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aus ZAP-Heft 5/2005, F. 22 R, S.
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(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger zu neuerer
Rechtsprechung in Strafsachen (I/2005)
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
I. (Internet-)Hinweise
- Ab Anfang 2005 hat http://www.hrr-strafrecht.de
nun auch alle die Entscheidungen eingestellt, welche der BGH für den 41.
Band seiner amtlichen Sammlung (BGHSt) ausgewählt hat. Neben den
Entscheidungen zur Aufarbeitung des Justiz- bzw. Staatsunrechts in der DDR sind
- zum Beispiel - folgende Entscheidungen aufgenommen: Mit seinem Beschluss
vom 19. 12.
1995 - 4 StR 170/95 - (BGHSt 41, 376) hat der BGH die Grundsätze zur
Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren unter Verweis auf Abbildungen in
den Urteilsgründen insbes. bei Beweisfotos aus der
Verkehrsüberwachung begründet. In seinem Urteil vom 5. 7. 1995 - 2
StR 137795 - (BGHSt 41, 153) bezieht der BGH eine rechtsstaatliche Position im
Umgang mit der Beweiswürdigung bei misslungenen oder gar nicht erst
erbrachten Alibibeweisen, mit der er etwa die heutige Rechtsprechung des EGMR
übertrifft. Eingestellt wurden insgesamt 54 Entscheidungen.
- Hinweisen möchte ich außerdem auch noch einmal auf
das Forum zu RVG-Fragen auf meiner Homepage www.burhoff.de. Dort haben
sich inzwischen mehr als 200 Mitglieder angemeldet, die gebührenrechtliche
Fragen des RVG diskutieren. Die Homepage enthält im Übrigen auch eine
Rubrik "RVG-Entscheidungen", in die für die Praxis bedeutsame
Entscheidungen eingestellt sind und werden. Dieser Bereich soll sich allerdings
aus Platzgründen auf die Teile 4, 5, 6 und 7 VV RVG und auf allgemeine
gebührenrechtliche Fragen beschränken. Zu diesem Bereich kann
kostenlos ein spezieller
RVG-Newsletter bestellt werden, der über die
gebührenrechtlichen Neuerungen, auf der Homepage wie z.B. neue
Entscheidungen, neue Volltexte zum Gebührenrecht, informiert.
- Unter http://www.rechtmodern.deist ein neues
Portal für alle Juristen im Netz. Es enthält Nachrichten, Urteile,
Rezensionen und auch ein Forum. Die Benutzung ist derzeit kostenlos.
Inhaltsverzeichnis
II. Untersuchungshaft
Die Frage der Fluchtgefahr i.S. des § 112 Abs. 1 Nr. 2
StPO macht in der Praxis bei Ausländern immer wieder
Schwierigkeiten (vgl. dazu Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003,
Rn. 1700 m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Vor kurzem hat erst in
diesem Bereich das OLG Hamm zu der Frage der Fluchtgefahr bei ihm Ausland
lebenden Ausländer, die nicht in die Bundesrepublik (zurück)kommen
wollen, Stellung genommen und Fluchtgefahr (vgl. dazu
OLG Hamm, Beschl. v. 15. 4. 2004 - 2 Ws
111/04; PStR 2004, 154 = NStZ-RR 2004, 278;
s. auch F. 22 R S.
341, 344). Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Konstellation zu
beschäftigen, dass der Angeklagte zwar an der Aufklärung mitwirken
wollte und er zwar auch grds. bereit war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen,
er sich daran jedoch durch die drohende Gefahr der Inhaftierung, insbesondere
den Erlass eines Haftbefehls gehindert sah. Die Strafkammer hatte die
Fluchtgefahr damit begründet, dass diese Erklärung des Angeklagten
darauf hindeute, dass er nicht bereit sei, sich im Falle seiner Verurteilung
zum Strafantritt zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3. 4. 2004, 3 Ws 44/04,
StraFo 2004, 240).
Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) hat das anders gesehen und
Fluchtgefahr verneint. Fluchtgefahr besteht nach allgemeiner
Meinung nur dann, wenn aufgrund der Würdigung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen, anstatt sich ihm
stellen bzw. zur Verfügung halten würde (Meyer-Goßner StPO, 47
Aufl., § 112 Rn. 17 m.w.N. aus der Rspr. [im Folgenden kurz:
Meyer-Goßner]; so z.B. auch OLG Karlsruhe StV 2000, 513;
OLG Hamm, a.a.O.;
s. auch Burhoff, EV, Rn. 16´99
ff.). Es bedarf neben einer hohen Straferwartung weiterer konkreter Tatsachen,
auf die sich diese Besorgnis gründet. Diese hat das OLG nicht gefunden.
Sie konnten auch - so das OLG Karlsruhe - insbesondere nicht damit
begründet, dass der Angeklagte offenbar nicht bereit sei, sich später
zum Strafantritt zu stellen. Untersuchungshaft dürfe nur zur Sicherung des
Verfahrens angeordnet werden. Daher liegt nach Ansicht des OLG Karlsruhe der
Haftgrund der Fluchtgefahr dann nicht vor, wenn der Angeklagte sich lediglich
seiner jetzigen Inhaftierung entziehen will, sein Interesse an seiner Teilnahme
an der Hauptverhandlung aber glaubhaft dargelegt hat. Die Annahme, dass der
Angeklagte sich im Falle seiner Verurteilung nicht zum Strafantritt stellen
werde, reicht alleine nicht aus (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Den Angeklagten trifft
aber keine Pflicht, sich freiwillig einer Verhaftung zu stellen (a.A. wohl
OLG Hamm, a.a.O.).
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Tipp/Hinweis:
In vergleichbaren Fällen sollte der Verteidiger in
einer Stellungnahme zur Frage der Fluchtgefahr ggf. zu sonstigen Umstände,
die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, auch noch auf folgende Punkte hinweisen.
