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aus ZAP Heft 5/2017, F. 22 R, S. 995

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (I/2017)

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweis      
II. Ermittlungsverfahren      
  1. Eröffnungsbeschluss    
  2. Pflichtverteidigung    
    a) Exkurs: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren  
    b) Rechtsprechungsübersicht  
     
III. Hauptverhandlung      
  1. Videovernehmung in der Hauptverhandlung
  2. Beweisantrag/Unerreichbares Beweismittel
IV. Gebührenrecht
  1. Kostenerstattung nach Teilfreispruch
  2. Höhe der zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren

Inhaltsverzeichnis

I. Hinweis

Bereits mehrfach wurde auf die geplante StPO-Reform hingewiesen (vgl. u.a. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 865 – in Zusammenhang mit dem Referentenentwurf des BMJV). Inzwischen hat das Bundeskabinett am 14.12.2016 den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen (vgl. dazu die BR-Drucks 796/16). Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, wo der Referentenentwurf und der Regierungsentwurf übereinstimmen bzw. wo sich Abweichungen ergeben, die im Zweifel auf der zwischenzeitlich erfolgten Anhörung der Verbände usw. beruhen.

  • Nicht mehr enthalten ist das vom Referentenentwurf dem Beschuldigten eingeräumte Recht, schon im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen, der dann unverzüglich hätte beschieden werden müssen. Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kaum Möglichkeiten hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und vom „Good will“ der Staatsanwaltschaft abhängt (vgl. zu der Problematik BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – 3 BGS 134/15, NJW 2015, 3383 = StRR 2015, 458). Der neue § 141 Abs. 3 S. 3 StPO ist da nur ein geringer Ausgleich.
  • Entfallen ist auch die (teilweise) zwingende audiovisuelle Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen (§ 58a StPO). Allerdings muss die richterliche, staatsanwaltliche oder polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen, oder wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
  • Ebenfalls nicht aufgenommen worden ist das im Referentenentwurf vorgesehene Verbot der Überwachung von Anbahnungsgespräche zwischen Verteidigern und inhaftierten Beschuldigten.
  • Der Referentenentwurf hatte die Verpflichtung des Vorsitzenden enthalten, in umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG und dem OLG den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminsbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter zu erörtern. Vorgesehen war das für Verfahren, die voraussichtlich länger als drei Hauptverhandlungstage dauern. Dies ist eingeschränkt worden auf Verfahren, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage andauern wird.
  • Im Referentenentwurf war das (neue) unbeschränkte Recht des Verteidigers vorgesehen, vor der Vernehmung des Angeklagten eine Erklärung zur Anklage abzugeben (Opening statement). Im Regierungsentwurf ist dieses Recht jetzt nur noch für Verfahren mit einer Verhandlungsdauer von voraussichtlich mindestens zehn Tagen vorgesehen.
  • Die Einschränkungen im Beweisantragsrecht (Erweiterung des § 244 Abs. 6 StPO-E) und die Änderungen bei § 29 StPO sind erhalten geblieben.

Hinweis:

Ohne die Einzelheiten zu kennen, wage ich die Behauptung, dass diese Abweichungen auf die im „Anhörungsverfahren“ abgegebenen Stellungnahmen der Bundesländer und der richterlichen Berufsverbände zurückgehen. Die Handschrift der anwaltlichen Berufsverbände tragen sie m.E. nicht.

Inhaltsverzeichnis

II. Ermittlungsverfahren

1. Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss ist Verfahrensgrundlage. Fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss i.S.d. §§ 203, 207 StPO liegt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor (BGH NStZ 2012, 225 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2016 – 1 RVs 55/16; zur Behebung in der Hauptverhandlung s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 1484 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]). Das Verfahren ist dann einzustellen. Daher spielen die mit der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle.

Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 1.12.2016 – Ss 71/16). Gegen den Angeklagten war Anklage wegen vorsätzlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erhoben worden. In der Akte befindet sich (nur) das mit dem Namenszeichen der zuständigen Richterin versehene amtliche Formular „Eröffnungsbeschluss“ (3.11 Ri), das nur rudimentär ausgefüllt ist. Es enthält neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, allein die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird. Unmittelbar dahinter befindet sich in der Akte das amtliche Formular „Terminsbestimmung/-verlegung (StPO)“ (1.13 Ri), das ebenfalls nur mit dem Namenszeichen der zuständigen Richterin unterzeichnet ist und keinen weiteren zur Konkretisierung des Angeklagten oder des Verfahrens geeigneten Inhalt enthält.

Das OLG Saarbrücken (a.a.O.) hat das für einen wirksamen Eröffnungsbeschluss als nicht ausreichend angesehen. Es gehöre nämlich zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, dass er schriftlich abgefasst sei (vgl. BGH StV 2013, 132, 133). Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthalte, sei gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedürfe. Das fragliche Schriftstück müsse aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2016 – 1 RVs 55/16; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1965 [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Dazu gehöre in aller Regel die genaue Bezeichnung der Anklageschrift unter Anführung des Namens des Angeschuldigten (vgl. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. 2013, § 207 Rn 15). Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, näher konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genüge nach der in obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretener Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.5.2008 – 1 Ws 142/08). Bei der unvollständigen Ausfüllung eines unterschriebenen Vordrucks sei der Eröffnungsbeschluss allerdings nur dann ordnungsgemäß erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordrucks, ggf. auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Diesen Anforderungen genügte der Eröffnungsbeschluss nach Auffassung des OLG Saarbrücken (a.a.O.) jedoch nicht, weil er mit Ausnahme des Datums der Anklage keinerlei zur Konkretisierung des Verfahrens erforderliche Angaben enthielt, so dass aus sich heraus nicht verständlich ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Die zur Konkretisierung ausschließlich erfolgte handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genüge nicht (vgl. zuletzt für eine identische Fallgestaltung OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2016 – III 1 RVs 55/16).

Hinweis:

Zur Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führte hier auch nicht die offenkundig zeitgleich – ebenfalls formularmäßig erfolgte – Terminsverfügung, da diese (ebenfalls) keinen weiteren zur Konkretisierung des Angeklagten oder des Verfahrens geeigneten Inhalt aufwies (vgl. auch noch Burhoff, EV, Rn 1976 ff.).

