aus ZAP Heft 5/2008, F 22 R S. 527 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (I/2008)von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm I. (Internet-)Hinweise
II. Ermittlungsverfahren1. Richtervorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahmea) BVerfG: Blutentnahme II. TeilDas BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 12. 2. 2007 (2 BvR 273/07, StRR 2007, 103 = VRR 2007, 150 = NJW 2007, 1345; vgl. auch ZAP F. 22 R, S. 499) festgestellt, dass auch die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO grds. durch den Richter zu erfolgen habe und die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Mit der Begründung und wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG hatte es einen Beschluss des LG Würzburg aufgehoben, mit dem dieses als Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit einer angeordneten Blutentnahme aufgrund von Gefahr im Verzug bestätigt hatte, aufgehoben. In seiner daraufhin ergangenen neuen Entscheidung (Beschl. v. 24. 5. 2007, 6 Qs 338/05, vgl. StRR 2007, 149) hat das LG die Beschwerde dann als unzulässig verworfen. Die zugrunde liegende Anordnung der Blutentnahme sei bereits erledigt. Eine nachträgliche Überprüfung komme nach den vom BVerfG entwickelten Maßstäben nicht in Betracht, weil eine Blutentnahme keinen schwer wiegenden Grundrechtseingriff darstelle und die staatsanwaltliche Anordnung auch nicht das Willkürverbot verletze. Die dagegen erneut eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte beim BVerfG wiederum Erfolg (vgl. Beschl. v. 31. 10. 2007, 2 BvR 1346/07, StRR 2008, 21). Das BVerfG Sieht den Beschwerdeführer abermals in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das BVerfG habe die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen bereits erledigter Eingriffe anerkannt (vgl. de, o.a. Beschl. v. 12. 2. 2007; zum nachträglichen Rechtsschutz s. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1436 ff. m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines hoheitlichen Eingriffs nach dessen Erledigung habe das LG verkannt. Neben den Fällen schwer wiegender Grundrechtseingriffe sei eine gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten, wenn das hoheitliche Handeln ein objektiv willkürliches Vorgehen nahe lege (unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung vom 12. 2. 2007 - 2 BvR 273/06, a.a.O.).
b) Beweiserhebungs-/BeweisverwertungsverbotIn der täglichen Praxis des Verteidigers spielen Blutalkoholfragen eine erhebliche Rolle, sei es, dass es um den Nachweis einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB geht, sei es für den Nachweis einer Drogenfahrt gem. § 24a Abs. 2 StVG des Ergebnisses einer Blutprobe bedarf (vgl. zu § 316 StGB Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Auflage, 2008, Teil 6 Rn. 76 ff.; zu allgemeinen Alkoholfragen Rn. 1 ff.; zur Drogenfahrt s. Burhoff in: Burhoff, (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 494 ff., jeweils m.w.N.). In dem Zusammenhang ist die bereits mehrfach vorgestellte Entscheidung des BVerfG v. 12. 2. 2007 (2 BvR 273/06, StRR 2007, 103 = VRR 2007, 150 = NJW 2007, 1345; vgl. auch ZAP F. 22 R, S. 499 und oben 1a) von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn in der Praxis wird gerade im verkehrsstrafrechtlichen Bereich die Blutprobe i.d.R. von Polizeibeamten angeordnet, wenn der Mandant sich nicht mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hat (zur Blutprobe s. Burhoff, EV, Rn. 453). Lässt sich der Mandant dann später in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ein, ist die Blutprobe dann häufig eins der wenigen Beweismittel die zur Verfügung stehen. Für den Verteidiger stellt sich dann die Frage, ob das Ergebnis der Blutprobe, nämlich das Blutalkoholgutachten, verwertbar ist oder nicht. In dem Zusammenhang liegen inzwischen einige gerichtliche Entscheidungen vor, die sich mit dieser Problematik befassen. Befasst haben sich damit - soweit ersichtlich - bisher das AG Essen (StRR 2007, 350 = VRR 2007, 479), LG Hamburg (StRR 2007, 349 = VRR 2007, 478), das LG Lüneburg (Beschl. v. 13. 