aus ZAP-Heft 5/2003 = F 22 R, S. 267 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung der "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger zu neuerer Rechtsprechung in Strafsachen (I/2003)Von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/HammInhaltI. (Internet-)Hinweise
1. Durchsuchunga) Begründung des Durchsuchungsbeschlusses Nach der Rspr. des BVerfG muss die Durchsuchungsanordnung inhaltlich die Grenzen und das Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. zuletzt BVerfG NStZ 2000, 601; s. auch OLG Hamm PStR 2001, 95, jeweils m. w. N.). Aus der Anordnung müssen sich die Straftat, die Anlass zu der Durchsuchung gibt, Zweck und Ziel der Durchsuchung und auch die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, ergeben (vgl. wegen der Einzelh. BURHOFF, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 535 ff. m. w. N. [im folgenden kurz: BURHOFF, EV]). Dazu hat jetzt auch noch einmal das BVerfG Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 16. 10. 2002 2 BvR 979/02) und ausgeführt: Insbesondere bei Beginn des Ermittlungsverfahrens könne noch keine genaue Einzelaktbeschreibung gefordert werden; es genüge eine gewisse Konkretisierung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Von Verfassungs wegen erforderlich sei nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgehe. Dazu hat das BVerfG es ausreichen lassen, dass die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt wurde (ähnlich Beschl. v. 16. 10. 2002 2 BvR 1306/02). Daraus ergab sich dann, dass es um die geschäftliche Verbreitung von Schriften und Tonträgern volksverhetzenden Inhalts ging.
Die Durchsuchungsanordnung ist nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter anzuordnen. Nur ausnahmsweise dürfen bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten eine Durchsuchung anordnen (dazu eingehend BVerfG NJW 2001, 1121; s. auch BURHOFF, EV, Rn. 539 f.). Gefahr im Verzug ist nach übereinstimmender Ansicht in Rspr. und Lit. nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorhanden war. Das hat jetzt vor kurzem z. B. das LG Cottbus (Beschl. v. 23. 7. 2002 23 Qs 16/02, StV 2002, 535) angenommen, wenn zwischen der Anordnung der Durchsuchung durch die Polizei und der Durchführung der Anordnung ein Zeitraum von mehr als drei Stunden gelegen hat und nicht wenigstens der Versuch unternommen worden ist, den (Eil-)Richter telefonisch zu konsultieren. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Beschuldigte im Polizeigewahrsam befindet und daher keine Möglichkeit hat, andere Personen mit der Vernichtung von Beweismitteln, nach denen gesucht werden soll, zu beauftragen (LG Cottbus, a. a. O.).
a) Geldwäsche als Katalogtat für eine Telefonüberwachung? Nach der Rspr. des BGH dürfen die aus einer rechtswidrig angeordneten TÜ gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden (BGHSt 31, 304 = StV 1983, 230; 32, 68 = StV 1984, 10). Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen es an einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung für die Anordnung der TÜ-Maßnahme nach § 100a StPO gefehlt hat. Dementsprechend führt es zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus einer TÜ, wenn der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat (vgl. BGH, a. a. O. und auch noch BGHSt 41, 30 = NJW 1995, 1974; wegen der weiteren Einzelh. s. BURHOFF, EV, Rn. 1598). In der Praxis nehmen die Fälle zu, in denen als Katalogtat Geldwäsche nach § 261 StGB in Betracht kommt. Diese sind vor allem dann von Bedeutung, wenn zugleich auch noch der Vorwurf eines Steuerdelikts im Raum steht, da diese grds. nicht zu den Katalogtaten zählen. Eine solche Fallkonstellation hatte jetzt vor kurzem das OLG Hamburg zu entscheiden (vgl. Beschl. v. 19. 6. 2002 3 Ws 70/02, StV 2002, 590 = PStR 2002, 238). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit anderen beim Absatz von 45.000 Stangen unversteuerter und unverzollt nach Deutschland eingeschmuggelter Zigaretten mitgewirkt und dadurch gewerbs- und bandenmäßige Steuerhehlerei begangen zu haben. Deshalb wurde wegen des Verdachts gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Geldwäsche ermittelt und eine TÜ angeordnet. Das OLG Hamburg hat die aus dieser TÜ gewonnenen Erkenntnisse als nicht verwertbar angesehen (a. A. KG, Beschl. v. 11. 9. 2002 (4) 2 HEs 18/02). Es ist dabei davon ausgegangen, dass § 261 StGB dann nicht als Katalogtat des § 100a StPO in Betracht kommt, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann, weil der Beschuldigte wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Das ist aber der Fall, wenn Steuerdelikt und Geldwäsche zusammenfallen, weil die Tathandlungen der Steuerhehlerei zugleich den Tatbestand des § 261 StGB erfüllen, wenn also wie bei der Steuerhehlerei deren Tathandlungen, wie Ankauf, Absatz oder Absatzhilfe in vollem Umfang von denen der Geldwäsche erfasst werden. Dann ist der Tatbestand der Geldwäsche zwangsläufig miterfüllt.