Inhaltsverzeichnis

2. Pflichtverteidigung

a) Exkurs: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren macht in der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten. Diese sind vor allem darauf zurückzuführen, dass nach h.M. § 140 Abs. 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren gilt und für das Strafvollstreckungsverfahren nur analog angewendet werden kann (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff, EV, Rn 2812 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dabei werden zwar die Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 2 StPO herangezogen, sie werden aber restriktiv ausgelegt. Das gilt besonders für den Beiordnungsgrund „Schwere der Tat“. Während im Erkenntnisverfahren bei dessen Heranziehung die Länge der (zu erwartenden) Strafe eine erhebliche Rolle spielt, wird das für das Strafvollstreckungsverfahren abgelehnt (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 2820). In dem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des LG Paderborn (Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Qs 125/16) hinzuweisen. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen Widerrufs von Strafaussetzung (§ 56 f. StGB). Der Verurteilte stand wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 20 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Bewährung. Außerdem war er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Monaten Freiheitstrafe, die abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Verurteilte wird dann wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Außerdem ist in einem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelten erhoben worden. Darüber hinaus waren noch zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten anhängig. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Eingangsverurteilung zu widerrufen, da die Verurteilung wegen Widerstands pp. sowie auch die weitere Anklage und die zwei noch im Ermittlungsstadium befindliche Verfahren zeigten, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde liegende Erwartung einer zukünftigen straffreien Führung des Verurteilten nicht erfüllt habe. Der Verteidiger beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnte das ab. Auf die Beschwerde hin, hat die Strafkammer den Verteidiger dann doch beigeordnet.

Das LG (a.a.O.) führt aus: Dem Verurteilten sei der Verteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger für das Widerrufsverfahren beizuordnen, da dies die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Schwere der Tat gebieten würden. Dabei beurteile sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung und damit danach, ob eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Besserung und Sicherung, oder sonst eine erhebliche Folge der Entscheidung drohe, die nicht unmittelbar im Rechtsfolgenausspruch liege. Die Rechtsprechung habe sich dahin verfestigt, dass dies bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe anzunehmen sei. Eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gebe daher i.d.R. Anlass, die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig anzusehen. Überdies liege auch eine schwierige Sach- und Rechtslage dadurch vor, dass der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft auf eine erhobene Anklage und zwei weitere laufende Ermittlungsverfahren, die näher nicht bezeichnet worden seien, abhebe. Wegen der für den Verurteilten geltenden Unschuldsvermutung können aber nur solche Taten als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden, die entweder bereits rechtskräftig abgeurteilt wurden oder für die ein glaubhaftes Geständnis vorliege, weil nur dann die schuldhafte Begehung einer neuerlichen Straftat feststeht (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f Rn 4 ff.).

Hinweis:

Der Beschluss des LG ist interessant, wenn nicht sogar außergewöhnlich, weil das LG die Rechtsprechung zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen „Schwere der Tat“ im Erkenntnisverfahren (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 2871) ohne Abstriche auf das Strafvollstreckungsverfahren überträgt. Die überwiegende Meinung sieht hingegen die Länge der Strafe im Strafvollstreckungsverfahren nicht als bestimmendes Merkmal für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (vgl. Burhoff, EV, Rn 2820). Der Beschluss bietet an der Stelle also Argumentationshilfe.

Inhaltsverzeichnis

b) Rechtsprechungsübersicht

Pflichtverteidigungsfragen spielen in der Praxis eine große Rolle. Die nachfolgenden Ausführungen stellen im Anschluss an ZAP F. 22 R, S. 915 ff. die dazu in der letzten Zeit ergangenen Entscheidungen in einem ABC zusammen (Rechtsstand Ende Februar 2017; vgl. zu den Pflichtverteidigungsfragen auch Burhoff, EV, Rn 2759 ff.).

Auswahlkriterien, Allgemeines

Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Entscheidung über die Bestellung als Pflichtverteidiger zu berücksichtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGHSt 48, 170, 173). Hierin kann mit Blick auf die auch durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame Verteidigung ein wichtiger Grund i.S.v. § 142 Abs. 1 S. 3 StPO liegen, von der Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger abzusehen (BGH, Beschl. v. 24.2.2016 – 2 StR 319/15, StV 2016, 473 m. Anm. Barton = NStZ 2017, 59). Macht der Verurteilte vor der Pflichtverteidigerbestellung von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, ist der benannte Verteidiger zu bestellen, wenn „kein wichtiger Grund entgegensteht“. Von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Verurteiltem und Verteidiger ist auszugehen, wenn sich dies aus Umständen wie der Dauer des Mandatsverhältnisses sowie der Häufigkeit und der Intensität der bisherigen Kontakte ergibt. Auch wenn die Anzahl und kurze Dauer der bisherigen Mandatsverhältnisse insgesamt eher auf „leicht flüchtige“ und gegen von besonderem Vertrauen geprägte Beziehungen zwischen dem Verurteiltem und all seinen früheren Verteidigern hindeuten, widerspricht dies nicht zwingend der Annahme eines Vertrauensverhältnisses zu dem nunmehrigen Verteidiger (KG StV 2016, 511). Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt i.d.R. nicht in Betracht, wenn dieser zuvor durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gem. § 143 StPO bewirkt und diesen aus seiner Verteidigerstellung verdrängt hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt (KG NStZ 2017, 64).

Bestellung, Schwere der Tat

Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe, die sich aus einer wertenden Gesamtschau ergeben kann, wird – auch wenn es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt – unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers i.d.R. geboten sein (vgl. u.a. sog. Gesamtstrafübel; LG Braunschweig, Beschl. v. 8. 1. 2016 – 13 Qs 258/15).

Bestellung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Für die Frage, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Pflichtverteidigerbestellung abzustellen (LG Nürnberg-Fürth StRR 2015, 183). Kann die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden, begründet das die Schwierigkeit der Sachlage (LG Bielefeld StraFo 2016, 512; LG Leipzig, Beschl. v. 25.6.2013 – 8 Qs 22/13 – Insolvenzstrafverfahren; LG Magdeburg, Beschl. v. 2.6.2015 – 25 Qs 828 Js 75909/13 – schwierige Beweiswürdigung; LG Saarbrücken StraFo 2016, 513 – nach dem Inhalt der Anklageschrift sind acht Zeugen zu vernehmen, eine CD-ROM mit Videoaufzeichnung in Augenschein zu nehmen und Durchsuchungsberichte, ein Untersuchungsbericht hinsichtlich Spuren, eine Schadenaufstellung und ein Lieferschein als Urkunden zu verlesen).

Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt aus der Schwierigkeit der Sachlage, wenn beim Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (§§ 113, 223, 22, 52 StGB) das Ergebnis der Hauptverhandlung allein davon abhängt, ob das Gericht den Aussagen der Zeugen folgt, sämtliche Zeugen aber Polizeibeamte sind, wobei sich die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Körperverletzung gegen einen der Polizeibeamten gerichtet hat (LG Bielefeld StraFo 2016, 512 zugleich auch zur Schwierigkeit der Rechtslage bei dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte). Stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, wie z.B. das Ergebnis einer Personendurchsuchung, als schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO dar, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor – unabhängig davon, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Vielmehr ist die Frage ausreichend, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (LG Köln StraFo 2016, 341 = StRR 12/2016, 14). Eine Schwierigkeit der Rechtslage i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO besteht insbesondere dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (KG, Beschl. v. 9.2016 – (4) 121 Ss 231/15, StV 2016, 478). Dies richtet sich insbesondere nach der Strafbarkeit bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Bilanzerstellung; zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in einem Steuerstrafverfahren, wobei in dem vorausgegangenen Besteuerungsverfahren vier voneinander abweichende Wertgutachten eingereicht worden sind, auf deren Bewertung es im Strafverfahren ankommt (LG Magdeburg StraFo 2016, 252). Verfolgt die Staatsanwaltschaft mit der Berufung die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe, ist für das weitere Verfahren wegen Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO) geboten (OLG Naumburg StraFo 2016, 207).

Bestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung (nur) erhebliche Zweifel bestehen (LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – 534 Qs 142/15). Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falls. Eine Bestellung eines notwendigen Verteidigers kommt daher insbesondere in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – 534 Qs 142/15, StV 2016, 487 = StRR 3/2016, 16; s. auch KG, Beschl. v. 23. 2. 2016 – 3 Ws 87/16) oder bei ihm eine „schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen“ (LG Dresden StV 2016, 489). Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert i.S.v. § 140 Abs. 2 S. 2 StPO anzusehen (LG Berlin a.a.O.). Bei einem Drogenabhängigen mit polytoxem Abhängigkeitsmuster versteht es sich aber nicht von selbst, dass er verteidigungsunfähig ist (KG a.a.O.). Einem die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Angeklagten ist eine effektive Verteidigung nur mit einem Verteidiger möglich, wenn ihm keine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift zur Verfügung gestellt wurde, die Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich schwierig gestalten wird und es im Verlauf der Hauptverhandlung zu Vorhalten hinsichtlich bei der Polizei gemachter Angaben anderer Beteiligter kommen wird, die nur in deutscher Sprache vorliegen (LG Kiel StV 2016, 485).

Bestellung, Nebenklage u.a.

Wenn ein Nebenkläger sich auf eigene Kosten rechtsanwaltlich vertreten lässt, ist – zumindest entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO – dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, obwohl § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO ausdrücklich nur auf die Beiordnung nach § 397a und 406g StPO Bezug nimmt (AG Salzgitter, Beschl. v. 5.1.2017 – 8 Ds 111 Js 54795/15). Nach weit überwiegender Ansicht, der sich auch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig anschließt, gebietet es jedoch der Grundsatz der Waffengleichheit auch in derartigen Fällen, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen. Hat sich für einen Zeugen ein Rechtsanwalt lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert und Akteneinsicht beantragt, ist dem Angeklagten weder nach § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO noch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ein Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Braunschweig, Beschl. v. 21.10.2015 – 3 Qs 109/15).

Bestellung, Strafvollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 – 4 Ws 299/16; OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.2016 – 4 Ws 346 u. 347/16 – für Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; OLG Köln StV 2016, 512 (Ls.) = StRR 4/2016, 10 – für Lernschwäche; OLG Stuttgart StraFo 2016, 216; vgl. dazu auch Burhoff, EV, Rn 2812 ff.). Allerdings sind im Strafvollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Stuttgart a.a.O.; zur Bedeutung der Länge der – noch zu vollstreckenden – Freiheitsstrafe s. LG Paderborn, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Qs 125/16, oben II. 2. a). Eine Beiordnung kommt daher regelmäßig nur in Ausnahmekonstellationen von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität, etwa bei Fragen der Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, bei komplexen Strafzeitberechnungen, bei Vollstreckungshilfeverfahren oder rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder folgenreichen Konstellationen in Betracht (OLG Stuttgart a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm aber ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 – 4 Ws 299/16). Im Vollstreckungsverfahren, in dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gilt, hat die Verteidigerbestellung grundsätzlich zu Beginn eines jeden Vollstreckungsabschnittes erneut zu erfolgen (OLG Koblenz StV 2016, 512, s. auch StV 2015, 19). Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten ein Verteidiger ggf. dann zu bestellen, wenn eine Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten erforderlich ist und das Gutachten etwa psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder auch kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung ein Verurteilter überfordert ist (OLG Köln, Beschl. v. 29.12.2015 – 2 Ws 834/15).

Hinweis:

Der Verteidiger muss darauf achten, dass in § 463 StPO gesetzliche Beiordnungsgründe vorgesehen sind. So hat das Gericht nach § 463 Abs. 4 S. 8 StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es sich um ein Verfahren im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB handelt und der Verurteilte bereits drei Jahre untergebracht ist.

Bestellung: Strafvollzug

Für eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in Vollzugssachen ist kein Raum (KG, Beschl. v. 19.1.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz).

Bestellung, Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG

Auch für ein Zurückstellungsverfahren nach den §§ 35, 36 BtMG kann in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten sein (AG Erfurt StraFo 2016, 305). Einem durch Drogenmissbrauch beeinträchtigten Inhaftierten, der zudem haftbedingt in der Kommunikation mit der Außenwelt und damit auch in der Wahrnehmung seiner Rechte beschränkt ist, steht regelmäßig anwaltlicher Beistand zu (AG Erfurt a.a.O.).

