichtung) nach rechts, geriet mit den rechten Rädern seines Fahrzeuges auf den nicht befestigten Seitenstreifen und führte darauf hin eine heftige Gegenlenkbewegung durch. Das brachte sein Fahrzeug in Schleudern. Es schleuderte gegen die Geschädigte, welche an den dadurch hervorgerufenen Verletzungen kurze Zeit später verstarb. Auf der Straße gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Angeklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mindestens 57 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Durchführung einer Bremsung statt eines Ausweichmanövers hätte er vor der Geschädigten rechtzeitig bremsen können.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
1.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängeln (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Es darf sie nur auf Rechtsfehler überprüfen. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl.: BGH NStZ 2007, 538; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.2008 – 3 Ss 490/07 = BeckRS 2008, 07743; OLG Hamm Urt. v. 20.05.2008 – 3 Ss 179/08 = BeckRS 2008, 11799 – jew. m.w.N.).
Vorliegend ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
Das Landgericht stützt den Fahrlässigkeitsvorwurf wesentlich auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Angeklagten, zu der die falsche Lenkbewegung hinzukomme. Dass das vom Angeklagten geführte Fahrzeug eine um mindestens 7 km/h überhöhte Geschwindigkeit hatte, entnimmt das Landgericht allein dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C2. Insoweit sind die Beweisergebnisse im angefochtenen Urteil allerdings unzulänglich dargestellt. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung muss das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, in jedem Fall – gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht – die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 m.w.N.; vgl. auch BGH Beschl. v. 10.09.2002 – 4 StR 318/02 – juris; BGH NStZ 2007, 538; OLG Hamm Beschl. v. 25.06.2009 – 5 Ss 207/09 = BeckRS 2009, 20879). Lediglich bei Sachverständigengutachten, die auf der Anwendung weitgehend standardisierter Verfahren beruhen, kann ausnahmsweise die Wiedergabe des bloßen Beweisergebnisses genügen, weil in den Fällen der Routineuntersuchungen Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen eine ausreichende Gewähr bieten, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewusst gewesen sind (BGH NJW 1993, 3081, 3083; vgl. auch: BGH NStZ 1993, 95; BGH NJW 1959, 780; OLG Hamm Beschl. v. 25.06.2009 – 5 Ss 207/09 = BeckRS 2009, 20879).
Vorliegend hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem „überzeugenden Gutachten“ anhand der Schleuderspuren und Beschädigungen eine Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten von 57 bis 71 km/h und eine Anstoßgeschwindigkeit von 39 bis 48 km/h ermittelt und festgestellt habe, dass er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer ohne Weiteres möglichen Bremsung mit einer Verzögerung von 4 m/sec² noch vor der Geschädigten zum Stehen gekommen sei und dass die Lenkbewegung die falsche Reaktion, vielmehr eine Bremsung ohne heftige Lenkbewegung das richtige Verhalten gewesen sei. Die Anknüpfungstatsachen für die Geschwindigkeits- und Vermeidbarkeitsberechnung des Sachverständigen teilt das Landgericht ebenso wenig mit, wie die Berechnung selbst. Daher ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Beweiswürdigung in dem oben genannten Sinne zu überprüfen.
Ein Ausnahmefall, in dem die nähere Wiedergabe des Sachverständigengutachtens entbehrlich ist, liegt nicht vor. Insoweit werden in der Rechtsprechung Blutalkoholanalysen, Wirkstoffanalysen bei Betäubungsmitteln, Blutgruppenbestimmungen, chemisch-toxikologische Untersuchungen, von Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführte Messungen, die Bewertung der Messgenauigkeit von Messeinrichtungen und daktyloskopische Gutachten genannt (vgl.: BGH NJW 2000, 1350, 1351; BGH NJW 1993, 3081, 3083; BGH NStZ 1993, 95). Hingegen reicht es nicht, wenn das Gutachten allein aufgrund unbestrittener wissenschaftlicher Methoden und Sätze erstellt wurde. In diesen Fällen sind vielmehr erhöhte Darlegungsanforderungen gegeben (vgl. BGH NStZ 2006, 296).
Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass der vom Gericht als „seit Jahren als zuverlässig und gewissenhaft“ bezeichnete Sachverständige anhand anerkannter physikalischer Sätze anhand von Schleuderspuren und Beschädigungen die Ausgangsgeschwindigkeit ermittelt hat. Indes handelt es sich insoweit nicht um eine in jedem Falle gleichartige Berechnung oder Messung, welche weitgehend in gleichen Schritten verläuft oder gar mehr oder minder automatisiert vorgenommen wird (wie z.B. bei einer Blutalkoholanalyse etc.), sondern in die Berechnung sind eine Vielzahl individueller Umstände (neben den genannten Schleuderspuren und Beschädigungen auch die Beschaffenheit und Lage der Fahrbahn, die Witterungsverhältnisse, etwaige „Zwischenverzögerungen“ durch Aufprall auf Personen oder Gegenstände, Verzögerung beim Schleudern etc.) einzustellen. Anders als einem weitgehend standardisierten Verfahren hat der Sachverständige hier ggf. eine Vielzahl von Fall zu Fall variierenden Umständen zu beachten. Sein eigener Bewertungsspielraum ist weiter als in den oben genannten Fällen (BAK-Analyse etc.). Entsprechend wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung im Hinblick auf eine Alkoholisierung des Täters, die – was Abbauwerte etc. – angeht, ebenfalls auf anerkannten wissenschaftlichen Sätzen beruht, die Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in einem Umfang, der Verständnis und Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens ermöglicht, verlangt (BGH Beschl. v. 10.09.2002 – 4 StR 318/02 – juris).
2.
Das Urteil beruht auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, denn die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beruht allein auf dem Sachverständigengutachten.
Der Angeklagte selbst hatte sich – so das angefochtene Urteil – dahingehend eingelassen, „er sei nicht deutlich zu schnell gewesen“. Dieser Angabe lässt sich jedenfalls kein Geständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h (immerhin um 14 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) entnehmen; offen bleibt auch, ob der Angeklagte damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt bestreiten will oder aber eine geringfügige Überschreitung eingeräumt wird.
3.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aus dem angefochtenen Urteil auch nicht hinreichend klar hervorgeht, ob das Landgericht das tatursächliche Verhalten in der Kumulation von Geschwindigkeitsüberschreitung und „falscher“ Lenkbewegung sieht oder bereits eine dieser Verhaltensweisen für strafbarfkeitsbegründend erachtet (vgl. UA S. 4 3. Absatz und 4. Absatz „hinzu kommt“).


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