08. 2007, 26 Qs 205/07) und das OLG Stuttgart (Beschl. v. 26. 11. 2007 - 1 Ss 532/07, VRR 2008, 31 = StRR 2008, 26), die sich insoweit im wesentlichen einig sind, als im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot verneint wird. Nur das AG Essen (a.a.O.) hat, allerdings ohne nähere Begründung, ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Exemplarisch soll hier die Entscheidung des OLG Stuttgart vorgestellt werden. Nach dem vom OLG mitgeteilten Sachverhalt befuhr der Betroffene mit seinem Pkw öffentliche Straßen. Bei einer polizeilichen Kontrolle um 18.15 Uhr ergab ein Drogenvortest Hinweise auf Konsum von THC-haltigem Cannabis, Amphetamine und Kokain. Der kontrollierende Polizeibeamte ordnete daher eine Blutentnahme an. Nach Belehrung gab der Betroffene an, er habe am Vortag 1 bis 1½ Joints geraucht, jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Die Blutentnahme wurde um 19.01 Uhr durch einen Arzt durchgeführt. Der anordnende Polizeibeamte hatte zuvor weder den Bereitschaftsstaatsanwalt noch den Bereitschaftsrichter zu erreichen versucht, um eine richterliche Anordnung der Blutentnahme herbeizuführen. Er ging davon aus, dass die Einholung der richterlichen Anordnung zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte, die den Untersuchungserfolg bei fortschreitendem Abbau der im Blut vorhandenen Drogen und Drogenderivate gefährdet hätte. Die Untersuchung des entnommenen Blutes ergab erhebliche Mengen von Betäubungsmitteln sowie von deren Derivaten. Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilt. Das OLG (a.a.O.) hat ausgeführt, dass die materiellen Eingriffsvoraussetzungen für die Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO vom AG zutreffend bejaht worden seien. Es hätten indes - so das OLG - die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Blutentnahmen durch den Polizeibeamten nicht vorgelegen. Der Polizeibeamte hätte nämlich auch in seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Anordnung nicht erteilen dürfen, da eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung nach den Feststellungen nicht vorlag. Er hätte im Idealfall binnen 15 Minuten, so die ausdrücklich vom AG getroffenen Feststellungen - die richterliche Anordnung telefonisch herbeiführen können. Da sich die Notwendigkeit der Entnahme einer Blutprobe nach dem Drogenvortest gegen 18.30 Uhr erwiesen habe und die Entnahme um 19.01 Uhr erfolgte, habe sogar eine halbe Stunde zur Verfügung gestanden. Notfalls hätte, ohne den Untersuchungserfolg zu gefährden, kurzfristig zugewartet werden können, falls der Bereitschaftsrichter nicht sofort erreichbar gewesen wäre. Da der Versuch, den Richter telefonisch zu erreichen, nicht unternommen und daher auch nicht dokumentiert wurde, sei die von dem Polizeibeamten getroffene Anordnung rechtswidrig; es habe insoweit ein Beweiserhebungsverbot bestanden. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber verneint. Die strafgerichtliche Rechtsprechung, der die Auslegung des Begriffs der Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung in erster Linie obliege (vgl. BVerfG StRR 2007, 103 = VRR 2007, 150 = NJW 2007, 1345; vgl. auch ZAP F. 22 R, S. 499), habe bisher nur in Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die auf grober Verkennung der Rechtslage beruhten, ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Sie habe dabei auf die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen einerseits sowie auf das staatliche Ahndungsinteresse und das gefährdete Rechtsgut andererseits abgestellt, die gegeneinander abzuwägen seien (vgl. zuletzt BGH StRR 2007, 145 = NJW 2007, 2269 vgl. dazu ZAP F 22 R. S. 513; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81a Rn. 32 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner). Diese Abwägung ergebe hier, dass auch wenn es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelte dem relativ geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die