Bestellung, Antrag/Verfahren

Im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich, da die Prüfung nach § 141 Abs. 3 StPO in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt (LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15; s. auch BGH NJW 2015, 3383 = StRR 2015, 458 m. Anm. Barton). Das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK ergebende Recht des sprachunkundigen Ausländers auf Unterstützung durch einen Dolmetscher gilt nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern soll für das gesamte Verfahren sicherstellen, dass ihm sämtliche Schriftstücke und Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben. Hierzu gehört auch die Kenntnis des Rechts, vor der Bestimmung des Pflichtverteidigers einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, vgl. § 142 StPO (LG Bielefeld, Beschl. v. 7.9.2016 – 8 Qs 379/16, RVGreport 2016, 478 = StRR Sonderausgabe 12/2016, 7). Da gem. § 142 Abs. 1 S. 2 StPO der von dem Untergebrachten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kommt die Vorschrift einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in einem Ausnahmefall abgewichen werden darf (OLG Koblenz StV 2016, 512).

Bestellung, rückwirkende Bestellung

Die rückwirkende Bestellung eines Strafverteidigers ist unzulässig (vgl. LG Halle, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Qs 2/16; LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15; a.A. Burhoff, EV, Rn 3040). Von dem Grundsatz ist auch dann nicht abzuweichen, wenn ein rechtzeitig beantragter Beiordnungsantrag nicht zeitnah beschieden und aus nicht nachvollziehbaren Gründen über längere Zeit hinweg von der Entscheidung abgesehen worden ist (LG Halle a.a.O.; LG Oldenburg, Beschl. v. 4.1.2016 – 1 Qs 473/15).

Bestellung, Rücknahme

Das AG Halle (Saale) geht davon aus, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig erscheint, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen, da es nicht, von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, abhängen könne, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht (AG Halle, Beschl. v. 9.11.2015 – 302 Cs; ähnlich AG Halle StV 2016, 492 [Ls.]). Der Beschluss, mit dem eine Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zurückgenommen wird, darf sich nicht in formelhaften Ausführungen erschöpfen. Die Entscheidung muss erkennen lassen, dass sich das Gericht seines Ermessensspielraums bewusst gewesen ist und sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die auf der vorangegangenen Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung des Angeschuldigten nachwirkt (LG Magdeburg, Beschl. v. 13.6.2016 – 25 Qs 34/16).

Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung für die Verfahren zur Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist nach Beginn des Prüfungsverfahrens nur dann möglich, wenn die von der Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 143 StPO entwickelten Voraussetzungen hierfür vorliegen, § 463 StPO (OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.2.2016 – 2 Ws 748/15). Vor Beginn des Prüfungsverfahrens ist einem Antrag des Sicherungsverwahrten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers i.d.R. stattzugeben (OLG Nürnberg a.a.O.).

Entpflichtung, Allgemeines

Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es grundsätzlich auch dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Dies gilt auch für das Berufungsgericht, vgl. § 143 StPO (KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; LG Bonn StraFo 2016, 295). Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger setzt jedenfalls voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist (KG, Beschl. v. 3 Ws 309, 316/16; StraFo 2016, 342). Hat ein bestellter Pflichtverteidiger Verfahrenskenntnisse über den bisherigen Verfahrensverlauf, welche seine weitere Mitwirkung am Verfahren geboten erscheinen lassen, ist seine Auswechselung trotz permanenter Terminkollisionen in großem Umfang über einen längeren Zeitraum möglichst zu vermeiden (LG Dessau-Roßlau StV 2016, 488 m. Anm. Rühlmann). Ergeben sich nachträglich Hinweise auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wichtiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte Verteidigerbestellung aufzuheben. Jedoch ist die Situation im Abberufungsverfahren anders als bei der Bestellung zum Verteidiger. Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2016 – 2 StR 319/15, StV 2016, 473 m. Anm. Barton = NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 3695, 3697). Eine wesentliche Änderung der Umstände liegt nicht vor, wenn aufgrund des stationären Aufenthalts des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik erhebliche Zweifel an seiner Verteidigungsfähigkeit bestanden, der Sachverständige aber später in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis kommt, zum Tatzeitpunkt hätte keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen (LG Bonn StraFo 2016, 295).

Die Entpflichtung eines Verteidigers (§ 143 StPO) aufgrund einer nachhaltigen und endgültigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Mandanten ist geboten, wenn der Verteidiger in anderer Sache Ansprüche zur Insolvenztabelle derjenigen Gesellschaft angemeldet hat, deren früheren Geschäftsführer er nunmehr verteidigt und wenn der Insolvenzverwalter im weiteren Verfahren wegen verspäteter Insolvenzantragstellung Ansprüche gegen diesen Mandanten (den ehemaligen Geschäftsführer) geltend macht (OLG Naumburg StraFo 2015, 515; zur Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und des Umstands der bisherigen mangelnden Verfahrensförderung bei der Entpflichtung des Pflichtverteidiger in einer Nichthaftsache LG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2015 – 31 Qs 19/15, StV 2016, 490). Nimmt ein Pflichtverteidiger trotz mehrfachen Hinweisen des Gerichts auf eine drohende Entpflichtung an einem erheblichen Teil der Hauptverhandlung nicht teil, kann seine Bestellung zurückgenommen werden, da zu befürchten ist, dass der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verhandlungsablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (OLG Stuttgart StV 2016, 479 = NStZ 2016, 436). Die Untätigkeit des Pflichtverteidigers, insbesondere die fehlende Kontaktaufnahme zum Mandanten, rechtfertigt den Widerruf der Beiordnung (AG Köln StraFo 2016, 208 = StV 2016, 491).

Hinweis:

Weigert sich der Vorsitzende beharrlich, den derzeitigen Pflichtverteidiger des Angeklagten zu entpflichten, obwohl ihn dieser über einen Zeitraum von etwa zweieeinhalb Monaten nicht in der JVA zu einem Mandantengespräch und zur Vorbereitung der Verteidigung aufgesucht und ihn in der Hauptverhandlung zum ersten Mal gesehen hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters (und damit seine Demission), insbesondere, wenn vom Angeklagten ein Wahlverteidiger als Ersatz für den bisher untätigen Pflichtverteidiger benannt worden ist (AG Köln a.a.O.).