* der Angeklagte ist gewillt persönlich an der
Hauptverhandlung teilzunehmen, um seine Freisprechung zu erwirken,
* der Angeklagte ist ggf. bereit für die Dauer der
Hauptverhandlung Wohnsitz in Deutschland zu nehmen,
* der Angeklagte ist bereit, sich an seinem Wohnsitz
anhören zu lassen (OLG Köln NStZ 2003, 219),
* der Angeklagte ist von seiner Unschuld
überzeugt und hat daher ein Interesse an der Klärung der gegen
ihn erhobenen Tatvorwürfe hat, vor allem wenn sein inländisches
Vermögen erheblichen Umfangs aus Anlass des Strafverfahrens arrestiert,
* der Angeklagte hat ggf. den Nichtvollzug des
Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt.
Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) hat allerdings ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass, wenn der Angeklagte der anzuberaumenden
Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder diese
eigenmächtig verlassen sollte, dies nicht nur den Erlass eines Haftbefehls
nach § 230 Abs. 2 StPO (vgl. auch § 231 Abs. 1 StPO) rechtfertigen
(vgl. hierzu BVerfG E 32, 87, 93). Indiziert wäre dann nach Ansicht des
OLGs Karlsruhe vielmehr auch der Haftgrund der Flucht nach §
112 Abs. 2 Nr. 1 StPO (so auch OLG Köln, a.a.O.). |
Inhaltsverzeichnis
III. Hauptverhandlung
1. Ablehnung des Richters (§ 24
StPO)
Spannungen zwischen Richter und Verteidiger
sind in der Praxis nicht selten. Nach allgemeiner Meinung können
gravierende Spannungen zwischen Richter und dem Verteidiger des Angeklagten
grds. auch die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. u.a. BGH StV
1993, 339; StV 1995, 396 f., OLG Hamm StraFo 2002, 355 und OLG Braunschweig
StraFo 1997, 76). Fraglich ist allerdings, wann die Spannungen einen solchen
Grad erreicht haben, dass die Annahme, der Richter sei gegenüber dem
Angeklagten befangen i.S. des § 24 StPO, gerechtfertigt ist. Mit dieser
Frage hat sich das OLG Hamm vor kurzem befasst (vgl.
Beschl. v. 7. 10. 2004, 2 Ss
345/04, StraFo 2004, 415 = NStZ-RR 2005, 15). Hintergrund des
Ablehnungsgesuchs war ein anderes Verfahren, in dem der Verteidiger des
Angeklagten als Verteidiger eines anderen Angeklagten in der Hauptverhandlung
vom erkennenden Richter in Ordnungshaft genommen worden war. Dieser
Ordnungsbeschluss ist vom OLG Hamm aufgehoben worden (vgl. dazu
OLG Hamm StraFo 2003, 244= wistra 2003,
358 = NZV 2003, 491 = StV 2004, 69 mit Anmerkung Leuze StV 2004, 101 = PA 2003,
118). Unter Hinweis auf dieses Verhalten des Vorsitzenden hat nun der
Angeklagte den Vorsitzenden in dem gegen ihn jetzt anhängigen Verfahren
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das OLG Hamm (Beschl. v. 7. 10. 2004, 2 Ss 345/04,
StraFo 2004, 415 = NStZ-RR 2005, 15) hat dies unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls als nicht ausreichend angesehen und
dazu ausgeführt: Grundsätzlich kann der Angeklagte aus Spannungen
zwischen seinem Verteidiger und dem Vorsitzenden nicht ohne weiteres darauf
schließen, dass der Vorsitzende eine eventuelle Abneigung gegen den
Verteidiger auf ihn und seine Sache überträgt und deshalb die
Besorgnis der Befangenheit i. S. des § 24 StPO besteht (vgl. u.a. BVerfG
NJW 1996, 2022; Burhoff, Handbuch
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., 2003, Rn. 44
m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]. Eine der von diesem Grundsatz
in der obergerichtlichen Rechtsprechung gemachten Ausnahmen lag nach Auffassung
des OLG Hamm nicht vor. Das OLG konnte nicht feststellen, dass die Spannungen
zwischen dem Verteidiger und dem Richter auf dessen Einstellung zu der nun
verhandelten Sache ausstrahlen. Soweit der Vorsitzende es abgelehnt hat,
persönliche und telefonische Absprachen mit dem Verteidiger des
Angeklagten zu treffen, und diesen auch nicht grüßt, hat das OLG
darauf hingewiesen, dass das Verhalten zwar möglicherweise eine
Unhöflichkeit darstellt, noch nicht jedoch den Schluss auf eine nicht
sachgerechte Behandlung des Verfahrens zulässt. Auch der Umstand, dass der
Verteidiger gegen den Vorsitzenden wegen dessen Verhalten in dem anderen
Verfahren Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet hat, reichte
allein nicht aus, "Befangenheit" anzunehmen, da es sonst den Beteiligten
möglich wäre, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen. Das OLG
hat ein Indiz für ein erhebliches Zerwürfnis zwischen Richter und
Verteidiger auch nicht darin gesehen, dass dieser, wie der Verteidiger
vorgetragen hatte, nicht die gesetzlich vorgesehenen Verfahren genutzt hat, um
gegen den Verteidiger vorzugehen, sondern quasi im Wege der "Selbstjustiz"
diesen verhaften ließ. Es mache einen Unterschied, ob der Richter in
einem laufenden Verfahren eine rechtliche Entscheidung trifft, oder ob er den
Verteidiger auch über dieses Verfahren hinaus verfolgt. Denn nur das
zuletzt genannte Verhalten bildet - so das OLG - einen Anhaltspunkt dafür,
dass die Spannungen persönlicher Art sind.