von einem Arzt vorgenommene Blutentnahme schwerwiegende staatliche Interessen an der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG gegenüberstanden, weil der Rechtsverstoß die Verkehrssicherheit, insbesondere auch Leib und Leben Dritter, erheblich gefährden konnte; letzterer Gesichtspunkt habe daher überwogen. Dass der Polizeibeamte seine Einschätzung, die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung, die auf der Befürchtung des Beweismittelverlustes durch sehr raschen Abbau der Drogen im Blut beruhte, nicht aktenmäßig dokumentiert habe, widerspreche zwar der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, führe jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, a.a.O.). Ein Beweisverwertungsverbot wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht hätte (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Zu begrüßen ist die Entscheidung insoweit, als ein Beweiserhebungsverbot bejaht worden ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug nicht vorgelegen ist, ist zutreffend (s. auch bei einer ähnlichen Fallgestaltung AG Essen, a.a.O.; a.A. LG Hamburg und LG Lüneburg, a.a.O.).Ein Zeitraum von 30 Minuten ist auf jeden Fall ausreichend, um eine mündliche - was ausreicht - Anordnung des Richters zu erlangen. Das OLG statuiert insoweit sogar noch eine Wartepflicht für den Fall, dass der Bereitschaftsrichter nicht sofort zu erreichen ist. Dem LG Hamburg (a.a.O.) haben i.Ü. fast zwei Stunden nicht ausgereicht, um Gefahr im Verzug zu verneinen. Mit der Entscheidung, ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen, kann man sich allerdings nicht anfreunden. Das OLG bezieht sich dazu auf die neuere obergerichtliche Rechtsprechung, wobei m.E. allerdings der BGH (a.a.O.) den Boden der reinen Abwägungslehre verlassen hat. Es erscheint mir auch fraglich, ob das OLG bzw. das AG dem Polizeibeamten zu Recht geglaubt haben, er sei davon ausgegangen, dass die Einholung der richterlichen Anordnung zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte, die den Untersuchungserfolg bei fortschreitendem Abbau der im Blut vorhandenen Drogen und Drogenderivate gefährdet hätte.
2. Zeitpunkt der Beiordnung des PflichtverteidigersDie Frage des Zeitpunkts der Beiordnung des Pflichtverteidigers spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle (vgl. zum Zeitpunkt der Beiordnung Burhoff, EV, Rn. 1326 ff.). Sie ist vor allem dann von Bedeutung, wenn im Laufe des Verfahrens ein Beiordnungsantrag des Pflichtverteidigers übersehen worden ist und sich nun - nachdem das Verfahren bereits abgeschlossen ist - die Frage stellt, ob noch eine rückwirkende Bestellung möglich ist. Die Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Während die OLG sie i.d.R. verneinen (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 299; KG StraFo 2006, 2000; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; OLG Hamm, Beschl. v. 20. 7. 2000, 1 Ws 206/00, www.burhoff.de), wird sie von der landgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bejaht (vgl. die Nachw. bei Burhoff, EV, Rn. 1328). Inzwischen hat sich auch das OLG Bamberg der Auffassung der anderen OLG angeschlossen. (vgl. Beschl. v. 15. 10. 2007 - 1 Ws 675/07, NJW 2007, 3796). Danach ist Die nachträgliche, rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem abgeschlossenen Verfahren auch dann unzulässig, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde . Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe seien die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht als Sozialleistung angelegt. Ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolge die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern sie diene allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Betroffenen in einem anhängigen Verfahren und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Dieser Zwecke könne aber mit einer Beiordnung nach Abschluss des Verfahrens, wenn die Verteidigerleistung erbracht sei, nicht mehr erreicht werden.