Entpflichtung/Umbeiordnung

Ein Pflichtverteidigerwechsel ist auch ohne wichtigen Grund ausnahmsweise zulässig und aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht geboten, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist. Ein Gebührenverzicht des (alten oder neuen) Pflichtverteidigers zur Vermeidung einer Mehrbelastung für die Staatskasse ist zulässig (KG, Beschl. v. 2.9.2016 – 4 Ws 125/16, StraFo 2016, 513; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305 = StV 2016, 479; OLG Naumburg StraFo 2015, 515; OLG Saarbrücken StraFo 2016, 514 = StRR Sonderausgabe 2/2016, 6). Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, ohne dass dem Beschuldigten die notwendige Gelegenheit gegeben wurde, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist die Bestellung aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen. Die Erstattung der durch den Verteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten kann dem neuen Pflichtverteidiger in diesem Fall nicht verweigert werden (LG Bielefeld, Beschl. v. 7.9.2016 – 8 Qs 379/16, RVGreport 2016, 478 = StRR Sonderausgabe 12/2016, 7). Ist die Anhörung (§ 142 StPO) nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der beigeordnete Verteidiger auf Antrag auch dann zu entpflichten und ein benannter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht bestehen (OLG Koblenz StV 2016, 512).

Inhaftierter Mandant, Allgemeines

§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt auch dann, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft vollstreckt wird (LG Halle, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Qs 2/16; a.A. LG Osnabrück, Beschl. v. 6.6.2016 – 18 Qs 17/16; vgl. zu der Problematik Burhoff, EV, Rn 2848 m.w.N.). Allerdings soll es nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren bedürfen, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet (LG Halle a.a.O.).

Mehrere Pflichtverteidiger

Ein umfangreicher Verfahrensstoff gebietet regelmäßig die Verteidigung durch (mindestens) zwei Pflichtverteidiger (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.3.2016 – 1 Ks 115 Js 4512/12, StV 2016, 488 m. Anm. Rühlmann). Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es aber nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern. Die Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausnahmsweise besondere weitere Gründe für den Fortbestand der zusätzlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ersichtlich sind (KG, Beschl. v. 10.7.2015 – 1 Ws 44/15). Werden einem Angeklagten aufgrund des Verfahrensumfangs zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, sind beide – mit Ausnahme vereinzelter, näher zu begründender Verhinderungen – zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet (OLG Stuttgart StV 2016, 479 = NStZ 2016, 436).

Rechtsmittel, Allgemeines

Die Ablehnung der Bestellung eines Wahlanwalts zum Pflichtverteidiger (im Vollstreckungsverfahren) ist isoliert anfechtbar (KG, Beschl. v. 10.12.2015 – 2 Ws 295/15, StV 2016, 511). Wird vom Gericht eine Pflichtverteidigerbestellung unterlassen, ist dies anfechtbar, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (LG Dresden, Beschl. v. 7.12.2015 – 3 Qs 118/15).

Revisionsverfahren

Ist der wegen eines Verbrechens angeklagte und erstinstanzlich verurteilte Angeklagte nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr verteidigt, hat der Vorsitzende des Tatgerichts von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Hat der Rechtsanwalt des Angeklagten das Wahlmandat niedergelegt, ist mit Eingang des zugehörigen Schriftsatzes bei Gericht dem Angeklagten für das Revisionsverfahren daher – unabhängig von einem entsprechenden Antrag – ein Pflichtverteidiger zu bestellen (OLG Köln StV 2016, 789 = StraFo 2016, 382). Liegt ein Fall an sich nicht notwendiger Verteidigung vor, muss dem Angeklagten für die Mitwirkung am Revisionsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 S. 1 StPO oder des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind (KG StV 2016, 790 [Ls.] = NStZ-RR 2016, 175 [Ls.]). Dem Angeklagten ist im Revisionsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn es um die Abfassung besonders schwieriger, den als Urkundsbeamten tätigen Rechtspfleger überfordernder Revisionsrügen geht oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision unter Mitwirkung des Urkundsbeamten zu begründen (KG a.a.O.).

Umfang der Bestellung

Eine das Hauptverfahren betreffende Verteidigerbestellung wirkt im Verfahren über die Aussetzung der Jugendstrafe gem. § 57 JGG fort (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2015 – 3 Ws 275/15). Im Vollstreckungsverfahren, in dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gilt, hat die Verteidigerbestellung grundsätzlich zu Beginn eines jeden Vollstreckungsabschnitts erneut zu erfolgen (OLG Koblenz StV 2016, 512).

Vertreter des Pflichtverteidigers

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Vertretung für einen anderen, terminlich verhinderten Pflichtverteidiger ist zwar grundsätzlich zulässig, sie setzt jedoch voraus, dass der Vertreter eine sachgerechte Verteidigung gewährleisten kann. Ist eine sachgerechte Verteidigung durch den Vertreter eines Pflichtverteidigers erkennbar nicht gewährleistet – z.B. mangels Aktenkenntnis oder wegen Unüberschaubarkeit des Verhandlungsstoffs am Verhandlungstag – so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens vor (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.3.2016 – 1 Ks 115 Js 4512/12, StV 2016, 488 m. Anm. Rühlmann).

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III. Hauptverhandlung

1. Videovernehmung in der Hauptverhandlung

Die moderne Technik ist auch im Strafverfahren bzw. in der StPO angekommen. Eine Stelle, an der das sehr deutlich wird, ist die Frage der Zulässigkeit von Videovernehmungen in der Hauptverhandlung und der damit zusammenhängenden Problematik, wie diese durchzuführen sind. Dazu verhält sich der BGH (Beschl. v. 20.9.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 = StraFo 2017, 22) mit folgendem Sachverhalt: Das LG hatte in einem Verfahren wegen Mordes auf Antrag der Nebenklägervertreterin die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwölf Jahre alte Tochter des Angeklagten und seiner Ehefrau als Zeugin vernommen. Die Strafkammer ordnete unter Hinweis auf § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO an, dass sich die Zeugin während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten solle, da ihr mit der Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten ein schwerwiegender Nachteil für ihr Wohl drohe. Der Vorsitzende der Strafkammer und die Zeugin begaben sich sodann in einen gesonderten Video-Vernehmungsraum. Dort belehrte und befragte der Vorsitzende die Zeugin. Die entsprechenden Vorgänge wurden per Wort und Bild in den eigentlichen Sitzungssaal übertragen, wo ein beisitzender Richter mit dem Vorsitzenden telefonisch verbunden war. Auf diesem Wege erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, nach der Befragung der Zeugin durch den Vorsitzenden auf ergänzende Fragen hinzuwirken. Diese Verfahrensweise, die dem sog. Mainzer Modell entspricht, ist vom Angeklagten als ein Verstoß gegen § 338 StPO gerügt worden. Die Revision hatte beim BGH Erfolg.