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Tipp/Hinweis:
Die Auffassung des OLG Hamm entspricht der Meinung des
BVerfG (a.a.O.). Der Verteidiger muss die in der Tatsacheninstanz nicht
erfolgreiche Ablehnung mit der Verfahrensrüge geltend machen.
Für die gelten die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO. Es ist also alles vorzutragen, was für die Frage der Besorgnis der
Befangenheit von Bedeutung sein kann. |
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2. Vernehmung der Vernehmungsperson
Häufig muss sich der Verteidiger in der Praxis mit den Fragen
der Vernehmung einer Verhörsperson auseinandersetzen. Das ist insbesondere
immer dann der Fall, wenn es um die Verwertung der früheren Aussage eines
in der Hauptverhandlung nun das Zeugnis verweigernden Zeugen geht (vgl. dazu
eingehend Burhoff, HV, Rn. 1057 ff.). Im Rahmen dieser Problematik ist der
Begriff der "Vernehmung" von erheblicher Bedeutung. Dazu hat der
BGH vor kurzem noch einmal Stellung genommen (vgl.
Beschl. v. 3. 9.
2004, 3 StR 185/04).
Nach dem Sachverhalt waren im Ermittlungsverfahren, in dem dem
heranwachsenden Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur
Last gelegt wurde, die Ehefrau des Angeklagten und seine Eltern von der
Jugendgerichtshilfe angehört worden. In der Hauptverhandlung erstattete
die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zum Angeklagten und
berichtete dabei u.a. auch über diese Gespräche. In ihrer Vernehmung
in der Hauptverhandlung hatte die Ehefrau des Angeklagten aber von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch
gemacht. Die Eltern des Angeklagten waren zur Hauptverhandlung nicht geladen
und wurden demgemäss auch nicht vernommen. In ihrer Entscheidung, auf die
Straftaten des Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, hat sich die
Jugendkammer unter anderem auch mit den Äußerungen der Ehefrau des
Angeklagten und seiner Eltern gegenüber der Jugendgerichtshilfe
auseinandergesetzt. Die Revision des Angeklagten hatte einen Verstoß
gegen § 252 StPO gerügt.
Der BGH (a.a.O.) hat die Vorgehensweise der Jugendkammer
beanstandet. Sie durfte, so der BGH, nach § 252 StPO. weder die Angaben
der Ehefrau des Angeklagten noch die seiner Eltern verwerten. Diese Vorschrift
verbietet nach ständiger Rspr. nicht nur - entsprechend ihrem Wortlaut -
die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der
Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern
untersagt es auch, jene Aussage durch Anhörung der nichtrichterlichen
Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen und zu verwerten
(BGHSt 2, 99, 104 f.; 21, 218). Voraussetzung für das Beweiserhebungs- und
-verwertungsverbot ist zwar stets, dass es sich um Erklärungen des Zeugen
handelt, die er im Rahmen einer Vernehmung gemacht hat. Der Begriff der
Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst -
unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in
einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über
wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan
durchgeführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des
Amtsträgers nach außen erkennbar ist (vgl. BGHSt 29, 230, 232;
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 252 Rn. 10). Unter
diesen weiten Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt -
so der BGH im Beschl. v. 3. 9.
2004 (a.a.O.) auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten i.S.
von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl.
Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 252 Rn. 19;
Gollwitzer, a.a.O. § 252 Rn. 30). Hierfür spricht bereits, dass
Befragungen durch den Vertreter der Jugendgerichtshilfe auch sonst wie
Vernehmungen behandelt werden. Zudem sprechen aber auch Sinn und Zweck des
§ 252 StPO und des damit im Zusammenhang stehenden
Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO für diese Auslegung. Dieses
soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der
Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die
Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen
Pflichten, die aus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten
erwachsen. Diese Entscheidungsfreiheit muss auch hinsichtlich der Angaben
bestehen, die Angehörige bei der Befragung durch die Jugendgerichtshilfe
machen. Diese Befragung dient nämlich den im Jugendgerichtsverfahren nach
§ 43 Abs. 1 JGG gebotenen Ermittlungen zur Persönlichkeit des
Täters, die entsprechend der Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG
- auch im Verfahren gegen Heranwachsende (§§ 107, 109 Abs. 1 JGG) -
eine zentrale Aufgabe der Jugendgerichtshilfe darstellen und zu ihren
klassischen Tätigkeitsbereichen zählen.
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Tipp/Hinweis:
Damit bestand für die Angaben der Ehefrau ein
unmittelbar aus § 252 StPO folgendes Beweisverwertungsverbot (BGH, Beschl. v. 3. 9.
2004, a.a.O.) . Für die Angaben der Eltern gilt im Ergebnis dasselbe.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nämlich in entsprechender
Anwendung der Vorschrift des § 252 StPO nichtrichterliche
Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätzlich so lange nicht
über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung
berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht,
ob dieser von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet
(vgl. BGHSt 25, 176, 177 m. w. N.). Der Verteidiger sollte in der
Hauptverhandlung der Verwertung solcher Angaben ausdrücklich widersprechen
(BGHSt 38, 214; zur Widerspruchslösung
Burhoff, HV, Rn. 1166a). |
Inhaltsverzeichnis
3. Entfernung des Angeklagten aus der
Hauptverhandlung (§ 247 StPO)
In den in § 247 StPO bestimmten Fällen kann der
Angeklagte während der Vernehmung eines Zeugen aus der Hauptverhandlung
entfernt werden. Der Ausschluss des Angeklagten erfasst aber nur die
eigentliche Vernehmung und nicht auch Verfahrensvorgänge mit
selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung (vgl. dazu
z.B. BGH StV 1987, 377; Burhoff, HV,
Rn. 441). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehörte bislang die
Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen nicht mehr zur Vernehmung
des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO
entfernt gehalten werden durfte. Wurde die Entscheidung über die
Vereidigung daher in Abwesenheit des Angeklagten getroffen, so
begründete dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO
(vgl. z.B. BGH NStZ 1999, 44). Das hat der BGH jetzt noch einmal bestätigt
(vgl. BGH, Beschl.
v. 23. 9. 2004, 3 StR 255/04).