3. Haftprüfung durch das OLGVerfahren entwickeln sich. Jedem Verteidiger ist die Situation bekannt, dass zu Anfang des Verfahrens aus einem größeren Komplex ggf. zunächst nur wenige (Teil)Akte bekannt sind, im Laufe der Ermittlungen dann aber immer mehr Delikte bekannt/aufgeklärt werden. Ein zu Beginn des Verfahrens erlassener Haftbefehl wird dann häufig nicht an den Verfahrensstand angepasst. Steht dann die Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG an, stellt sich die Frage, was eigentlich Grundlage der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ist. Insoweit ist festzuhalten: Grundlage der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist einzig und allein die zuletzt erlassene und prozeßordnungsgemäß bekannt gegebene Haftentscheidung (OLG Hamm StV 1995, 200). Das OLG darf zwar den dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt rechtlich abweichend würdigen. Zu einer Nachbesserung, Anpassung oder Erweiterung eines bestehenden oder gar zum Erlass eines neuen Haftbefehls auf neuer Tatsachengrundlage ist aber nur das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht. Deshalb ist es unerlässlich, dass zuständige Gericht vor der Entscheidung des OLG eine eigene neue Haftentscheidung trifft und eröffnet, wenn nach Erlass des Haftbefehls der dem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt zwischenzeitlich ausgetauscht wurde (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 47 f.). Grund für diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist, dass nur so auf rechtsstaatskonforme Weise einem Untersuchungsgefangenen die Möglichkeit erhalten bleibt, gegen die Tatsachengrundlage vorzugehen, auf der die Annahme eines dringenden Tatverdachts beruht (OLG Hamm, a.a.O.). Eine andere Verfahrensweise liefe faktisch auf die Schaffung einer unanfechtbaren (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO) neuen Haftgrundlage durch ein Gericht hinaus, dem das Gesetz insoweit überhaupt keine Zuständigkeit zuweist. Darauf hat jetzt vor kurzem auch das OLG Koblenz noch einmal hingewiesen (vgl. Beschl. v. 12. 11. 2007, (1) 4420 BL - III - 29/07).
III. Hauptverhandlung1. Beweisantraga) FormulierungDie richtige Formulierung eines Beweisantrages kann für das Verfahren von erheblicher, wenn nicht entscheidender Bedeutung sein. Fehlt es an einer bestimmten Beweisbehauptung, kann der Antrag als bloßer Beweisermittlungsantrag behandelt werden und das Beweisbegehren ist nicht an den strengen Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zu messen, sondern lediglich an der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (eingehend zum Beweisantragsrecht jetzt Junker, Beweisantragsrecht im Strafprozess, 2007). . Erforderlich ist für einen förmlichen Beweisantrag die hinreichende Konkretisierung der unter Beweis gestellten Tatsache (vgl. dazu auch Junker, a.a.O., Rn. 61 ff.; Burhoff, HV, Rn. 295 ff.). Dazu hat vor einiger Zeit der BGH noch einmal Stellung genommen. In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung hatte der Verteidiger des Angeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Nebenklägerin (= das Tatopfer) unter einer krankheitswertigen Alkoholabhängigkeit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation leidet, sodass diese sowohl in ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Das LG hatte diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits keine Anknüpfungstatsachen benannt habe. Allein der Umstand, dass die Nebenklägerin Alkoholikerin sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass sie nicht in der Lage wäre, erlebte Sachverhalte zutreffend zu schildern. Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin ließen zudem für sich genommen keine Rückschlüsse darauf zu, dass bei der Nebenklägerin bereits Schädigungen der Persönlichkeit vorlägen, die zu unzutreffenden Wahrnehmungen führten. Der BGH hat in seiner Entscheidung (vgl. Beschl. v. 13. 6. 2007, 4 StR 100/07, StRR 2007, 303 = StV 2007, 563) den Antrag nicht lediglich als einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag angesehen, sondern als förmlichen Beweisantrag eingestuft, der vom LG hätte nach § 244 Abs. 3 StPO hätte behandelt werden müssen. Die Behauptung hinsichtlich der Nebenklägerin habe trotz ihrer schlagwortartigen Verkürzung noch die Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung erfüllt. Auch habe der Verteidiger des Angeklagten gerade nicht ohne konkrete Grundlage, gewissermaßen ins Blaue hinein eine Beweiserhebung beantragt. Der BGH weist insoweit darauf hin, dass sich bereits aus den landgerichtlichen Feststellungen ergeben habe, dass bei der Nebenklägerin ein massiver Alkoholmissbrauch nahe gelegen habe und das LG bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin Unsicherheiten habe erkennen lassen. Unter diesen Umständen habe der Antrag nur aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt werden dürfen.