Der BGH (a.a.O.) ist von einer Verletzung des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO ausgegangen. Die Verfahrensweise des LG entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 250 S. 1 StPO müsse ein Zeuge grundsätzlich in der Hauptverhandlung körperlich anwesend sein und dort vom Tatgericht vernommen werden. Von diesem Unmittelbarkeitsgrundsatz mache § 247a Abs. 1 S. 1 StPO eine Ausnahme. Nach seinem Wortlaut gestatte § 247a Abs. 1 S. 1 StPO aber nur, dass der Zeuge sich nicht in dem Sitzungszimmer aufhalte, in dem die eigentliche Hauptverhandlung stattfinde. Sie legitimiere es dagegen nicht, dass ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, wie hier der Vorsitzende der Strafkammer, dessen ununterbrochene Gegenwart in der Hauptverhandlung nach § 226 Abs. 1 StPO vorgesehen ist, das Sitzungszimmer verlasse, um den Zeugen anderswo zu vernehmen. Dieser eindeutige Regelungsgehalt des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vorschrift sei mit dem Ziel einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger Zeugen durch Art. 1 Nr. 4 ZSchG in die StPO eingefügt (am 1.12.1998 in Kraft getreten) und in der Folgezeit mehrfach modifiziert worden. Zuvor hätten die Tatgerichte es teilweise für zulässig erachtet, dass insbesondere kindliche Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtssaals durch den Vorsitzenden vernommen werden und diese Vernehmung in den Sitzungssaal übertragen wird (sog. Mainzer Modell, vgl. LG Mainz NJW 1996, 208; zur Videovernehmung in der HV vgl. Burhoff, HV, Rn 3307 ff.).

In Kenntnis der dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und nach mehreren Regelungsvorschlägen (vgl. BT-Drucks 13/3128, 13/4983, 13/7165) habe sich – so der BGH – der Gesetzgeber sodann auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses hin (BT-Drucks 13/10001) dafür entschieden, dem in Großbritannien bereits praktizierten sog. Englischen Modell den Vorzug zu geben, bei dem der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungssaal nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen wird. Vor diesem Hintergrund verbiete sich in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 247a Rn 1; vgl. auch BGHSt 45, 188, 196) ein weites Verständnis des als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden § 247a StPO dahin, dass die vom LG praktizierte Verfahrensweise einer „gespaltenen Hauptverhandlung“, bei welcher der Vorsitzende den Zeugen außerhalb des Sitzungssaals vernimmt und die Befragung dorthin übertragen wird, noch von der Norm legitimiert sei. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nach Auffassung des BGH nicht in Betracht.

Hinweis:

Der BGH erteilt mit der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung dem sog. Mainzer Modell eine klare Absage. Ob es sich dabei um einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO oder gegen § 338 Nr. 5 StPO handelt – der BGH tendiert m.E. zur Recht zu Nr. 5 – hat der BGH offen gelassen. Jedenfalls ist mit dieser Entscheidung, das „Mainzer Modell“ nicht mehr praktikabel. M.E. eine vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 247a StPO gesehen konsequente Entscheidung.

Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge war im Übrigen nicht deshalb präkludiert, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Art und Weise der Durchführung der audiovisuellen Vernehmung der Zeugin nicht gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hatte. Der BGH hat an der Rechtsprechung festgehalten, wonach Fehler bei der Prozessleitung in der Hauptverhandlung jedenfalls dann ohne Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO mit der Revision geltend gemacht werden können, wenn der Angeklagte einen Verstoß gegen zwingende, dem Vorsitzenden keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum belassende Verfahrensvorschriften rügt (BGH NStZ 2012, 585, 586 m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand auch KK-Schneider, a.a.O., § 238 Rn 28 ff.; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn 47 jew. m.w.N.). Hieraus folgt, dass die von dem Angeklagten erhobene Beanstandung nicht präkludiert war; denn im Rahmen des § 247a StPO besteht für das Tatgericht ein Ermessen lediglich bei der Frage, ob die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet werden soll. Bei der vom Angeklagten gerügten Art und Weise der Durchführung der Zeugenvernehmung und insbesondere bei der Frage der Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden ist diesem demgegenüber weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum eröffnet (vgl. Burhoff, HV, Rn 2889 ff. m.w.N.).

Hinweis:

Rein vorsorglich sollte der Verteidiger aber ggf. dennoch nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden.

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2. Beweisantrag/Unerreichbares Beweismittel

In der letzten Zeit hat es nur wenige Entscheidungen der Obergerichte zum Beweisantragsrecht gegeben. Von Interesse ist daher das Urteil des BGH vom 2.11.2016 (2 StR 556/15), das sich mit der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen (§ 244 Abs. 3 StPO) befasst. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde lag.

In der Hauptverhandlung vom 7.4.2015 stellte der Verteidiger des Angeklagten G. einen Beweisantrag, der sich aus einer Vielzahl von unter Beweis gestellten Behauptungen zusammensetzte und unmittelbar auf das Tatgeschehen auf einem Parkplatz bezog, auf dem sich neben dem Angeklagten „mehrere andere Personen“, die nur teilweise mit vollständigem Namen bekannt seien, aufhielten. Im Beweisantrag selbst war zunächst nur ein Zeuge namentlich aufgeführt. Später wurden drei weitere als Zeugen in Betracht kommende Personen benannt, darunter ein „M.“ (Nachname nicht bekannt), H.-Straße in E., genannt „P.“. Der Vorsitzende erklärte nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass die zum Beweisantrag genannten Zeugen zum nächsten Hauptverhandlungstermin geladen würden. Am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 10.4.2015, wurden – mit Ausnahme des „M.“ – die als Zeugen im Beweisantrag aufgeführten Personen in der Hauptverhandlung vernommen. Der noch am 8.4.2015 geladene Zeuge „M. D.“, der der „P. “ sein solle, erschien nicht. Es gelang in der Folgezeit nicht, diesen Zeugen zu laden. Auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage bzgl. „M. B., E., alternative Schreibweisen M. B., M. B., M. B.“ bzw. „M. D.“ blieb erfolglos. Es gelang auch nicht, den Zeugen unter anderen Anschriften zu laden. Ein als Zeuge geladener „M. D.“ erschien nicht in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat dann den auf den Zeugen „M.“ bezogenen Beweisantrag zurückgewiesen. Dieser sei unerreichbar. Der BGH (a.a.O.) hat die Ablehnung des Beweisantrags betreffend „M.“ als rechtsfehlerhaft angesehen.