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Tipp/Hinweis:
Der BGH hat in der
Entscheidung vom
23. 9. 2004 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die
vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Entscheidung über
die Vereidigung eines Zeugen einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung i.S.
von § 338 Nr. 5 StPO betrifft, nach der Neuregelung des Vereidigungsrechts
(§ 59 StPO n.F.) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (vgl.
dazu Burhoff
ZAP F. 22, S. 389 m.w.N.; Preyer PA 2004), wonach Zeugen nur vereidigt
werden, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage
oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für
notwendig hält, neuer Betrachtung bedürfen könnte. Insbesondere
könnte die Änderung nach Auffassung des BGH zur Folge haben, dass in
den Fällen, in denen die Verfügung des Vorsitzenden nicht zum
Gegenstand von Erörterungen gemacht wurde, insbesondere also keine
gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt wurde,
die Abwesenheit des Angeklagten keinen wesentlichen Verfahrensteil betrifft.
Damit deutet sich eine Änderung der Rechtsprechung an. Dies und die
Ausführungen des BGH sollten den Verteidiger dazu veranlassen, auf jeden
Fall die Vereidigung zu beantragen und gegen die ablehnende Entscheidung
des Vorsitzenden das Gericht anzurufen (vgl. dazu
Burhoff,
a.a.O.). |
Inhaltsverzeichnis
IV. Strafzumessungsfragen
1. Verfahrensverzögerung
a) Berücksichtigung bei der
Strafzumessung
Insbesondere Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren dauern wegen
ihrer Komplexität häufig lange. Eine zu lange Verfahrensdauer kann
gegen das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte
Erledigung des Verfahrens verstoßen (eingehend dazu Gaede
wistra 2004, 166; s. auch die Checklisten bei
Burhoff PStR
2004, 275). Der Verteidiger muss sich mit den damit zusammenhängenden
Fragen möglicht früh auseinander setzen und die Auswirkungen auf die
Verteidigungsstrategie prüfen. In dem Zusammenhang ist insbesondere auch
die Rechtsprechung des EGMR von Bedeutung. Dieser rügt immer wieder die zu
lange Dauer von Verfahren, wie z.B. in seinem Urt. v. 2. 10. 2003 (Nr.
41444/98, wistra 2004, 177).
Nach dem Sachverhalt (vgl. EGMR , a.a.O.) war der
Betroffene, ein österreichischer Staatsbürger, bereits im Dezember
1989 in Zusammenhang mit der Ermittlung eines Großbetruges vom Salzburger
Finanzamt informiert worden, dass er der Steuerhinterziehung verdächtigt
werde. Es wurden die Ermittlungen gegen den Betroffenen eingeleitet. Im Juni
1994 wurde die Staatsanwaltschaft über das bis dahin vorliegende
Ermittlungsergebnis informiert. Diese erhob dann im Februar 1995 Klage gegen
den Betroffenen wegen Steuerhinterzeihung in Höhe von rund 1 Mio ATS. Nach
einer Verschiebung des zunächst für Mitte September 1995 vorgesehenen
Hauptverhandlungstermins wurde der Betroffene dann am 22. November 1995 wegen
Steuerhinterziehung verurteilt. Die dagegen vom Betroffene eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde wurde Ende Juli 1997 vom Obersten Gerichtshof
verworfen.
Der EGMR (a.a.O.) hat in diesem Verfahrensgang eine
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gesehen. Die Angemessenheit der Dauer
von Strafverfahren müsse im Lichte der besonderen Fallumstände unter
Berücksichtigung der in der ständigen Rechtsprechung des EGMR
niedergelegten Kriterien gewürdigt werden. Diese sind im Besonderen die
Komplexität des Falles, das Prozessverhalten des Beschwerdeführers
und der relevanten staatlichen Behörden sowie die persönliche
Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer (vgl. dazu auch
Gaede, a.a.O.). Der zu würdigende Zeitraum beginne in Strafverfahren,
sobald eine Person strafrechtlich angeklagt sei. Dies könne auch schon vor
der Überstellung des Falles an das Tatgericht der Fall sein. Anklage i.S.
des Art. 6 EMRK sei im allgemeinen die offizielle Mitteilung an den Angeklagten
darüber, dass er von den zuständigen staatlichen Stellen wegen der
Begehung einer Straftat verfolgt werde. Eine Anklage liege auch dann vor, wenn
der Verdächtige bereits durch ein Verfahren tatsächlich substantiell
betroffen worden sei. Die Komplexität eines Verfahrens könne nicht
pauschal beurteilt werden. Es komme auf die Umstände an. Allerdings reiche
auch eine bloß gewisse Komplexität des Falles allein nicht hin, die
erhebliche Dauer eines Strafverfahrens zu rechtfertigen (zu allem EGMR,
a.a.O.).
Der EGMR hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich
der Schwierigkeiten bewusst ist, welche den Vertragsstaaten bei der
Führung von Wirtschaftsstrafverfahren begegnen. Art. 6 Abs. 1 EMRK
verpflichte die Konventionsstaaten aber, ihre Justiz so einzurichten, dass die
Gerichte allen Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen können,
einschließlich der Verpflichtung, innerhalb angemessener Frist zu
entscheiden (zum Recht auf Verfahrensbeschleunigung siehe auch Gaede wistra
2004, 166).