b) Ablehnung wegen ProzessverschleppungIn ZAP F. 22 R., S. 518 hatte ich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung hingewiesen (vgl. Beschl. v. 9. 5. 2007 - 1 StR 31/07, NJW 2007, 2501 = StRR 2007, 225). Auf diese Rechtsprechung ist nun noch einmal hinzuweisen. Der BGH hatte bereits in der Entscheidung vom 9. 5. 2007 (a.a.O.) in einer späten Antragstellung ein Indiz für die Verschleppungsabsicht gesehen (krit. insoweit Sommer StRR 2007, 225). Er hat nun - unter Hinweis auf diese Rechtsprechung - in einem weiteren Beschl. v. 19. 6. 2007 - 3 StR 149/07, StV 2007, 563 = StRR 2007, 282 [Ls.]) ausgeführt,: Setzt das Gericht in zulässiger Weise eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen, so kann das Verstreichenlassen der Frist als Indiz dafür gewertet werden, dass später gestellte Beweisanträge der Prozessverschleppung dienen.
c) Abschrift des AblehnungsbeschlussesIn der Praxis gibt es nicht selten Streit, wenn es darum geht, ob dem Verteidiger von einem Beschluss, durch den ein Beweisantrag abgelehnt worden ist, eine Abschrift zu erteilen ist. Das wird häufig unter Hinweis darauf abgelehnt, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung eine Abschrift nach § 35 Abs. 1 S. 2 StPO erst nach Fertigstellung des Protokolls verlangt werden kann (vgl. RGSt 44, 53; s. wohl auch Meyer-Goßner, § 35 Rn. 6). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Angeklagte ein besonderes Interesse an einer früheren Erteilung einer Abschrift hat (Maul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 35 Rn. 6). Dem wird man sich m.E. im Hinblick auf den Zweck der Abschrift, Betroffenen eine klare Unterlage für seine weiteren Prozesshandlungen in die Hand zu geben, anschließen müssen. Denn der Ablehnung von Beweisanträgen kann der Angeklagte ohne schriftliche Unterlage nur schwer entgegen treten. Demzufolge sind alle bedeutsameren Beschlüsse ohne Verzögerung abzusetzen und später dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das gilt vor allem auch dann, wenn es sich um einen umfangreichen Beschluss handelt (so wohl BGH Beschl. v. 10. 10. 2007, 1 StR 455/07, der allerdings in einem Ausnahmefall die Kausalität zwischen der Weigerung, eine Abschrift zu erteilen, und dem Urteil verneint hat; vgl. auch LR-Graalmann-Scheerer, § 35 Rn. 12).