Der BGH bejaht (zunächst) das Vorliegen eines Beweisantrags (vgl. dazu a. Burhoff, HV, Rn 951 ff.). Der als Zeuge benannte „M.“ sei durch die Angabe der genauen ladungsfähigen Anschrift, unter der nur eine Person mit diesem Vornamen gemeldet war, sowie durch die Angabe des Spitznamens hinreichend individualisiert (vgl. KK-Krehl, a.a.O., § 244, Rn 79 m.w.N. aus der Rspr.). Es fehle auch nicht an der Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Nach dem Inhalt des Beweisantrags seien als Zeugen für den unter Beweis gestellten Sachverhalt ersichtlich jeweils nur Personen benannt, die vor Ort anwesend gewesen seien und das Geschehen insgesamt beobachtet haben sollten. Es liege angesichts dessen auf der Hand, dass sie und damit auch der Zeuge „M.“ zu den unter Beweis gestellten Tatsachen Angaben machen können.

Nach Auffassung des BGH hat das LG den Beweisantrag nicht mit der Begründung „unerreichbar“ zurückweisen dürfen. Der Zeuge „M.“ sei nämlich nicht unerreichbar gewesen. Unerreichbar sei ein Zeuge, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Unerreichbarkeit 1 und 13; st. Rspr.). Der Zeuge „M. D.“ sei aufgrund der Angaben im Beweisantrag des Angeklagten als das von diesem angegebene Beweismittel ermittelt worden. Dass es sich dabei auch aus der Sicht des Gerichts um die benannte Aussageperson handelt, ergebe sich ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer nach erfolgreicher Nachforschung, dass ein „M.“ in der H.-Straße in E. gemeldet und aufhältig sei, auch Anstrengungen entfaltet hat, ihn unter dieser Adresse als Beweismittel für die Hauptverhandlung herbeizuschaffen. So habe sie ihn zum Hauptverhandlungstermin am 29.4.2015 geladen und hinsichtlich des Fortsetzungstermins am 6.5.2015 dessen Vorführung angeordnet. Dies wäre nicht verständlich, wäre das LG nicht selbst davon ausgegangen, der Zeuge „M. D.“ wäre der „P.“, der zum Geschehen auf dem Parkplatz Angaben machen könne. Dass der somit grundsätzlich ladungsfähige und damit erreichbare Zeuge der Ladung zur Hauptverhandlung am 29.5.2015 nicht gefolgt sei und seine Vorführung am 6.5.2015 nicht erfolgreich war, führe nicht dazu, ihn deshalb als „unerreichbar“ anzusehen. Zwar könne die definitive Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen und auszusagen, die Annahme von Unerreichbarkeit rechtfertigen; allein einmaliges Nichterscheinen in der Hauptverhandlung wie hier aber lasse diesen Schluss nicht zu.

Hinweis:

Hier hatte die Kammer trotz aller Bemühungen um die Ladung des Zeugen „M.“ dann letztlich doch die „Flinte ein wenig früh ins Korn“ geworfen und ist den vermeintlich einfacheren Weg über die Ablehnung des Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit gegangen (vgl. zu Ablehnung des Beweisantrags aus diesem Grund Burhoff, HV, Rn 883 ff. m.w.N.). Dem BGH haben die Bemühungen nicht genügt. Er verlangt weitere Anstrengungen des LG, die nach seiner Auffassung auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen wären. Der Zeuge habe offensichtlich in der Wohnung gelebt, ohne dass es einen Anhalt für ein mögliches Verschwinden gegeben hätte. Versuche der Polizei, ihn vor Ort aufzusuchen, ggf. eine weitere Vorführungsanordnung oder die Androhung von Maßnahmen zur Erzwingung des Zeugnisses wären nicht von vornherein vergebliche Schritte gewesen, die beantragte Beweiserhebung in einer überschaubaren Zeitspanne zu ermöglichen. Der voreilige Verzicht hierauf lasse – so der BGH – besorgen, dass das LG die Bedeutung des Beweismittels, die der BGH, da es sich um einen unmittelbaren Tatzeugen gehandelt haben soll, unzutreffend eingeschätzt und damit vorschnell vom Vorliegen der Unerreichbarkeit ausgegangen sei.

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IV. Gebührenrecht

1. Kostenerstattung nach Teilfreispruch

In der Praxis bereitet die Frage, wie nach einem Teilfreispruch mit einer zugunsten des Angeklagten ergangenen Kostenentscheidung die Kosten und Auslagen, insbesondere die Verteidigervergütung, zur Erstattung aus der Staatskasse festzusetzen sind, häufig Schwierigkeiten. Die Problematik behandelt der OLG Celle (Beschl. v. 8.8.2016 – 1 Ws 382/16, RVGreport 2016, 429 = StRR Sonderausgabe 12/2016, 2). Danach sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zunächst ist die Frage der Festsetzungsmethode zu entscheiden. Dazu bieten sich zwei unterschiedliche Wege an, und zwar einmal nach Bruchteilen oder die sog. Differenztheorie. Hat das Gericht in seiner Entscheidung die Kosten nicht nach Bruchteilen verteilt, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers, welchen der beiden Wege er einschlägt (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Saarbrücken RVGreport 2016, 139; OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; LR-Hilger, a.a.O., § 465 Rn 40 m.w.N.).

