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aus ZAP Heft 4/2004, F. 22 R, S. 319
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger zu neuerer
Rechtsprechung in Strafsachen (I/2004)
Von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Inhalt
I. (Internet-)Hinweise
II. Ermittlungsverfahren
1. Durchsuchung
a) Durchsicht von Papieren (§ 110
StPO)
b) Verkennung des Begriffs der "Gefahr im
Verzug"
2. Erstattung von Fotokopiekosten
3. Pflichtverteidigung (§ 140 ff.
StPO)
a) Beiordnungsgründe
b) Auswechslung des Pflichtverteidigers
c) Rückwirkende Beiordnung des
Pflichtverteidigers zulässig?
III. Hauptverhandlung
1. Hinweispflicht des Gerichts (§ 265
StPO)
2. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69
StGB)
IV. OWi-Verfahren: Widerspruch gegenschriftliches
Verfahren (§ 72 OWiG)
V. Strafzumessungsfragen
1. Kurzfristige Freiheitsstrafe (§ 47
StGB)
2. Zulässige/Unzulässige
Strafzumessungserwägungen
Inhaltsverzeichnis
I. (Internet-)Hinweise
- Die Arbeiten am RVG machen Fortschritte. Inzwischen hat
der Bundesrat zum Gesetzesentwurf des Bundestags/der Bundesregierung (vgl.
BT-Drucks. 15/1971) zur Kostenrechtsmodernisierung Stellung genommen
(BR-Drucks. 830/03 Beschluss). Die Änderungsvorschläge
betreffen im wesentlichen nicht das RVG, sondern vor allem das GKG. Dort
wünschen sich die Länder zur Verbesserung ihrer Einnahmen höhere
Gebühren. Der vorgesehene Zeitpunkt für das gegenüber dem
Gesetzesentwurf im wesentlichen unveränderte RVG am 1. 7. 2004
scheint realistisch zu sein. Die Verteidiger sollten sich frühzeitig mit
dem neuen Gesetz und den darin enthaltenen neuen Gebührenvorschriften
beschäftigen (vgl. zur neuen Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG-E
BURHOFF RVGreport 2004, 16).
- Hinzuweisen ist darauf, dass
hrr-strafrecht.de nun auch
alle Entscheidungen im Volltext enthält, die der BGH in den
43. Band seiner amtlichen Sammlung eingestellt hat. Damit reicht der
HRR-Bestand hinsichtlich der BGHSt-Entscheidungen bis zum Anfang des Jahres
1997 zurück. Auch die neu eingestellten Entscheidungen sind im bekannten
HRR-Stil bearbeitet und oftmals um weitere Leitsätze ergänzt. Unter
diesen Entscheidungen findet sich etwa die Grundsatzentscheidung zu
verfahrensbeendenden Absprachen (BGHSt 43, 195; vgl. dazu
BURHOFF, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 37 ff:
[im folgenden kurz: BURHOFF, EV] BURHOFF,
Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl.,
2003, Rn. 63 ff. [im folgenden kurz: BURHOFF, HV]). HRR-Strafrecht
will weitere Entscheidungen früherer Bände in nächster Zeit
aufnehmen. Anzumerken ist auch noch, dass HRR sich immer mehr zu einer "echten"
Internetzeitschrift entwickelt, da zunehmend auch Entscheidungsanmerkungen und
sonstige Veröffentlichungen eingestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
II. Ermittlungsverfahren
1. Durchsuchung
a) Durchsicht von Papieren
(§ 110 StPO)
In der Praxis bereitet die Vorschrift des § 110 StPO
immer wieder Schwierigkeiten. Diese erlaubt der Staatsanwaltschaft die
Durchsicht von Papieren des von einer Durchsuchung Betroffenen. Dazu
können diese mitgenommen werden, wenn die Durchsicht nicht unmittelbar vor
Ort erfolgen kann oder ein Staatsanwaltschaft, der die Durchsicht
durchführen dürfte, nicht anwesend ist. Da es sich häufig um
umfangreiche Sammlungen von Papieren handelt, die zur Durchsicht mitgenommen
werden, nimmt die Durchsicht dann manchmal nicht unerhebliche Zeit in Anspruch,
während der die Papiere dem Betroffenen nicht zur Verfügung stehen.
Das ist für diesen insbesondere dann misslich, wenn es sich um
Geschäftsunterlagen handelt. Um deren baldmögliche
Herausgabe wird dann häufig mit den Ermittlungsbehörden
gestritten (zu den mit der Durchsicht von Papieren zusammenhängenden
Fragen s. BURHOFF, EV,
Rn. 572 ff.).
In einem solchen Streit hat vor kurzem noch einmal der BGH
zusammenfassend zu den anstehenden Fragen Stellung genommen (vgl.
Beschl. v. 5.
8. 03 2 BJs 11/03; wistra 2003, 432 = PStR 2003, 268). Danach
gilt:
- Die Vorschrift erfasst alle Gegenstände, die wegen ihres
Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private und berufliche
Schriftgut, aber auch Mitteilungen und Aufzeichnungen aller Art,
gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind,
somit auch alle elektronischen Datenträger und Datenspeicher.
- Die Unterlagen können mitgenommen
werden, wenn ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und
Stelle nicht ermöglicht. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des
Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im
einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der
Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen
eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verlangt aber, dass die Durchsicht zügig durchgeführt
wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten
Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem
Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur
Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben wird (zur
Verhältnismäßigkeit s. auch BVerfG NJW 2002, 1410; LG Köln
StV 2002, 413) .
Da das Verfahren der Durchsicht von Papieren erst der Klärung
und Entscheidung dient, ob die vorläufig sichergestellten Unterlagen
zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist,
ist das Verfahren in diesem Stadium noch der Durchsuchung zuzuordnen. Die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht
anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern anhand der rechtlichen
Voraussetzungen der Durchsuchung (§§ 102, 103
StPO) und der Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO) zu beurteilen.