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Tipp/Hinweis:
Der EGMR hat zudem die Möglichkeit einer
Kompensation verneint. Wenn also das Verhalten staatlicher
Stellen im Ermittlungsstadium des Verfahrens übermäßige
Verzögerungen bewirkt hat, kann eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1
EMRK nicht allein wegen der zügigen Durchführung des Verfahrens vor
dem Gericht verneint werden. Treten derartige Verzögerungen auf und ist
der Fall weder komplex, noch durch im Verhältnis zu den staatlich
begründeten Verzögerungen nennenswerte Verzögerungen seitens des
Beschwerdeführers gekennzeichnet, liege eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes vor. |
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung für den betroffenen
Beschuldigten strafmildernd auswirken (vgl. dazu u.a. BVerfG NJW 2003, 2225
m.w.N.). Nach wohl h.M. in der Rspr. begründet die Verletzung des
Beschleunigungsgebots grundsätzlich kein Verfahrenshindernis (zuletzt
BGHSt 46, 160 = StV 2001, 189, StV 2000, 670; so auch BVerfG NJW 1992, 2472;
2003, 22, 25; OLG Koblenz NJW 1995, 1887; OLG Schleswig StV 2003, 379; OLG
Hamm, Beschl. v. 5. 10. 2004, 1 Ws 267/04, http://www.burhoff.de; LG Mainz
wistra 2003, 472) ).
Inhaltsverzeichnis
Aus der neueren Rechtsprechung ist hinzuweisen (vgl. im
Übrigen Burhoff PStR
2004, 275 ff.):
- zur Pflicht des Tatrichters bei langer
Verfahrensdauer (hier: acht Jahre) diese im Rahmen der
Strafzumessung zu erörtern auf BGH (Beschl. v. 13. 11. 2003, 5 StR
376/03, wistra 2004, 181),
- zur Beurteilung einer Verfahrensdauer von mehr als
vier Jahren nach Anklageerhebung bis zum Beginn der
Hauptverhandlung auf BGH (Beschl. v. 14. 01. 2004, 2 StR 435/03, wistra 2004,
184),
- zur Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung von zwei Jahren im Laufe des
Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung der Einzelstrafen auf BGH
(Beschl. v. 20. 01. 2004, 5 StR 581/03, wistra 2004, 184),
- zur Berücksichtigung der Auswirkungen der
Verfahrensdauer auf den Betroffenen mit der Folge des Absehens von
Strafe durch den BGH (Beschl. v. 21. 04. 2004, 5 StR 540/03, PStR 2004,
149),
- zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts als Grundlage
für die kompensatorische Strafzumessung (BGH, Beschl. v. 4. 5. 2004, 5 StR
588/03, StV 2004, 420).
Inhaltsverzeichnis
Das Tatgericht muss im Urteil eine Kompensation in
Form einer Strafmilderung vornehmen (BGH NJW 2003, 2759). Das Ausmaß der
Kompensation muss im Urteil konkret dargelegt werden, und zwar wie folgt: Es
ist ausdrücklich die an sich verwirkte Strafe festzustellen.
Außerdem muss unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung
die konkret verhängte Strafe festgestellt werden. Bei einer Gesamtstrafe
muss sowohl diese als auch die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen
ermäßigt werden (BGH NStZ 2002, 589; wistra 2002, 337). Die
Kompensation darf aber nicht zu einem doppelten Rabatt führen (BGH NJW
2003, 2759).
Inhaltsverzeichnis
b) Verfahrensverzögerung in der
Revision
Die Frage, wie eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren geltend zu
machen ist, ist bzw. war zwischen den Strafsenaten des BGH nicht ganz
unstreitig. Während z.T. eine Sachrüge als ausreichend
angesehen worden ist, wenn nach den Urteilsgründen wegen des Zeitablaufs
die Erörterung der Verfahrensdauer nahe liegt (s. der 4. Strafsenat in BGH
StV 1998, 376), wurde im Übrigen grds. die Erhebung einer
Verfahrensrüge, die der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügen muss, verlangt (s. z.B. BGHSt 45, 308, 310). Der 5. Strafsenat
hatte wegen einer von ihm beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung
dahin, dass grds. die Sachrüge ausreichend sein sollte, bei den
übrigen Senaten des BGH angefragt (vgl. wistra 2004, 181), ob diese an
ihrer Rechtsprechung festhalten. Die Antwortbeschlüsse der anderen
Strafsenate haben kein einheitliches Bild ergeben. Der 5. Strafsenat hat nun
unter Aufgabe seines weitergehenden Standpunktes im Anfragebeschluss die
Rechtsposition des 3. Strafsenats im Antwortbeschluss vom 12. 8. 2004 (3 ARs
5/04) prinzipiell übernommen, dem auch die Auffassung des 4. Strafsenats
tendenziell nahe kommt (Antwortbeschl. v. 25. 3. 2004 - 4 ARs 6/04).
Inhaltsverzeichnis
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Tipp/Hinweis:
Nach der (neuen) Rechtsprechung des BGH muss ein
Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, grds. eine
Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den
Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das
Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gilt auch, wenn sich bei
der auf Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der
Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur
Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so
dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt.
Die ggf. zu erhebende Verfahrensrüge unterliegt den strengen
Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Verteidiger muss
alles vortragen, was mit der geltend gemachten Verfahrenszögerung in
Zusammenhang steht. |
Inhaltsverzeichnis
2. Zulässige/unzulässige
Strafzumessungserwägungen
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Sachverhalt |
Begründung |
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Allgemein |
Allgemein gilt: Die Strafzumessung ist grundsätzlich
Sache des Tatrichters. Er hat die wesentlichen entlastenden und
belastenden Tatumstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Welchen Umständen er dabei bestimmendes Gewicht beimisst, ist seiner
Beurteilung überlassen. Das Revisionsgericht darf lediglich
nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler
unterlaufen ist (st. Rspr. der Obergerichte, vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 11. 11.
2004, 5 StR 372/04).