Grundlage für die Anwendung der Differenztheorie ist sodann folgende Überlegung: Nach der Differenztheorie soll der zum Teil freigesprochene Verurteilte genauso gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen wären; die in diesem Fall entstandenen Kosten fallen ihm zur Last. Das bedeutet, dass der teilweise Freigesprochene von den Mehrkosten, die durch die Vorwürfe veranlasst sind, bzgl. derer es zum Freispruch kam, freigestellt werden muss. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Lassen sich die Mehrkosten nicht eindeutig zuordnen, weil die Aufwendungen, wie z.B. die Gebühren des Verteidigers, zwangsläufig das gesamte Verfahren betreffen, so müssen sie durch einen Vergleich der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen mit den im Fall des beschränkten Verfahrensgegenstands hypothetisch erwachsenen Auslagen ermittelt werden.
  • In Bezug auf die Vergütung des Verteidigers bedeutet dies i.d.R., dass vom Gesamthonorar das fiktive Honorar abzuziehen ist, welches dem Verteidiger zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Mandats gewesen wären. Nur in Höhe des weitergehenden Gebührenanspruchs besteht dann ein Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten gegen die Staatskasse (vgl. BGHSt 25, 109; OLG Saarbrücken a.a.O.; LR-Hilger, a.a.O., § 465 Rn 42, jeweils m.w.N.).
  • Bei der Bestimmung des vom Gesamthonorar abzuziehenden Teils muss fiktiv, also unabhängig vom tatsächlichen Verlauf des Verfahrens, ermittelt werden, welche Gebühren angefallen wären, wenn von vornherein nur die Vorwürfe erhoben worden wären, für die der Angeklagte später verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der fiktiven Auslagen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe, auch in ihrer Bedeutung für den Angeklagten, zu berücksichtigen. Dabei ist auch maßgeblich, ob das Hauptverfahren bei einer von vornherein auf die verurteilten Taten beschränkten Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet worden wäre und ob die Verhandlung weniger Zeit (Tage) in Anspruch genommen hätte (vgl. u.a. OLG Celle Nds.Rpfl. 1987, 260; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2006 – 4 Ws 544/06).
  • Bei der Berechnung der dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen ist § 52 RVG zu beachten (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Das bedeutet, dass die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren Anwendung finden. Der gerichtlich bestellte Verteidiger, also der Pflichtverteidiger, kann im Anwendungsbereich des § 52 RVG von dem Angeklagten nicht die Zahlung von – in § 52 RVG nicht erwähnten – Auslagen i.S.d. Teils 7 VV RVG verlangen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264). Denn der gerichtlich bestellte Verteidiger hat gem. § 46 RVG bereits Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegen die Landeskasse mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung der Auslagen nach Teil 7 VV RVG gegen den Angeklagten nicht besteht. Eine Ausnahme gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 52 RVG lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Hinweis:

Die Anwendung der Differenztheorie führt also zu folgenden Berechnungsschritten:

  • Schritt 1: Ermittlung der tatsächlichen Wahlanwaltsvergütung,
  • Schritt 2: Ermittlung der fiktiven Wahlverteidigergebühr,
  • Schritt 3: Ermittlung der Differenz.

Allerdings ist zu beachten: Nach § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entfällt der Honoraranspruch des Pflichtverteidigers gegen seinen Mandanten insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch nach Auffassung der h.M. in der Rechtsprechung der OLG auch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen (OLG Braunschweig RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; Beschl. v. 16.1.2013 – 1 Ws 363/12; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; OLG Jena RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107; Beschl. v. 28.2.2014 – 1 Ws 403/13; OLG Köln RVGreport 2013, 190 = StraFo 2013, 173; Beschl. v. 6.3.2014 – 2 Ws 61/14; OLG Saarbrücken RVGreport 2016, 139).

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2. Höhe der zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren

Im Fall des Freispruchs des Mandanten gibt es im Straf-/Bußgeldverfahren nicht selten Streit um die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren. Die Vertreter der Staatskasse tendieren i.d.R. zu (zu) niedrigen Gebühren. Argumentationshilfe kann hier jetzt eine Entscheidung des AG Köthen sein (Beschl. v. 22.11.16 - 13 OWi 31/16). Der Rechtsanwalt war als Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren tätig. Der Betroffene ist frei gesprochen worden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt. In seinem Kostenerstattungsantrag hat der Rechtsanwalt für die zu erstattenden Terminsgebühren Nr. 5110 VV RVG die Mittelgebühr in Höhe von jeweils 255,00 EUR geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat die Terminsgebühren nur in Höhe von 180,00 EUR bzw. 150 EUR als erstattungsfähig angesehen. Das AG hat die Terminsgebühren jeweils in Höhe von 204,00 EUR festgesetzt.

Das AG (a.a.O.) hat das Verfahren als leicht unterdurchschnittlich angesehen, ohne allerdings nähere Einzelheiten mitzuteilen. Eine Mittelgebühr von jeweils 255,00 EUR sei deshalb nicht gerechtfertigt. Aber auch die Argumentation der Bezirksrevisorin, welche die Gebühren mit lediglich 180,00 EUR bzw. 150,00 EUR angesetzt sehen wolle, überzeuge nicht. Vielmehr seien die Terminsgebühren jeweils in Höhe der einem in gleicher Sache tätigen Pflichtverteidiger entstehenden Gebühr festzusetzen. Es sei insoweit nicht ersichtlich, warum einem Verteidiger bei einem Freispruch weniger Gebühren zustehen sollen, als einem Pflichtverteidiger, wenn der eine vergleichbare Angelegenheit wahrgenommen hätte.

Verteidiger werden jubeln bzw. der Entscheidung und der Rechtsauffassung des AG Köthen sicherlich zustimmen. Nur: Ich glaube nicht, dass sich die Auffassung des AG, dass die Höhe der Pflichtverteidigergebühren im Fall der Kostenerstattung aus der Staatskasse die untere Grenze für die dem Wahlanwalt zu erstattenden Gebühren bildet, durchsetzen wird. Denn nach allgemeiner Meinung haben die für den Pflichtverteidiger im RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren grds. auf die Bemessung der Gebühren des Wahlanwalts keine Auswirkungen. Denn dabei handelt es sich um Festbetragsgebühren bzw. Pauschalgebühren, bei deren Festsetzung die besonderen Umstände des jeweiligen Falles anders als bei den Wahlanwaltsgebühren keine Rolle spielen. Die Gebühren des Wahlanwalts können daher grds. auch niedriger als die des Pflichtverteidigers festzusetzen/zu bemessen sein (s. inzidenter LG Koblenz Rpfleger 2009, 698; LG Neuruppin, Beschl. v. 22.12.2011 - 11 Qs 72/11, insoweit nicht in VRR 2012, 43 [Ls.] = StRR 2012, 83 [Ls.]; Beschl. v. 2.1.2012 - 11 Qs 62/11; LG Osnabrück Nds.Rpfl 2008, 228; AG Bautzen Beschl. v. 24.10.2014 – 40 Ls 150 Js 9671/11; AG Koblenz JurBüro 2005, 593). Das wäre nur dann unzulässig, wenn das RVG die Festbetragsgebühren des Pflichtverteidigers als Untergrenzen der Gebührenrahmen festgelegt hätte, was aber nicht der Fall ist (zu allem a. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14 RVG], Rdn 1558).

Hinweis:

Dennoch: Auf die Entscheidung des AG Köthen berufen sollte man sich als Verteidiger. Denn steter Tropfen höhlt den Stein.

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