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Tipp/Hinweis:
In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte
der Betroffene außerdem vollständige Akteneinsicht begehrt,
die ihm verweigert worden ist. Der BGH hat das nicht beanstandet. Das
vollständige Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO stehe dem
Beschuldigten erst nach Abschluss der Ermittlungen zu. Ein vorläufiger
Informationsvorsprung der Strafverfolgungsbehörden sei wegen ihres
Auftrags, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden,
verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Zudem habe der
Beschuldigte die Unterlagen erhalten, aus denen er die tatsächlichen
Grundlagen der Durchsuchung feststellen könne.
Ob das ausreicht oder ob auch insoweit die neuere
Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht bei einem inhaftierten
Beschuldigten anzuwenden ist (vgl. dazu EGMR NJW 2002, 2013 ff.; s. auch
OLG Hamm StV 2002, 318), ist
fraglich. Für eine entsprechende Anwendung spricht, dass auch bei der
Durchsuchung ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Position
des Beschuldigten vorliegt, die es erforderlich machen dürfte, ihm nicht
nur Teil-, sondern vollständige Akteneinsicht zu gewähren (s. dazu
auch WALISCHEWSKI StV 2001, 243). |
Inhaltsverzeichnis
b) Verkennung des Begriffs der "Gefahr
im Verzug"
Die Durchsuchungsanordnung ist nach §§ 102, 105
Abs. 1 StPO grds. durch den Richter anzuordnen. Nur
ausnahmsweise dürfen bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft oder ihre
Hilfsbeamten eine Durchsuchung anordnen (dazu eingehend BVerfG NJW 2001, 1121;
s. auch BURHOFF, EV,
Rn. 539 f.). Gefahr im Verzug ist nach übereinstimmender Ansicht
in Rspr. und Lit. nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung eines
richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorhanden war (vgl. dazu bereits
ZAP F. 22 R,
S. 268 f.). Nach Auffassung des AG Berlin-Tiergarten liegt
"Gefahr im Verzug" aber auch dann nicht vor, wenn die einschreitenden
Polizeibeamten noch während der allgemeinen Dienstzeiten versucht haben,
nicht den (noch) zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen, sondern
schon den erst später zuständig werdenden
Bereitschaftsrichter (Beschl. v. 23. 7. 2003 (283) 2 Op Js 857/02 Ls.
(137/02), StV 2003, 663). Wenn sie letzteren zu dem gewählten zu
frühen Zeitpunkt nicht erreichen konnten, sei die von den Beamten unter
Hinweis auf "Gefahr im Verzug" angeordnete Durchsuchung rechtswidrig. Diese
beruhe dann auf einer wenn auch fahrlässigen
Verkennung des Begriffs der "Gefahr im Verzug".
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Tipp/Hinweis:
Nach Auffassung des AG Tiergarten (a. a. O.) hat
die fahrlässige Verkennung des Begriffs der "Gefahr im Verzug" kein
Beweisverwertungsverbot zur Folge. Nach allgemeiner Meinung in der
Rechtsprechung führt ein objektiv, formaler Fehler nicht grds. zu einem
Beweisverwertungsverbot (vgl. u.a. BVerfG StV 2002, 113; BGH NJW 1989, 375 u.
OLG Koblenz StV 2002, 533; s. auch
ZAP F. 22 R, S. 288 f.). Etwas anderes gilt, wenn ein
bewusster Verstoß gegen die Formvorschriften vorliegt (LG Cottbus StV
2002, 535; AG Kiel StV 2002, 536; AG Tiergarten, a. a. O.;
BURHOFF ZAP F. 22 R,
S. 268; ders. ZAP
F. 22, S. 377, 379 m. w. N.;
Burhoff, EV, Rn. 560).
Diesen muss der Verteidiger so früh wie möglich
mit einem Widerspruch geltend machen, um möglichst bald die bei der
Durchsuchung beschlagnahmten kontaminierten Beweismittel aus dem Verfahren
auszuscheiden (zum Widerspruch und zur Widerspruchslösung s.
BURHOFF ZAP F. 22,
S. 377, 385 ff.). Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass
ein Widerspruch in diesem Fall nicht erforderlich sei, weil der Verstoß
gegen Art. 13 GG nicht heilbar sei (vgl. AG Braunschweig StV 2001, 393, 395).
Wegen der vom BVerfG vertretenen Auffassung, dass ein Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot
führt, sollte aber vorsorglich in jedem Fall Widerspruch erhoben
werden. |
Inhaltsverzeichnis
2. Erstattung von
Fotokopiekosten
In Wirtschafts- und/oder Steuerstrafverfahren werden häufig
(auch) die Geschäftsräume des den Beschuldigten betreuenden
Steuerberaters durchsucht. Werden dann von dem Steuerberater zur Abwendung
einer Beschlagnahme den Beschuldigten betreffende Buchunterlagen in
Fotokopie herausgegeben, stellt sich später die Frage, ob der
Steuerberater den dafür entstandenen Arbeits- und Materialaufwand ersetzt
bekommt. Das ist eine Frage, die grds. über § 17a ZSEG zu
entscheiden ist. Diese Vorschrift, die ausdrücklich auf § 95
Abs. 1 StPO Bezug nimmt, gilt sinngemäß auch für Dritte,
die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der
Strafverfolgungsbehörden Gegenstände herausgeben oder die Pflicht zur
Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde
abwenden.
Die dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen werden dem
Dritten aber nur erstattet, wenn sie notwendig waren (vgl. dazu LG Koblenz,
Beschl. v. 2. 2. 2003 4 Qs 94/02). Die Notwendigkeit hat das LG Koblenz
(a. a. O.) für von einem Steuerberater ausgedruckte umfangreiche
Kontoblätter, die zwei Jahre betrafen, verneint und einen geltend
gemachten Aufwendungsersatzanspruch i. H. v. rund. 1.000 abgelehnt. Die
Ausdruckkosten seien nämlich nicht notwendig gewesen, da der Steuerberater
verpflichtet gewesen sei, die Originalsachkontounterlagen, soweit sie den
Beschuldigten bzw. die von ihm geführten Firmen betrafen, herauszugeben.
Hierzu sei er aber nicht in der Lage gewesen, weil die Kontounterlagen
archiviert worden waren. Das Archivierungsverfahren betreffe daher
ausschließlich den Verantwortungsbereich des Steuerberaters. Der sei gem.