b) Begründung des TÜ-Beschlusses Die Anordnung einer Telefonüberwachung setzt keinen Anfangsverdacht voraus. Es genügt ein sog. einfacher Verdacht (vgl. dazu BURHOFF, EV, Rn. 1628; OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2002 2 Ss 906/02, http://www.burhoff.de), der jedoch auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Nach der Rspr. des BGH steht dem zur Entscheidung über die TÜ berufenen Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt (§ 100b Abs. 1 StPO) bei der Prüfung dieses Tatverdachts ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu auch BGH NStZ 1998, 426). Daran hat der BGH vor kurzem trotz teilweise kritischer Stimmen im Schrifttum (s. etwa BERNSMANN NStZ 1995, 512; STÖRMER StV 1995, 653; NEUHAUS, in: Festschrift für PETER RIEß, S. 375, 396) festgehalten (BGH, Beschl. v. 1. 8. 2002 3 StR 122/02; StV 2003, 2 = NJW 2003, 368). Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen muss jedoch verfahrensrechtlich überprüfbar sein. Dazu hat der BGH Standards aufgestellt. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen muss aktenmäßig dokumentiert werden. Aus diesem Grunde hält es der BGH für erforderlich, dass der gem. § 34 StPO zu begründende ermittlungsrichterliche Beschluss, der die Überwachung der Telekommunikation anordnet (§ 100b Abs. 1 S. 1 StPO) oder bestätigt (§ 100b Abs. 1 S. 3 StPO), zumindest eine knappe Darlegung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage enthält, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen (SCHÄFER, in: LÖWE-ROSENBERG, StPO, 24. Aufl., § 100b Rn. 5; vgl. auch BGHSt 42, 103, 104 f. = NStZ 1997, 249 zu §§ 110a, 110b StPO; BVerfG NJW 2001, 1121, 1124 zu § 105 Abs. 1 StPO). Dabei kann in geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen. Für den erkennenden Richter gilt nach der Rspr. des BGH (StV 2003, 2 [s. o.]): Er muss die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer TÜ anhand der von der Rspr. aufgestellten Maßstäbe stets von Amts wegen prüfen, d. h. er muss insbesondere auch untersuchen, ob die dem Ermittlungsrichter unterbreitete Verdachts- und Beweislage die Anordnung der Maßnahme vertretbar erscheinen ließ (BGHSt 41, 30, 34 [s. o.]). Hat der Ermittlungsrichter den Anordnungs- oder Bestätigungsbeschluss mit Gründen versehen und werden von keinem Verfahrensbeteiligten Einwände erhoben, kann nach Auffassung des BGH der erkennende Richter die Prüfung darauf beschränken, ob die ermittlungsrichterliche Entscheidung eine die Maßnahme nach § 100a StPO begründende Verdachts- und Beweislage plausibel darlegt. Fehlt eine derartige Begründung, führt dies aber für sich nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Überwachungsmaßnahme gewonnenen Beweise (vgl. BGHSt 33, 217, 223). In diesem Falle, aber auch wenn konkrete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vorgebracht werden, hat der Tatrichter vielmehr den Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Entscheidung eigenständig zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Vertretbarkeit der Anordnung zu untersuchen. Dies erfordert eine Sichtung des Aktenbestandes, wie er sich dem Ermittlungsrichter bei dessen Entscheidung bot.