2. SchiebetermineWird die Hauptverhandlung unterbrochen und neuer Termin anberaumt, gilt die Fristenregelung des § 229 StPO. Entscheidend für die Wahrung der Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 4 StPO ist, dass in dem anberaumten Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt wird (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521). Voraussetzung dafür ist, dass das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.; vgl. zur Abgrenzung und zu Fallbeispielen auch Burhoff, HV, Rn. 875 ff.). Nicht ausreichend sind sog. Schiebetermine, die die Unterbrechungsfrist lediglich rein formal wahren, in denen tatsächlich aber keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen. Derartige Schiebetermine liegen nach Auffassung des BGH insbesondere auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten. Wo dabei zur Wahrung der dem § 229 StPO zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime die Grenze zu ziehen sei, hat der BGH in einer neueren Entscheidung (vgl. Beschl. v. 16. 10. 2006 - 3 str 254/07) offen gelassen. Sie sei jedenfalls dann überschritten, wenn sich ein "Fortsetzungstermin" in der Abwicklung solcher Formalien erschöpfe, die weder für die Urteilsfindung noch für den dorthin führenden Verfahrensgang eigenständiges Gewicht besitzen. Einen Schiebetermin hat der BGH in der Entscheidung vom 16. 10. 2007 (a.a.O.) bei folgendem Verfahrensablauf angenommen: Die Hauptverhandlung fand an fünf Hauptverhandlungsterminen statt. Sie begann am 15. 11. 2006 und wurde am 6. und 20. 12. 2006 fortgesetzt. Der Termin vom 6. 12. 2006 dauerte von 9.02 bis 9.08 Uhr. In diesem erschien statt des erkrankten Pflichtverteidigers ein anderer Rechtsanwalt und beantragte, dem Angeklagten für diesen Terminstag als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der Vorsitzende gab darauf zunächst bekannt, dass ein Ablehnungsantrag vorliege, über den noch nicht entschieden worden sei; er ordnete an, dass die Hauptverhandlung dennoch zunächst fortgesetzt werde (§ 29 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 StPO). Sodann bestellte er den erschienenen Rechtsanwalt für diesen Terminstag zum Pflichtverteidiger des Angeklagten. Anschließend stellte er fest, dass das am ersten Hauptverhandlungstag angeordnete Selbstleseverfahren zwischenzeitlich durchgeführt worden sei (§ 249 Abs. 2 S. 3 StPO). Danach wurde die Hauptverhandlung bis zum 20. 12. 2007 unterbrochen. Nach Auffassung des BGH waren diese Verfahrensvorgänge nicht geeignet, die erforderliche Unterbrechungswirkung herbeizuführen. Die Bestellung des Pflichtverteidigers für den Hauptverhandlungstermin vom 6. 12. 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzenden nach § 29 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 StPO hätten die Sache nicht inhaltlich auf die Endentscheidung hin gefördert; sie hätten vielmehr erst die notwendigen Voraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortgesetzt werden konnte, geschaffen. (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 335). Aber auch die Feststellung nach § 249 Abs. 2 S. 3 StPO habe keine Sachverhandlung beinhaltet. Sie habe sich in der Protokollierung erschöpft, dass ein Teil der Beweiserhebung, der Urkundsbeweis im Selbstleseverfahren, entsprechend der Anordnung des Vorsitzenden vom ersten Terminstag zwischenzeitlich außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hatte. Nur die Beweisaufnahme als solche, nicht jedoch ihre Aufnahme in die Sitzungsniederschrift fördere die Wahrheitsermittlung in der Sache und damit die Urteilsfindung. Ein Hauptverhandlungstermin, der nur zu dem Zweck anberaumt werde, Verfahrensvorgänge aus einem früheren Terminstag zu protokollieren, sei daher generell nicht geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren. Nichts anderes könne - so der BGH - gelten, wenn es allein um die Protokollierung eines Verfahrensteils gehe, der - wie hier - ausnahmsweise außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden konnte.
IV. Strafzumessung(serwägungen)1. AllgemeinesNach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Strafzumessung grds. Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. z.B. BGHSt 34, 345, 349; vgl. auch noch aus neuerer Zeit BGH, Beschl. v. 14. 2. 2007, 1 Str 618/07).
2. Zusammenstellung der aktuelleren Rechtsprechunga) Allgemeine Erwägungen
b) Deliktsbezogen Erwägungen
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