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Tipp/Hinweis:
Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang allerdings auf den
neuen § 354 Abs. 1 a, b StPO, der nun auch dem
Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gibt, in
die Strafzumessung einzugreifen (vgl. dazu Burhoff F. 22, S.
). |
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Bildung einer Gesamtstrafe |
Die Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer eigenen
Strafzumessung und Begründung im Urteil unter zusammenfassender
Würdigung der einbezogenen Straftaten und der Person des Täters. Der
Verweis auf die den jeweiligen Einzelstrafen zugrundeliegenden
Strafzumessungserwägungen genügt insbesondere dann nicht, wenn die
Einsatzstrafe sehr stark erhöht wurde und die Zumessung der Gesamtstrafe
daher besorgen lässt, dass sich der Tatrichter unzulässigerweise von
der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (BGH, Beschl. v. 4. 6. 2004, 2
StR 163/04). |
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Regelbeispiele |
Die gesetzlichen Merkmale von Regelbeispielen sind
Tatbestandsmerkmalen soweit angenähert, dass sie als "Merkmale des
gesetzlichen Tatbestandes" im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB anzusehen sind.
Ihr Vorliegen darf daher im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne, also
innerhalb des zutreffend gewählten Strafrahmens des Regelbeispiels, nicht
nochmals strafschärfend berücksichtigt werden
(Doppelverwertungsverbot; BGH, Beschl. v. 22. 4. 2004, 3 StR 113/04). |
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Bei einer Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs eines Kindes, wird entscheidend zu Lasten des Angeklagten
darauf abgestellt, dass die Geschädigte "zum Tatzeitpunkt 12 Jahre und
zwei Monate alt, mithin noch sehr jung war". |
Unzulässig. Der Umstand allein, dass das Opfer
erst zwölf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der
Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht
ohne weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete
physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl.
BGH, Beschl. v. 20. 10. 2004, 2 StR 398/04; s. auch BGH, Beschl. v. 1. 2. 1991,
2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3. |
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Mangelnde Intelligenz und eine
"Borderline-Persönlichkeit" werden strafschärfend
herangezogen. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 3. 11. 2004, 2 StR
295/04). |
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Nicht vorwerfbares Tatnachverhalten
Tatmodalitäten wird strafschärfend berücksichtigt. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 3. 11. 2004, 2 StR
295/04). |
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Es wird strafschärfend berücksichtig, dass der
Angeklagte die Tat selbst initiiert hat. |
Unzulässig. Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, das Fassen eines
Tatentschlusses und die Durchführung der Tat in eigener Initiative ist der
Normalfall (OLG Hamm, Beschl. v. 18. 11. 2004, 3 Ss 411/04). |
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Beim Handeltreiben mit BtM wird
strafschärfend gewürdigt hat, dass der Angeklagte die Tat aus rein
finanziellen Gründen und eigennützigen Motiven begangen
habe. |
Unzulässig. Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, unter den Begriff des
Handeltreibens fällt jede eigennützige und auf Umsatz ausgerichtete
Tätigkeit (OLG Hamm, Beschl. v. 18. 11. 2004, 3 Ss 411/04). |
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Bei einer Vergewaltigung wird strafschärfend
darauf abgestellt, dass der Angeklagte seine körperliche
Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und
Bedürfnisse' ausnutzte, zudem auf die hohe Intensität, "mit welcher
der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner
eigenen sexuellen Interessen vorgegangen ist"' und auf den ebenfalls
bestimmenden Umstand, er habe sich egoistisch aus eigensüchtigen
Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen über die
körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt. |
In der Gesamtschau ein Verstoß gegen §
46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 15. 3. 2003, 5 StR 394/03). |
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Bei einer Hehlerei wird strafschärfend erwogen,
dass der Täter sich bewusst gewesen sei, rechtswidrige
Vermögenszustände aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte
zu machen. |
Unzulässig. Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 20. 7. 2004,
2 StR 231/04). |
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Rücktritt vom Versuch |
Ist der Täter strafbefreiend vom Versuch einer Tat
zurückgetreten, so dürfen der auf die versuchte Straftat gerichtete
Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene
Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend
berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 14. 7. 2004, 2 StR 223/04;
Rücktrittsprivileg; vgl. BGHSt 42, 43). |
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In der Strafzumessung wird nicht erörtert, dass der vom
Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so
engmaschiger Überwachung durch den Zoll stattgefunden hat,
dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen
Übernahme durch den Angeklagten ausgeschlossen war. |
Lückenhafte Strafzumessung, da ein
bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, nicht erörtert ist (BGH,
Beschl. v. 8. 6. 2004, 5 StR 173/04; ähnlich Beschl. v. 9. 7. 2004, 2 StR
36/04; vgl. auch BGH StV 2000, 555). |
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Berücksichtigung von Folgeschäden. |
Zulässig , wenn verschuldete Tatfolge (BGH,
Beschl. v. 16. 6. 2004, 2 StR 18/04). |
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Berücksichtigung von Eintragungen im
Erziehungsregister nach Vollendung des 24. Lebensjahres |
Unzulässig, wenn daneben nicht auch Eintragungen
im Zentralregister vorhanden sind (§ 63 Abs. 2 BZRG, BGH, Beschl. v. 1. 7.
2004, 3 StR 179/04). |
|
Bei einem Missbrauch von Kindern nach §
176 StGB wird strafschärfend berücksichtigt werden, dass der
Täter unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses gehandelt
hat. |
Zulässig, auch wenn der Missbrauch von
Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt ist (BGH, Beschl. v. 9. 7.
2004, 2 StR 155/04). |
|
Das bloße Dulden einer falschen
Aussage in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten wird
strafschärfend gewertet. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 20. 4. 2004, 4 StR
474/03; Beschl. v. 4. 12. 2003, 4 StR 439/03). |
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Prozessverhalten eines Angeklagten, mit dem er den Angaben
eines Belastungszeugen entgegentritt, wird bei der Strafzumessung zu seinen
Lasten berücksichtigt werden. |
Kann ggf. unzulässig sein, macht entsprechende
klarstellende Ausführungen des Tatgerichts erforderlich (BGH, Beschl. v.