§ 261 HGB verpflichtet, wenn er Unterlagen im Original nicht
bereithält, auf seine Kosten Hilfsmittel zur Lesbarmachung zur
Verfügung zu stellen und soweit erforderlich Unterlagen
auszudrucken.
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Tipp/Hinweis:
Das LG Koblenz übersieht m. E., dass dem
Herausgabeverlangen der Ermittlungsbehörden nicht nur durch die
Anfertigung der Kopien nachgekommen werden konnte. Möglich wäre es
auch gewesen, die auf der Festplatte des Steuerberaters gespeicherten Daten in
einen PC der Ermittlungsbehörden zu überspielen (BURHOFF, EV,
Rn. 338 m. w. N.). Bei einer Durchsuchung ist nämlich immer
auch zu prüfen, ob nicht ein milderes Mittel als die Beschlagnahme zur
Verfügung steht. Wenn dennoch der Weg des Kopierens beschritten wird (vgl.
dazu BGH MDR 1990, 105 bei SCHMIDT), sind die dadurch entstehenden Kosten
Verfahrenskosten, die nicht der durch die Durchsuchung Betroffene, sondern im
Fall der Verurteilung des Beschuldigten bzw. im Fall des Freispruchs die
Landeskasse zu tragen hat. Der von der Durchsuchung/Beschlagnahme
Betroffene hat sie jedenfalls (letztlich) nicht zu
tragen. |
Inhaltsverzeichnis
3. Pflichtverteidigung
(§ 140 ff. StPO)
a) Beiordnungsgründe
Aus der Rechtsprechung der letzten Monate ist hinzuweisen auf
folgende, die Beiordnungsgründe betreffende Entscheidungen:
- Bei der Beurteilung der Schwere der Tat ist auch zu
berücksichtigen, dass voraussichtlich die Aussetzung früherer
Freiheitsstrafen zur Bewährung widerrufen werden wird (st.
Rspr. aller Obergerichte, zuletzt OLG Frankfurt StraFo 2003, 420).
- Ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt nicht nur von
der Straferwartung, sondern auch von der Persönlichkeit des
Angeklagten und den Umständen des Falles ab (OLG Köln StraFo
2003, 420).
- Bei der Beurteilung der Schwere der Tat i. S. d.
§ 140 StPO ist auch zu berücksichtigen, ob gegen den
Beschuldigten noch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer
ggf. eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Die insgesamt drohende
Dauer der Strafvollstreckung kann nicht unberücksichtigt bleiben (OLG Hamm, Beschl. v. 20. 11. 2003 2
Ws 279/03, http://www.burhoff.de).
- Im Verfahren nach dem JGG ist § 140
Abs. 2 StPO grds. extensiv auszulegen. Die
Unfähigkeit eines jugendlichen Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen,
ist jedenfalls dann ersichtlich i. S. d. § 140 Abs. 2
StPO, wenn die Jugendgerichtshilfe angekündigt hat, an der bevorstehenden
Hauptverhandlung gegen den 16 Jahre alten Kurden, der bereits bei seiner
polizeilichen Vernehmung eine Dolmetscherin benötigte, nicht teilzunehmen
(LG Bremen NJW 2003, 3646).
- Einem 80jährigen Angeklagten, der seit sieben
Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung
zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger
beizuordnen (OLG Hamm NJW 2003, 3286 =
zfs 2003, 568 = NZV 2003, 590).
- Droht dem Angeklagten im Falle einer rechtskräftigen
Verurteilung die Versagung der Verlängerung einer befristeten
Aufenthaltserlaubnis und damit die Ausweisung, liegt wegen eines zu
erwartenden schweren Nachteils ein Fall notwendiger Verteidigung vor (LG
Heilbronn StV 2003, 69 = NStZ-RR 2002, 269).
- Ohne den Beistand eines Verteidigers kann sich der Angeklagte
gegen den auf Schlussfolgerungen basierenden Tatvorwurf nicht sachgerecht
verteidigen, wenn das Gericht die Einholung eines
kriminaltechnisch-medizinischen Gutachtens anordnet (LG
Braunschweig NZV 2003, 49; ähnlich LG Arnsberg StV 2002, 648).
- Kommen zwei Gerichtsinstanzen aus Rechtsgründen in einer
für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage (hier: Anwendung von
§ 56 Abs. 1 StGB) zu unterschiedlichen
Rechtsansichten, liegt eine schwierige Rechtslage i. S. d.
§ 140 Abs. 2 StPO vor (NStZ-RR 2002, 336).
- Über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im
Vollstreckungsverfahren ist von Fall zu Fall zu entscheiden (BVerfG,
Beschl. v. 6. 6. 2003 2 BvR 772/03; zu den Voraussetzungen der
Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren nach Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung s. auch
LG Potsdam NStZ 2003, 331; zur Pflichtverteidigung bei Reststrafenaussetzung
OLG Braunschweig StV 2003, 684).
Inhaltsverzeichnis
b) Auswechslung des
Pflichtverteidigers
Bei Terminschwierigkeiten des Pflichtverteidigers
hilft sich die Praxis häufig damit, dass dann dem Beschuldigten ein
anderer Verteidiger beigeordnet und der ursprüngliche Pflichtverteidiger
entpflichtet wird. Eine ähnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung des
OLG Hamm v. 21. 11. 2003 (1 Ws
366/03; http://www.burhoff.de) zugrunde: Das Landgericht hatte dem
Angeklagten seinen ehemaligen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger
beigeordnet. Die Hauptverhandlung sollte an drei Tagen stattfinden. Der
Pflichtverteidiger war an einem der in Aussicht genommenen
Hauptverhandlungstage verhindert und beantragte, einen anderen Termin zu
bestimmen. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte daraufhin sowohl dem
Pflichtverteidiger als auch dem Angeklagten mit, dass der Termin nicht verlegt
werden könne und wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers beabsichtigt
sei, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der
Angeklagte widersprach dem. Der Vorsitzende bestellte dennoch einen anderen
Pflichtverteidiger und entpflichtete den ursprünglichen. Hiergegen haben
sich dann sowohl der Angeklagte als auch der ursprüngliche
Pflichtverteidiger gewandt.