3. Vorratsbeschluss zur molekulargenetischen Untersuchung In der Praxis ist es nicht selten, dass von den Ermittlungsbehörden bei flüchtigen Betroffenen und oder Betroffenen, die unbekannten Aufenthalts sind, dennoch schon ein Beschluss zur molekulargenetischen Untersuchung nach dem DNA-IFG beantragt wird. Dem hat der BGH jetzt eine Absage erteilt (vgl. Beschl. v. 11. 9. 2002 2 ARs 135 und 257/02, wistra 2002, 475 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/02/2ars-257-02.php3). Es sei in diesen Fällen völlig ungewiss, wann dieser Beschluss überhaupt vollstreckt werden könne. Damit sei eine Vorratshaltung beabsichtigt. Nach der Rspr. des BGH (vgl. StV 2000, 113 NStZ 2000, 212) sei aber eine Vorratshaltung von richterlichen Beschlüssen, die im Fall ihrer Vollstreckung mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig (so auch BVerfG NJW 1997, 2165, 2166 für die Durchsuchung).
III. Hauptverhandlung1. AuskunftsverweigerungsrechtIn der HV entsteht häufig Streit über die Frage, ob einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Die Rspr. des BGH billigt den Tatgerichten hier einen weiten Beurteilungsspielraum zu (vgl. u. a. BGHSt 43, 321, 325 = NJW 1998, 1723). Kommt es dann zur Auskunftsverweigerung, sollte der Verteidiger deren Duldung durch das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden und/oder die Anordnung von Maßnahmen nach § 70 StPO gegen den Zeugen beantragen. Tut er das nicht, muss er sich in der Revision ggf. später entgegenhalten lassen, dass er von entsprechenden Beanstandungen Abstand genommen hat, weil er sich hieraus keinen Aufklärungsgewinn zugunsten des Angeklagten versprochen hat. Das kann dann bereits der Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge entgegenstehen oder jedenfalls zum Ausschluss des Beruhens des Urteils auf dem Verstoß gegen § 55 StPO führen (so wohl BGH, Beschl. v. 6. 8. 2002 5 StR 314/02, www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/02/5-314-02.php3).
2. Gegenvorstellung bei Ablehnung eines BeweisantragsWird in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt, muss sich der Verteidiger sorgfältig mit der Begründung des gem. § 244 Abs. 6 StPO ergangenen Ablehnungsbeschlusses auseinandersetzen. Ist er der Auffassung, dass bei der Entscheidung Umstände, die er zur Grundlage seines Antrags hatte machen wollen, nicht berücksichtigt worden sind, besteht die Möglichkeit, gegen den die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss Gegenvorstellung zu erheben (BGH, Beschl. v. 4. 6. 2002 3 StR 82/02, StV 2003, 588 = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/02/3-82-02.php3).