8. 4. 2004, 4 StR 576/03).
|
Hinweis für den Verteidiger!
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein
Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als
unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Misserfolgs schon
deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Jedoch
kann im Einzelfall ein Angriff des Angeklagten auf die
Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen strafschärfendes
Gewicht erlangen, wenn er die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig
überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige
Rechtsgutsverletzung enthält (BGH, a.a.O.; vl. BGH StV 1994, 424 und auch
BGHSt 14, 48, 51; BGH StV 1985, 146, 147). |
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Bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
wird bei dem Angeklagten berücksichtigt, dass er Angehöriger der
öffentlichen Jugendhilfe ist. |
Zulässig, da an diesen Angeklagten höhere
Anforderungen gestellt werden können (BGH, Beschl. v. 3. 2. 2004, 5 StR
488/03). |
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Der Verlust des Arbeitsplatzes und der
beruflichen Stellung wird strafmildernd berücksichtigt. |
Zulässig, auch wenn das auf die
prozessbegleitende Berichterstattung in den Medien zurückzuführen ist
(BGH, Beschl. v. 20. 1. 2004, 1 StR 319/03; ähnlich BGH, Beschl. v. 16.
10. 2003, 5 StR 377/03, für den Verlust der Approbation beim Arzt).
|
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Vernichten von Tatspuren |
I.d.R. unzulässig (BGH, Beschl. v. 3. 12. 2003,
5 StR 473/03). |
|
Bei einer Verurteilung wegen Betruges wird "zu Lasten
des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Schnitt jeweils vierstellige
Schadensbeträge verursachte und dass die Wahrscheinlichkeit, dass die
angerichteten Schäden wieder gutgemacht werden, eher bei Null anzusiedeln
ist im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Angeklagten." |
Unzulässig, da damit das Fehlen eines
Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt wird (OLG Hamm,
Beschl. v. 18. 12. 2003, 4 Ss 658/03). |
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Das Leugnen der Tat wird strafschärfend
berücksichtigt. |
Unzulässig, da es sich um ein zulässige
Verteidigungsverhalten eines Angeklagten handelt. Dass dadurch der
Geschädigte eine erneute gerichtliche Vernehmung nicht
erspart bleibt, darf für sich gesehen nicht zu Lasten des
Angeklagten gewertet werden (BGH, Beschl. v. 4. 12. 2003, 4 StR
439/03). |
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Bei einer Geiselnahme wird das verfolgte
Nötigungsziel berücksichtigt. |
Zulässig, ist regelmäßig von
wesentlicher Bedeutung (BGH, Beschl. v. 16. 12. 2003, 5 StR 459/03). |
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Bei der Verurteilung wegen eines Sexualdelikts wird
straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte seine eigenen sexuellen
Bedürfnisse auf Kosten der Mädchen befriedigt hat, obwohl er es nach
eigenen Angaben "nicht nötig hatte", ein Mädchen gegen dessen Willen
anzufassen, und obwohl ihm auch das Mittel der Selbstbefriedigung zur Stillung
seiner Bedürfnisse durchaus bekannt und vertraut war, verstößt
dies gegen das Doppelverwertungsverbot |
Unzulässig, Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot (BGH, Beschl. v. 11. 11. 2003, 4 StR 424/03). |
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Bei einem Verstoß gegen das BtMG wird
strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch den Verkauf
von Drogen andere Personen in sein kriminelles Tun verstrickt hat. |
Unzulässig, Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot (BGH, Beschl. v. 28. 11. 2003, 2 StR 403/03). |
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In der Strafzumessung wird ausgeführt, dass ein
Geständnis, das der Angeklagte trotz erdrückender Beweislage
bis zu seinem letzten Wort nicht abgelegt habe, ggf. eine
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit der Möglichkeit einer
Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt hätte. |
Unzulässig, da diese Ausführungen besorgen
lassen, dass sich das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes im Ergebnis
strafschärfend ausgewirkt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 2. 12. 2003, 4 Ss
619/03) |
Inhaltsverzeichnis
V. Gebührenfragen
1. RVG oder BRAGO?
Das RVG ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Den Übergang
von der BRAGO zum RVG regelt § 61 RVG (vgl. dazu eingehend
Burhoff (Hrsg.), RVG
Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil, Übergangsvorschriften, Rn.
25 ff.). Danach gilt für den Pflichtverteidiger, der nach dem 1. Juli 2004
beigeordnet worden ist, das RVG. In der Rechtsprechung ist inzwischen bereits
umstritten, ob das RVG auch gilt, wenn die Beiordnung des
Pflichtverteidigers zwar nach dem 1. Juli 2004 erfolgt ist,
dieser aber bereits vorher als Wahlanwalt für seinen
Mandanten tätig gewesen ist. Teilweise wird auf diese Konstellation noch
die BRAGO angewendet (vgl. z.B. LG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004, 509)
70 Js 923/04 KLs (40/04), http://www.burhoff.de/rvg/default.asp).
Die überwiegende Meinung in der Literatur zum RVG und die bislang
vorliegende Rechtsprechung von Oberlandesgerichten geht demgegenüber
jedoch davon aus, dass das RVG anwendbar ist (vgl. dazu
Burhoff/Volpert,
a.a.O., ABC-Teil, Übergangsvorschriften, Rn. 28; Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 60 Rn. 32; Hartmann,
Kostengesetze, § 60 RVG Rn. 18; Goebel/Gottwald, RVG, § 61 Rn. 32;
Bischoff/Jungbauer, RVG, § 61 RVG, Rn. 27, außerdem N.Schneider. in
Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19, Rn. 57;
Hansens, RVGreport 2004, 10, 13, Volpert, RVGreport 2004, 296, 298;
OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 32,
OLG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2004, 1 Ws 423/04 (132/04),
ebenfalls http://www.burhoff.de und aus der (früheren) Rechtsprechung und
Literatur: OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 123; OLG
Düsseldorf StV 1996, 165; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 472; Enders
JurBüro 1995, 2, jeweils auch mit weiteren Nachweisen zur zu § 134
BRAGO teilweise vertretenen anderen Ansicht).