Die Beschwerde hatte beim OLG Hamm Erfolg. Die
Auswechslung des Pflichtverteidigers verletzte nach Auffassung des OLG den
Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3c MRK;
vgl. dazu auch BVerfG StV 2001, 602) und verstieß damit gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar sei grds. ein Widerruf der
Pflichtverteidigerbestellung zulässig, wenn Umstände vorliegen, die
den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand
zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu
gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. MEYER-GOßNER, StPO,
46. Aufl., § 143 Rn. 3 m. w. N. [im folgenden
kurz: MEYER-GOßNER]. Der Beschuldigte habe aber grds. das
Recht, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt
zu werden. Allein der Umstand, dass der bisherige Pflichtverteidiger an einem
der drei vom Vorsitzenden anberaumten Hauptverhandlungstermine verhindert war,
stelle demgegenüber keinen die Abberufung dieses Pflichtverteidigers
rechtfertigenden Grund dar. Zwar sei die Terminierung grundsätzlich Sache
des Vorsitzenden (vgl. § 213 StPO) und stehe in dessen
pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Ermessensausübung sei aber
neben dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung auch das Recht des Angeklagten,
sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens
verteidigen zu lassen, zu beachten (vgl. BGH StV 1992, 53). Bei der
Terminierung muss daher seitens des Vorsitzenden unter Umständen
durch Absprache mit anderen Gerichten ernsthaft versucht werden, diesem
Recht des Angeklagten so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ
1999, 527).
Ähnlich wie das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren
Fall das OLG Bamberg entschieden (vgl. Beschl. v. 8. 8.
2003 Ws 509/03, StraFo 2003, 419). Dort hatte das Landgericht, als in
laufender Hauptverhandlung der Wahlverteidiger nach einer Verhandlungspause
erst mit 35minütiger Verspätung erschienen war, dem Angeklagten
kurzerhand zur Verfahrenssicherung einen Pflichtverteidiger
beigeordnet. Das OLG hat ausgeführt, dass allein die kurze
Verspätung, für die der Wahlverteidiger im übrigen die
Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrags als Grund angeführt hatte,
nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertige. Diese
Verspätung erfülle noch nicht die Voraussetzungen für einen
wichtigen Grund, der aber für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers
neben einem Wahlverteidiger gegeben sein müsse.
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Tipp/Hinweis:
Diese Grundsätze dürften für die o. a.
Auswechslung eines Pflichtverteidigers (vgl. dazu
OLG Hamm, a. a. O.)
entsprechend gelten. Der Angeklagte/sein Verteidiger muss im übrigen der
Beiordnung eines ihm ggf. nicht genehmen Rechtsanwalts als
Pflichtverteidiger alsbald widersprechen. Tut er das nicht und nimmt er die
Beiordnung über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hin, muss er
damit rechnen, dass sein Verhalten als nachträgliche Zustimmung gewertet
wird (OLG Koblenz, Beschl. v. 28. 5. 2003 2 Ws 334/03; s. auch BGH StV
2001, 3 f.). |
Inhaltsverzeichnis
c) Rückwirkende Beiordnung des
Pflichtverteidigers zulässig?
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur kommt
eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers nach Beendigung des
Verfahrens nicht in Betracht (vgl. dazu MEYER-GOßNER, § 141
Rn. 7 f.; BURHOFF, EV,
Rn. 1327 f., jeweils m. w. N.). Begründet wird dies
damit, dass nach Beendigung des Verfahrens für eine der Wahrung der
Belange des Angeklagten dienende Pflichtverteidigerbeiordnung kein Raum mehr
sei. Strittig ist allerdings, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn
der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden,
über ihn aber versehentlich nicht entschieden worden ist (bejahend
MEYER-GOßNER, a. a. O., m. w. N.; OLG Celle NdsRpfl.
1986, 1), OLG Düsseldorf JMBl. NW 1998, 22; verneinend die
landgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. aus neuerer Zeit LG Köln
StraFo 2003, 311; LG Magdeburg StraFo 2003, 420; LG Heilbronn StraFo 2003, 199;
s. im übrigen die Nachweise bei BURHOFF, EV, Rn. 1328). Bedeutung
erlangt diese Frage meist dann, wenn es um Auslagenerstattung oder die Zahlung
der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geht.
M. E. muss man sich in diesen Fällen zugunsten des
(Pflicht-)Verteidigers der landgerichtlichen Meinung anschließen. Es
kann, da i. d. R. um die Gebühren des Pflichtverteidigers
gestritten wird, nicht zu Lasten des Pflichtverteidigers gehen, wenn seine
(rechtzeitige) Beiordnung aus justizinternen Gründen versäumt bzw.
übersehen worden ist.
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Tipp/Hinweis:
Der Verteidiger sollte aber schon im eigenen Interesse
darauf achten, dass ein Beiordnungsantrag auch zeitnah beschieden wird. Ist das
nicht geschehen, muss er später aber immer auch prüfen und
ggf. dazu vortragen ob nicht ggf. rechtzeitig eine
stillschweigende Beiordnung erfolgt ist. Diese wird von der
obergerichtlichen Rspr. als zulässig angesehen (vgl. dazu OLG
Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Hamm AGS 2002, 91; s. aber OLG Koblenz
StraFo 1997, 256 [nicht wenn das Wahlmandat nicht niedergelegt wird]). |
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III. Hauptverhandlung
1. Hinweispflicht des Gerichts
(§ 265 StPO)
Die Gerichte wählen in umfangreichem Verfahren zur Begrenzung
des Verfahrensstoffs häufig den Weg der Verfahrensabtrennung mit dem Ziel
der (Teil-)Einstellung des abgetrennten Teils des Verfahrens nach
§ 154 Abs. 2 StPO. Erfolgt eine solche Verfahrensabtrennung,
wird, wie bei sonstigen Einstellungen, zugunsten des Angeklagten ein
Vertrauen darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene
Prozessstoff nicht mehr angelastet wird. Dies hat
zur Folge, dass vor einer ggf. dennoch erfolgenden Verwertung dem Angeklagten
grds. ein verfahrensrechtlicher Hinweis gegeben werden muss, dass die
abgetrennten Teile nun doch (zu seinen Lasten) verwertet werden sollen (BGH NJW
1983, 1540; 1996, 2585 f.; StV 1996, 585; zuletzt
BGH, Beschl. v.