3. Tragen einer Krawatte in der HVNach (wohl noch) h. M. kann der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung keine Robe trägt, für die konkrete Sitzung in entsprechender Anwendung von § 176 GVG zurückgewiesen werden (s. die Nachw. bei BURHOFF, HV, Rn. 865). Fraglich ist, welche Maßnahmen zulässig sind, wenn der Verteidiger ohne Krawatte erscheint. Damit hatte sich vor kurzem das OLG Celle zu beschäftigen (vgl. Beschl. v. 19. 7. 2002 222 Ss 83/02 (OwiZ), StraFo 2002, 301, 355 = PA 2002, 184). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war in der Hauptverhandlung eines OWi-Verfahrens der Verteidiger ohne Krawatte erschienen. Als er sich weigerte, eine Krawatte anzulegen bzw. sich eine zu besorgen, wurde er vom Amtsrichter "wegen ungebührlichen Auftretens vor Gericht" nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Die gegen das in Abwesenheit des Verteidigers ergangene Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Celle mit der Verfahrensrüge Erfolg. Das OLG Celle (a. a. O.) hat die Zurückweisung des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin als verfahrensfehlerhaft und als Verletzung des Rechts des Betroffenen auf Anwesenheit und Mitwirkung seines gewählten Verteidigers (§§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) angesehen. Durch die Verwendung des Begriffs "ungebührlichen Auftretens" habe der Amtsrichter ersichtlich auf § 178 GVG Bezug genommen. Die darauf gestützte Zurückweisung sei jedoch bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil mit den zur Verfügung stehenden Ordnungsmitteln entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht gegen Verteidiger vorgegangen werden dürfe (vgl. wegen der Einzelh. zur sog. Sitzungspolizei BURHOFF, HV, Rn. 805 ff.).
4. RechtsmittelverzichtEin Rechtsmittelverzicht (§ 302 StPO) kann grds. nicht widerrufen werden (zum Rechtsmittelverzicht eingehend BURHOFF, HV, Rn. 751 ff. m. w. N.). Es ist aber für besondere Fallgestaltungen anerkannt, dass ein Angeklagter an seiner Erklärung nicht festgehalten werden kann. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn es aus Gründen der Gerechtigkeit oder wegen des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren geboten erscheint, den Grundsatz der Rechtssicherheit zurücktreten zu lassen. Dies ist in der Vergangenheit beispielsweise angenommen worden, wenn der Rechtsmittelverzicht durch unrichtige amtliche Erklärungen oder Auskünfte veranlasst worden ist, dem Angeklagten vor Abgabe der Erklärung keine Möglichkeit gegeben wurde, seinen Verteidiger zu konsultieren oder dem Angeklagten für den Fall des Rechtsmittelverzichts Zusagen zum Gang der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges gemacht worden sind (wegen der Nachw. vgl. BURHOFF, HV, Rn. 755, 200 f.). Ähnliches hat jetzt das OLG Koblenz für folgenden Verfahrensgang angenommen (vgl. Beschl. v. 23. 5. 2002 1 Ws 409/02): Gegenstand des Strafverfahrens waren zwei wegen Verkehrsdelikten erhobene Anklagen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Strafrichter , in deren Verlauf der Angeklagte vorläufig festgenommen wurde, dauerte insgesamt nur 35 Minuten und endete mit einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Kurze Zeit nach dem Ende der Hauptverhandlung verkündete der Strafrichter einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl und ordnete die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten an. Der Angeklagte erklärte dann gegenüber der Geschäftsstelle Rechtsmittelverzicht. Das OLG Koblenz ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der mit diesem Verfahrensgang nicht gerechnet hatte und bereits von den sich aus seiner Sicht überschlagenden Ereignissen stark beeindruckt war, deshalb auch in dieser Situation die weitreichenden Folgen eines Rechtsmittelverzichts nicht überblickt hat. Hinzu kam, dass der Angeklagte noch kurz zuvor im Beistand seines ihm vom Gericht beigeordneten Verteidigers keine Erklärung zu einem Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte. Es war vielmehr die Einlegung der Berufung vereinbart. Das OLG Koblenz ist davon ausgegangen, dass, nachdem sich der Pflichtverteidiger in Kenntnis des Haftprüfungstermins nach dem Ende der Hauptverhandlung vom Terminsort entfernt hatte, das Amtsgericht vor diesem Hintergrund gehalten gewesen sei, auf seine Anwesenheit und Beratung des Angeklagten hinzuwirken.
