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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 705/09 OLG Hamm

Leitsatz: Für eine Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist es ausreichend, wenn der Verteidiger des Betroffenen dem Gericht lediglich mitteilt, dass er das Erscheinen des Betroffenen für entbehrlich halte, da das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne.


Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Entbindungsantrag; Begründung, Erscheinen, Hauptverhandlung, Anwesenheit

Normen: OWiG 73

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. Mai 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07. Mai 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 09. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Recklinghausen vom 02. Juni 2009 eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURO verhängt worden. Ihm ist zur Last gelegt worden, als Führer eines Lastkraftwagens (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Recklinghausen am 07. Mai 2009 ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen dessen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2009 hat er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 12. Juni 2009 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 27. Juli 2009 verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann in der Sache jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.
Diese hat ihren Antrag wie folgt begründet:
„Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden.
Soweit in dem Schriftsatz vom 13.05.2009 Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, ist dies unschädlich, da dies als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu werten ist, §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 300 StPO.
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gern. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (zu vgl. OLG Hamm in NStZ-RR 1999, 23). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Hamm, a.a.O.).
Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (zu vgl. BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 4 Ss OWi 918/02; Göhler, a.a.O. § 80 Rdnr. 16b).
Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 € (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (Göhler, OWiG, 15. A., § 74 Rdnr. 48c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (zu vgl. BGHSt 30, 331; zu vgl. auch Göhler, a.a.O., Rdnr. 16c, 16i).
Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird der Wortlaut des Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 22.04.2009, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Der Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt hat, dass er in der Hauptverhandlung keine weitere Angaben zur Sache machen könne.
Der somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG erhobene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerfrei nicht stattgegeben. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 5). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Diese lagen jedoch nicht vor.
In dem Entbindungsantrag des Verteidigers vom 22.04.2009 (BI. 15 d.A.) wird mitgeteilt, dass mitgeteilt wird, dass eine Teilnahme des Betroffen am Termin, der als Berufskraftfahrer tätig sei, aufgrund der Einspruchsbegründung des Verteidigers vom 15.07.2008 sowie dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12.03.2009 für entbehrlich gehalten werde, da der Sachverhalt vollumfänglich auf einem Videoband einzusehen sei und der Betroffene keine weitergehenden Angaben zur Sache machen könne.
In der Einspruchsbegründung vom 15.07.2008 (BI. 4 d.A.) hat der Verteidiger vorgetragen, dass auf dem Video (mit der Abstandsmessung) eindeutig ersichtlich sei, dass unmittelbar vor der Abstandsmessung ein Kleintransporter vor dem LKW des Betroffenen eingeschert sei. Dieser habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, bis zur Abstandsmessung den erforderlichen Sicherheitsabstand wieder herzustellen.
Im Schriftsatz vom 12.03.2009 (BI. 8 d.A.) hat der Verteidiger lediglich darauf hingewiesen, dass das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne.
Nach dem Inhalt dieser Erklärungen hat der Betroffene weder eine Erklärung zur Sache abgegeben noch erklären lassen, er werde keine Angaben zur Sache machen.
Dass bei dieser Sachlage das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen es durchaus für möglich hielt, dass sich an den Betroffenen Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltes ergeben könnten, die dieser dann auch beantworten würde, ist rechtlich bei den vorliegenden Erklärungen des Verteidigers nicht zu beanstanden.
Die weitere Rüge, das Amtsgericht habe den die Entbindung vom Erscheinen ablehnenden Beschluss dem Verteidiger erst nach dem Termin am 07.05.2009 zugestellt und dadurch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich bereits als unzulässig, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Rechtsbeschwerde enthält insofern nämlich nur Ausführungen zum Zugang des Beschlusses an den Verteidiger. Ausführungen zum Zeitpunkt des Zugangs einer Beschlussabschrift, deren Erteilung nahe liegt (zu vgl. BI. 17 f.d.A.), an den Betroffenen enthalten die Darlegungen des Verteidigers dagegen nicht. Diese Darlegungen wären jedoch erforderlich, da das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob dem Betroffenen die Ablehnung seines Entbindungsantrages bereits vor dem Termin bekannt war. Denn für diesen Fall wäre er jedenfalls nicht entschuldigt gewesen.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung, so dass das Rechtsmittel mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen war.



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