7. 5. 2003 5 StR 103/03; OLG
Hamm NStZ-RR 2003, 368). Nur wenn durch die Abtrennung ein
Vertrauenstatbestand für den Angeklagten nicht geschaffen worden ist, ist
ein solcher Hinweis entbehrlich (OLG Hamm, a. a. O.,
m. w. N. aus der Rspr. des BGH). Das kann z. B. der Fall sein,
wenn das Verfahren erst nach den Schlussvorträgen abgetrennt wird, da der
Angeklagte sich dann während der gesamten Hauptverhandlung gegen den
gesamten Verfahrensstoff hat verteidigen müssen.
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Tipp/Hinweis:
Werden ausgeschiedene Verfahrensteile ohne einen Hinweis zu
Lasten des Angeklagten verwendet, muss das mit der Verfahrensrüge
geltend gemacht werden. Zu deren i. S. d. § 344 Abs. 2
S. 2 StPO ausreichender Begründung ist erforderlich, dass auch
vorgetragen wird, in welchem Verfahrensstadium das Verfahren eingestellt
worden ist. Denn anders kann das Revisionsgericht nämlich nicht
feststellen, ob für den Angeklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen
worden ist, der die Hinweispflicht ausgelöst hat (OLG Hamm,
a. a. O.). |
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2. Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 69 StGB)
Seit dem vergangenen Jahr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis in
die Diskussion gekommen. Ausgangspunkte sind einige Beschlüsse des
für Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Strafsenats des BGH (s. z. B. Beschl.
v. 5. 11. 2002 4 StR 406/02, StV 2003, 69 = VA 2003, 41 = VRS 104,
214). In der Diskussion geht es um die Frage, ob bei einer Verurteilung wegen
einer Straftat der allgemeinen Kriminalität, wie z. B. aus dem
BtM-Bereich, die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Sicherung
und Besserung schon verhängt werden kann (§§ 69, 69a StGB),
wenn die Fahrerlaubnis die Tatbegehung nur erleichtert oder ob es zur
Entziehung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen noch einer speziellen
verkehrsrechtlichen Komponente bedarf. Der 4. Strafsenat hat dazu die letztere
Ansicht vertreten. Dem haben sich dann schon bald einige OLG angeschlossen (s.
z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 11. 6. 2003 4 Ss 1140/02, ZAP EN-Nr.
542/2003; Beschl. v. 22. 5. 2003 2 Ss 272/03, StV 2003, 624). Anderer
Auffassung als der 4. Strafsenat des BGH ist danach der 1. Strafsenat in
seiner Entscheidung v. 14. 5. 2003 gewesen (1 StR 115/03, StraFo 2003, 288 = VA
2003, 167; so auch OLG Hamm, Urt. v. 20. 8. 2003 1 Ss 362/03, ZAP EN-Nr.
710/03). Er ist der Meinung, dass die Regelung des § 69 StGB nach
Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür bietet, dass auch in
den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des
Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
eingetreten sei oder dass er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der
Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müsste.
Inzwischen stehen beim 4. Strafsenat wieder einige Verfahren zur
Entscheidung an, in denen die Streitfrage entscheidungserheblich ist. Die
Angeklagten sind wegen Betruges und Raubes verurteilt worden. Ihnen wurde
jeweils die Fahrerlaubnis entzogen. Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der
Revision beantragt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Entziehung der
Fahrerlaubnis entfallen soll. Der 4. Strafsenat möchte dem entsprechen und
will an seiner Rechtsprechung/Auffassung festhalten. Deshalb musste er in allen
drei Verfahren bei den anderen Strafsenaten des BGH anfragen, ob diese
an ggf. abweichender Rechtsprechung festhalten (vgl. Beschl. v. 16. 9. 2003
4 StR 85/03, StraFo 2003, 388). Inzwischen haben bereits der 2.
und der 5. Strafsenat ihre Zustimmung zur Auffassung des 4.
Strafsenats erklärt (vgl. Beschl. v. 28. 10. 2003 5 ARs 67/03 und
Urt. v. 26. 9. 2003 2 StR 161/03).
Die bisherige teilweise uneinheitliche
Rechtsprechung in dieser Frage und die Argumentation des 4. bzw. des 1.
Strafsenats lassen sich hier aus Platzgründen nicht im einzelnen
darstellen (vgl. dazu BURHOFF VA 2003, 140; BUERMEYER HRR-Strafrecht 2003,
258 ff.). Setzt sich die Meinung des 4. Strafsenats durch, wofür
einiges spricht, ist in Zukunft davon auszugehen, dass anders als bei
Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten
bei allgemeinen Straftaten, die der Täter bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat,
keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen i. S. d. § 69 Abs. 1
S. 1 StGB besteht. Vielmehr muss aus der konkreten Tat hervorgehen, dass
sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als
unzuverlässig erweist. Dazu bedarf es noch nicht eines
Verkehrsverstoßes. Der Täter muss aber die Bereitschaft gezeigt
haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme
hinwegzusetzen. Dies muss bei einer im Urteil vorzunehmenden
Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter
Umstände festgestellt werden.
Für die Praxis bedeutet das z. B.:
- Die Begehung von Betrugshandlungen im
Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht
die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Etwas anderes
kann allerdings dann gelten, wenn bei einer Betrugstat eine riskante
Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung unternommen wird.
- Bei einem Raubüberfall kann Ungeeignetheit dann
vorliegen, wenn aufgrund der Umstände die konkrete Gefahr besteht, dass
der Täter sich einer Kontrolle oder Verfolgung unter Missachtung der
Verkehrsinteressen anderer entzieht. Insoweit bedarf es einer
Gesamtwürdigung insbesondere der Täterpersönlichkeit.