Dem hat sich jetzt das OLG Hamm angeschlossen (Beschl. v. 10. 1. 2005, 2 (s) Sbd. VIII
267, 268 u. 269/04). Es hat noch einmal ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung der Frage -
entgegen der Ansicht des LG Berlin (a.a.O.) - nicht § 60 RVG ist, sondern
§ 61 RVG. Damit habe die Gesetzesbegründung in der BT-Dr. 15/1971, S.
203 für die Frage der Anwendung des RVG Bedeutung. Nach dem
gesetzgeberischen Willen in der BT-Drucks. 15/1971 soll aber der
Pflichtverteidiger, der nach dem 1. 7. 2004 bestellt wird, auf jeden Fall nach
dem RVG honoriert werden. Das LG Berlin (a.a.O.) übersehe zudem, dass im
Fall der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger für die
Frage, ob die gesetzlichen Gebühren sich nach BRAGO oder RVG richten, wenn
der vor dem 1. 7. 2004 bereits als Wahlanwalt tätige Rechtsanwalt nach dem
1. 7. 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, gerade nicht mehr die
Übernahme des Wahlmandats als Anknüpfungspunkt für das
anzuwendende Recht zur Verfügung steht. Die zutreffende überwiegende
Meinung gehe nämlich davon aus, dass zumindest mit dem Beiordnungsantrag
konkludent das Wahlmandat niedergelegt wird (vgl. dazu auch BGH NStZ 1991, 94;
OLG Schleswig im Beschluss vom
30. 11. 2004, a.a.O.). Damit ist Anknüpfungspunkt für die
Anwendung des Gebührenrechts nur noch die Bestellung zum
Pflichtverteidiger, so dass sich die gesetzlichen Gebühren in diesen
Fällen nach dem RVG richten .
Inhaltsverzeichnis
2. Pauschgebühr nach § 51 RVG
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 10. 1. 2005 (2 (s) Sbd. VIII 267, 268 u. 269/04,
a.a.O.) zugleich auch zu den Voraussetzungen der Bewilligung
einer Pauschgebühr nach dem neuen § 51 RVG Stellung genommen.
Danach gilt:
- Zur Frage, wann ein Verfahren "besonders
schwierig" ist, hält das OLG Hamm an seiner bisherigen
Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest. Das RVG hat insoweit keine
Änderung gebracht (vgl.
Burhoff/Burhoff,
a.a.O., § 51 Rn. 18; zu § 99 BRAGO Burhoff StraFo 1999, 261,
264). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats nicht der Fall.
- Insoweit ist nach Auffassung des OLG Hamm nach wie vor grds.
die Einschätzung des Vorsitzenden maßgebend (OLG Hamm, a.a.O.; vgl. dazu
grundlegend OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104; JurBüro 1999, 194 =
AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56).
- Auch hinsichtlich des besonderen Umfangs bleibt,
da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem bisherigen § 99 Abs. 1
BRAGO entspricht, die bisherigen Rechtsprechung zum "besonderen Umfang"
weitgehend anwendbar. Allerdings muss sie jeweils sorgfältig darauf
untersucht, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen
Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des
"besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 1. 2005, vgl.
im Übrigen Burhoff/Burhoff, a.a.O.,
§ 51 RVG Rn. 11).
- Das OLG hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die
intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer
Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr zu berücksichtigen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 1. 2005,
a.a.O.; vgl. zu dieser Frage OLG Hamm StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997,
85).
- Das OLG Hamm hält auch hinsichtlich der
Berücksichtigung von Fahrtzeiten an seiner bisherigen Rspr.
fest (Beschl. v. 10. 1. 2005).
Danach werden die Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch
nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren
ist, herangezogen, sondern sind erst bei der Bemessung der Pauschgebühr
ggf. pauschgebührerhöhend von Belang (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 =
Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168; StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS
1999, 72 = StV 2000, 441).
-
Offen gelassen hat das OLG Hamm die
Frage, wie das neu in § 51 Abs. 1 RVG aufgenommene Merkmal der
"Zumutbarkeit" allgemein zu verstehen und auszulegen ist (vgl. auch dazu
Burhoff/Burhoff,
a.a.O., § 51 Rn. 23 ff.). Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt
entscheidend zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat, ist nach wie
vor ein großzügiger Maßstab bei der Bewilligung der
Pauschgebühr heranzuziehen. Anderenfalls würden sich die
Justizbehörden - so das OLG Hamm - widersprüchlich verhalten (Beschl.
v. 10. 1. 2005, a.a.O.).
|
Tipp/Hinweis:
Pauschgebühr: Umfang der Prüfung;
Abgeltungsbereich der Grundgebühr
Nach Auffassung des OLG Jena (Beschl. v. 11. 2. 2005, ARs
185/04) erfolgt die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine
Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder
einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, - wie auch im Verfahren nach § 99
BRAGO - regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die
besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu
berücksichtigen ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwändigen
Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen,
kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein.
Nach Auffassung des
OLG (a.a.O.) soll die
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG den Aufwand honorieren, der
einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste
Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen
Informationen (vgl. BT-Dr. 15/1971 S. 222). Dazu gehört vor allem auch die
erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (so auch
Burhoff/Burhoff,
a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 13. |
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