- Der Transport erheblicher Mengen leicht zu entdeckenden
Rauschgifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die Gefahr
hindeuten, dass sich der Täter bei einer Kontrolle über die
Sicherheit des Straßenverkehrs hinwegsetzen würde. Insoweit ist auch
eine Festnahmesituation von Belang.
|
Tipp/Hinweis:
Der Verteidiger muss mit der für seinen Mandanten
i. d. R. günstigeren, engen Auffassung des 4. Strafsenats
argumentieren. Er muss vor allem gegenüber dem Revisionsgericht auf diese
Entscheidung und den Stand des Verfahrens hinweisen. Von Bedeutung ist vor
allem aber auch, dass derzeit nur wenige tatrichterliche
Urteile den Anforderungen der Rechtsprechung des 4. Strafsenats,
der eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter verlangt, entsprechen
dürften. In diesen Fällen kann sich daher im Hinblick auf die ggf. zu
erwartende Rechtsprechungsänderung eine Revision "lohnen". |
Inhaltsverzeichnis
IV. OWi-Verfahren: Widerspruch gegen
schriftliches Verfahren (§ 72 OWiG)
Das Bußgeldverfahren kennt in § 72 OWiG die
Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Voraussetzung
dafür ist, dass der Betroffene einer ihm zugegangenen
Absichtserklärung des Gerichts nicht innerhalb von zwei Wochen
widerspricht. Der Widerspruch wird i. d. R. ausdrücklich
abgegeben. Das ist aber nicht unbedingt erforderlich. Möglich ist
auch ein schlüssiger Widerspruch. Ob eine solche
Widerspruchserklärung des Betroffenen vorliegt, ist unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich des
wirklichen Willens des Betroffenen unter Berücksichtigung des Gebotes
eines fairen Verfahrens festzustellen (OLG Hamm, Beschl. v.
27. 11. 2003 1 Ss OWi 740/03, http://www.burhoff.de;
GÖHLER, OWiG, 13. Aufl., § 72 Rn. 14). Hierbei ist
unter mehreren möglichen Erklärungsinhalten der für den
Erklärenden Günstigste anzunehmen. Eine schlüssige
Erklärung ist danach in jeder Äußerung des Betroffenen zu
sehen, aus der hervorgeht. dass er mit einer Entscheidung allein aufgrund des
bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr
eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung
wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46;
OLG Hamm, Beschl. v.
3. 7. 2001 - 1 Ss OWi 545/01). Von einem schlüssig
erklärten Widerspruch ist daher auszugehen, wenn der Betroffene eine
mündliche Verhandlung oder eine Überprüfung des Sachverhalts
oder eine (ergänzende) Beweisaufnahme verlangt bzw. erkennbar anstrebt,
ebenso, wenn er den im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt
bestreitet. Entscheidend ist, dass der Betroffene hinreichend deutlich zum
Ausdruck bringt, dass er eine weitere Klärung des Sachverhalts
wünscht. Davon ist das OLG Hamm dann ausgegangen, wenn der Betroffene, dem
ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung einer Stadt zur Last gelegt
wurde, in seinem Einspruch den im Bußgeldbescheid festgestellten
Sachverhalt, was das Ausmaß der "Kappung" des Baumes betrifft,
bestritten, die Notwendigkeit der Kappung der Baumkrone dargelegt und für
seine Ausführungen Beweismittel benannt hat (OLG Hamm, Beschl. v.
27. 11. 2003, a. a. O.).
|
Tipp/Hinweis:
Ein bereits vor Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens
nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG erklärter
stillschweigender Widerspruch wird nicht dadurch gegenstandslos, dass
der Betroffene auf den gerichtlichen Hinweis schweigt und die
ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob dem schriftlichen Verfahren
widersprochen werde, unbeantwortet lässt. Ein bereits bei den Akten
befindlicher ausdrücklich oder konkludent erklärter
Widerspruch braucht nach Erhalt des Hinweisschreibens nach
§ 72 Abs. 1 S. 2 OWiG also nicht nochmals
erklärt zu werden. Hat das Amtsgericht trotz des Widerspruchs des
Betroffenen im schriftlichen Verfahren entschieden, kann das mit der
Rechtsbeschwerde gerügt werden. Der Betroffene muss die
Verfahrensrüge erheben. Diese unterliegt hinsichtlich ihrer
Begründung den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2
S. 2 OWiG. |
Inhaltsverzeichnis
V. Strafzumessungsfragen
1. Kurzfristige Freiheitsstrafe
(§ 47 StGB)
Fehler unterlaufen den Tatgerichten immer wieder in den
Urteilsgründen, wenn eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
verhängt worden ist. Gem. § 47 Abs. 1 1. Alt. StGB
verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
nämlich nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer
Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters
für unerlässlich erachtet, wenn also eine Einwirkung auf den
Täter durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus
diesem Grunde eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter
dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (vgl.
grundlegend BGHSt 24, 165 und die obergerichtliche Rechtsprechung.). Die
Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach
regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden
Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. z. B. OLG Hamm VRS 96, 191;
BGH NStZ 1996, 429; 1994, 370 m. w. N.). Das gilt vor allem, wenn es
sich um einen bislang unbestraften Angeklagten handelt (OLG Hamm,
a. a. O.).
Im Rahmen der Urteilsgründe muss sich der Tatrichter
nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. auch noch
OLG Hamm, Beschl. v. 24. 11. 2003
2 Ss 537/03, http://www.burhoff.de) mit den von der Rechtsprechung
zur Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe aufgestellten
Anforderungen auseinandersetzen. Auch wenn im Rahmen der
Strafzumessung nicht sämtliche Gesichtspunkte, sondern nur die
wesentlichen dargestellt werden müssen, um den in § 46 StGB
insoweit festgelegten Anforderungen gerecht zu werden, muss zumindest dem
Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen sein, dass die
Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe für
"unerlässlich" angesehen worden ist.
|
Tipp/Hinweis:
Das muss der Verteidiger prüfen. Nicht
ausreichend ist es z. B., wenn die kurzfristige Freiheitsstrafe nur
für "geboten" gehalten wird (OLG Hamm VRS 97, 410). Grds. reicht es auch
nicht aus, wenn sie nur "erforderlich" ist (vgl. aber
OLG Hamm, Beschl. v. 1. 12. 2003
2 Ss 643/03, http://www.burhoff.de; s. auch
OLG Hamm, Beschl. v. 9. 9. 2003
3 Ss 736/02, wonach nicht jeder unerlaubte Aufenthalt eines Ausländers
eine kurzfristige Freiheitsstrafe i. S. d. § 47 StGB nach
sich ziehen muss, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der
Rechtsordnung zu erhalten). |
Inhaltsverzeichnis
Besonderheiten gelten für den sog.
"Wiederholungstäter", der bereits (mehrfach) strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist. Bei diesem sind nämlich nach Auffassung von
Rechtsprechung und Literatur an die Begründung der kurzfristigen
Freiheitsstrafe nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei einem
Ersttäter (vgl. dazu TRÖNDLE/FISCHER, StGB, 51. Aufl., 2003,
§ 47 Rn. 10.; OLG Köln NStZ 2003, 421 f.).
|
Tipp/Hinweis:
Hier muss der Verteidiger sorgfältig
prüfen, ob es sich tatsächlich um einen
"Wiederholungstäter" handelt und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass er nur noch mit einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe beeindruckt
werden kann. Insoweit kann es auch von Bedeutung sein, ob es sich bei den
Voreintragungen ggf. nur um jugendrechtliche Maßnahmen handelt. Dann ist
der Angeklagte hinsichtlich der drohenden Maßnahme nach Erwachsenenrecht
"Ersttäter" und der Tatrichter muss sich mit der Frage auseinandersetzen,
warum die Verhängung einer ersten Geldstrafe nach Erwachsenenrecht nicht
genügt. Gerade eine Geldstrafe mit ggf. höherer Tagessatzzahl kann
für einen (jugendlichen) Täter, der nur über ein geringes
Einkommen verfügt, wegen des Nettoeinkommensprinzips eine erhebliche
Belastung sein (vgl. OLG Hamm, Beschl.
v. 24. 11. 2003 2 Ss 537/03, http://www.burhoff.de). |
Inhaltsverzeichnis
2. Zulässige/Unzulässige
Strafzumessungserwägungen
Es ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass für
die Praxis die Frage, ob die vom Tatgericht vorgenommene Strafzumessung
fehlerfrei ist, insbesondere, ob das Gericht von zutreffenden und
zulässigen Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist, große
Bedeutung hat (BURHOFF ZAP F. 22
R, S. 224 ff.). Das zeigt gerade auch immer wieder die
große Zahl der veröffentlichten Entscheidungen zu
Strafzumessungsfragen. Der Verteidiger muss das Urteil (auch) auf die "richtige
Strafzumessung" prüfen. Dabei soll folgende Tabelle Hilfestellung geben
(s. im übrigen die Tabellen in ZAP
F. 22 R, S. 224 ff., 276 ff. und die
Zusammenstellungen zum Strafzumessungs- und Maßregelrecht von DETTER NStZ
2003, 133, 471).
Inhaltsverzeichnis
|
Sachverhalt |
Begründung |
|
Es wird die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten
strafschärfend gewertet, welche darin gesehen wird, dass er mehrfach
Gelegenheit gehabt hätte, die Tat abzubrechen. |
Unzulässig, da damit zu Lasten des Angeklagten
gewertet wird, dass er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren
Begehung Abstand zu nehmen. Dies verstößt gegen das
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (zuletzt BGH,
Beschl. v. 15. 10. 2003 2 StR 332/03; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 106;
2001, 295). |
|
Dem bestreitenden Angeklagten wird sein
Verteidigungsverhalten angelastet. |
Unzulässig, und zwar auch hinsichtlich der
Gefährlichkeitsprognose bzw. der Uneinsichtigkeit hinsichtlich eines
Berufsverbots (BGH, Beschl. v. 30. 10. 2003 3 StR 276/03, BGH NJW 2001,
3349).
|
Tipp/Hinweis:
Dem Angeklagten darf bei der Strafzumessung und bei
der Prüfung von Privilegierungen kein Nachteil daraus
erwachsen, dass er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist,
Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können.
Deshalb ist in solchen Fällen von der für den Angeklagten
günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten
Umständen in Betracht kommt. Der Zweifelssatz bedeutet jedoch nicht, dass
das Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten
Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte
bestehen (BGH, Urt. v. 5. 2. 2003 2 StR 321/02; vgl. etwa auch BGH StV
2001, 666 f.). |
|
|
Bei einem bestreitenden Angeklagten wird auf
die "bis heute völlig fehlende Reue und Einsicht des
Täters in die Tat" abgestellt. |
Unzulässig (OLG Hamm, Beschl. v. 27. 11. 2003
2 Ss 554/03, http://www.burhoff.de). |
|
Strafschärfend wird in einem Verfahren wegen
sexuellen Missbrauchs die Mimik und Gestik des Angeklagten
gewertet, anlässlich einer "demütigenden" Befragung der Mutter des
sexuell missbrauchten Kindes sowie einer "an eine Prüfungssituation
erinnernde" Befragung des Sachverständigen wie auch die erfreute Reaktion
auf die Mitteilung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer
Selbsttötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. |
Zulässig, wenn dem Angeklagten nicht Prozessverhalten
angelastet wird, das sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung bewegt,
sondern sein Verhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung
gewertet wird (BGH, Beschl. v. 5. 11. 2003 1 StR 368/03). |
|
Bei einem Ausländer werden dem Angeklagten ggf.
treffende ausländerrechtliche Folgen nicht
erörtert. |
Kein Rechtsfehler, wenn es sich nicht um
besondere Umstände handelt (BGH, Beschl. v. 22. 9. 2003 5 StR
389/03). |
|
Es wird eine höhere, nicht mehr aussetzungsfähige
Strafe deshalb nicht verhängt, weil "die Bewährungskontrolle
unter Umständen einen unangemessenen Aufwand erfordert
hätte, weil der Angeklagte in Deutschland noch keinen festen Wohnsitz
hat". |
Sachfremde, unzulässige Erwägung,
durch die der Angeklagte jedoch nicht belastet ist (BGH, Beschl. v. 19. 8. 2003
3 StR 268/03). |
|
Das Gericht kann bei einem sexuellen
Missbrauch keine sicheren Feststellungen über die Folgen der Tat
treffen, verwendet gegen den Angeklagten aber möglicherweise auftretende
Spätfolgen. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 20. 8. 2003 2
StR 285/03). |
|
Strafschärfende Verwendung von
Tatmotiven. |
Zulässig, ebenso wie die Verwendung von
Tatmodalitäten wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre
Ursache in einer vom Angeklagten nicht zu vertretenden geistig-seelischen
Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschl. v. 16. 7. 2003 1 StR 251/03;
vgl. auch BGH StV 2001, 615 f.). |
|
Gegen den die Tat leugnenden Angeklagten wird der Vorwurf
erhoben, er habe den Schaden nicht wieder gutgemacht und habe noch
Zugriff auf die Beute. |
Unzulässig (BGH, Urt. v. 4. 9. 2002 2 StR
80/02, NStZ 2003, 199).. |
|
Strafschärfende Berücksichtigung der Art der
Tatausführung. |
Zulässig, wenn vorwerfbar (BGH, Beschl. v. 8.
10. 2002 5 StR 365/02, StraFo 2003, 59). |
|
Straferschwerend wird neben sonstigen
Vorstrafen berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur
durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war, sondern durch zwei
weitere. |
Zulässig (BGH, Beschl. v. 26. 8. 2003 1
StR 344/03). |
|
Es wird der lange Tatzeitraum, in dem sich der
Angeklagte in erheblichem Umfang wiederholt strafbar gemacht hat, als Bewertung
der Vielzahl der Taten sowie der erheblichen kriminellen Energie nach
§ 46 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt. |
Grds. zulässig (BGH, Beschl. v. 20. 8. 2003
2 StR 160/03). |
|
Strafschärfende Berücksichtigung der Art
des Angriffs und der egoistischen Motivation bei der Ablehnung von
Mordmerkmalen. |
Zulässig, denn auch wenn aufgrund zwanghafter
Persönlichkeitsanteile ausgeschlossen wird, dass der Angeklagte in der
Lage gewesen ist, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sowie die
Umstände, welche die niedrigen Beweggründe ausmachen könnten,
rational zu erfassen, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Art des Angriffs und
die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden
müssen (BGH, Beschl. v. 17. 7. 2003 4 StR 105/03). |
|
Der Angeklagte ist vom Versuch eines
Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten, dennoch
wird der ursprüngliche Tötungsvorsatz im Rahmen
der Strafzumessung beim vollendeten Körperverletzungsdelikt
strafschärfend berücksichtigt. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 14. 5. 2003 2
StR 98/03). |
|
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
wird nur für die Gesamtstrafe, nicht aber auch für jede
Einzelstrafe berücksichtigt. |
Fehlerhaft, da die Verpflichtung des Tatrichters, im
Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der
gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der
tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu
bestimmen, nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle
Einzelstrafen gilt (BGH, Beschl. v. 17. 6. 2003 3 StR 183/03). Die
Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf aber nicht in Form eines
"doppelten Rabattes" durchgeführt werden (zur Berücksichtigung von
Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung allgemein s. auch BVerfG
NStZ 1997, 591; BGH NJW 1999, 1198; zur Berücksichtigung in Jugendsachen
BGH, Beschl. v. 5. 12. 2003 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364). |
|
Es wird nach Teilaufhebung hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruchs bei der neuen Verurteilung berücksichtigt, "dass
der Angeklagte letztlich die von der Kammer getroffenen tatsächlichen
Feststellungen eingeräumt hat, wenngleich diese im wesentlichen nach
Rechtskraft ohnehin feststanden und es die zunächst schwankende Einlassung
des Angeklagten der Nebenklägerin nicht ersparte, erneut über das
Geschehen aussagen zu müssen. |
"Unzulässig, da dem Angeklagten selbst bei einem
rechtskräftigen Schuldspruch nicht vorgeworfen werden kann, dass er nicht
(in vollem Umfang) geständig ist; es darf auch nicht gegen ihn
berücksichtigt werden, dass er nur zögerlich das Tatgeschehen
zugestanden hat und dass das Tatopfer noch einmal vernommen werden musste (BGH,
Beschl. v. 20. 3. 2003 2 StR 48/02). |
|
Es wird strafmildernd berücksichtigt, dass
zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor der Vergewaltigung eine
länger andauernde intime Beziehung bestanden
hat. |
Zulässig, dies ist ein wesentlicher
strafmildernder Umstand (BGH, Beschl. v. 15. 4. 2003 3 StR 91/03; vgl.
auch BGH StV 1998, 76). |
|
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird
ausgeführt: "Zu Lasten des Angeklagten musste demgegenüber allerdings
erheblich in Betracht fallen, dass er ohne erkennbaren Gegenwillen Zigaretten
von dem Unbekannten angenommen hat. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, dass er
ohne weiteres dazu bereit ist, in einer unerwarteten Situation eine strafbare
Handlung vorzunehmen. Dementsprechend war bei dem Angeklagten von einer
bestehenden erheblichen kriminellen Energie auszugehen." |
Unzulässig, da damit dem Angeklagten die
Tathandlung, nämlich das Entgegennehmen der Zigaretten und das dadurch
erfüllte Sichverschaffen i. S. d. § 374 AO, noch
einmal zur Last gelegt wurde (OLG Hamm, Beschl. v. 26.2.2003 2 Ss
144/03, http://www.burhoff.de). |
|
Die mit dem Verfall verbundene
Vermögenseinbuße wird strafmildernd
berücksichtigt. |
Unzulässig, da Verfall regelmäßig
keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nur ein
unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird
(BGH, Beschl. v. 20. 3. 2003 3 StR 57/03, BGH NJW 2002, 3339). |
|
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das
BtM-Gesetz wird strafmildernd berücksichtigt, dass das Rauschgift
"nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei. |
Unzulässig (BGH, Urt. v. 19. 11. 2002 1
StR 346/02; s. auch BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1). |
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Es werden strafschärfend für den Angeklagten
voraussehbare Folgen seiner Tat berücksichtigt, die jedoch
nicht in den Schutzbereich der Norm fallen, wie z. B. bei der Verurteilung
eines Heiratsschwindlers wegen Betruges der Umstand, dass die betrogene Frau
erheblich in ihrem psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt worden
ist. |
Zulässig (BGH, Beschl. v. 4. 7. 2003 3 StR
190/02, StV 2003, 442). |
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