5. VereidigungsverzichtDie in der Praxis mit der Vereidigung von Zeugen zusammenhängenden Fragen sind nicht immer einfach zu lösen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn es um das Absehen von der Vereidigung nach § 61 StPO geht (vgl. zur Vereidigung von Zeugen eingehend BURHOFF, HV, Rn. 932 ff.). Eine besondere Problematik besteht beim Verzicht der Prozessbeteiligten auf eine Vereidigung gem. § 61 Nr. 5 StPO (vgl. dazu BURHOFF, HV, Rn. 949 ff. m. w. N.). Häufig wird nämlich von der Vereidigung eines Zeugen abgesehen, obwohl überhaupt kein übereinstimmender Verzicht der Prozessbeteiligten erklärt worden ist. In dem Zusammenhang muss der Verteidiger auf Folgendes achten: Nach allgemeiner Meinung trifft der Vorsitzende die Anordnung der Nichtvereidigung von Zeugen nach § 61 Nr. 5 StPO im Rahmen der ihm nach § 238 StPO zustehenden Prozessleitungsbefugnis (MEYER-GOßNER, StPO, 46. Aufl., 2003, § 61 Rn. 29 m. w. N.; aus neuerer Zeit OLG Hamm, Beschl. v. 18. 12. 2002 2 Ss 945/02, www.burhoff.de). Das bedeutet, dass gegenüber derartigen Anordnungen als sog. Zwischenrechtsbehelf gem. § 238 Abs. 2 StPO die unmittelbare Anrufung des Gerichts in der Hauptverhandlung vorgesehen und ergriffen werden muss. Wird diese Beanstandungsmöglichkeit versäumt, kann die Gesetzwidrigkeit der Anordnung später i. d. R. nicht mehr mit der Revision gerügt werden (vgl. dazu OLG Hamburg MDR 1979, 74; OLG Düsseldorf StV 1996, 252; OLG Koblenz VRS 42, 27; OLG Hamm, a. a. O.; MEYER-GOßNER, a. a. O., § 61 Rn. 30; BURHOFF, HV, Rn. 938, jeweils m. w. N.).
6. Invollzugsetzung eines HaftbefehlsNach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl u. a. dann wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Beschuldigten erforderlich machen. Das ist eine Frage, mit der sich der Verteidiger in der HV insbesondere dann auseinandersetzen muss, wenn ein gegen den Mandanten erlassener Haftbefehl im Lauf des Verfahrens außer Vollzug gesetzt wurde und der Mandant nun zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. In Rspr. und Lit. ist anerkannt, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass der Angeklagte zu einer höheren Strafe als ggf. von ihm erwartet verurteilt worden ist, erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. nur aus der Rspr. der jüngeren Zeit OLG Koblenz StraFo 1999, 322; OLG Brandenburg StraFo 2001, 32; OLG Düsseldorf StV 2002, 207; MEYER-GOßNER, a. a. O., § 116 Rn. 28 m. w. N.). Das OLG Hamm hat dazu allerdings jetzt (auch) darauf hingewiesen, dass i. d. R. allein die Höhe der erkannten Strafe für eine (Wieder-)Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht ausreichen wird (so wohl auch OLG Düsseldorf, a. a. O.; s. auch BURHOFF, EV, Rn. 278). § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO diene nämlich dazu, eine Haftaussetzungsentscheidung dann wieder aufheben zu können, "wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen". Ob das der Fall ist, erfordert so das OLG ebenso wie bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt Fluchtgefahr i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben ist (vgl. dazu OLG Hamm in NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203 = StV 2001, 115 mit insoweit zust. Anm. von DECKERS), die Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände (OLG Hamm, Beschl. v. 27. 12. 2002 2 Ws 474/02, www.burhoff.de). Für das OLG ist entscheidend, ob diese Abwägung dazu führt, dass die Gründe, die zum Erlass des Haftverschonungsbeschlusses geführt haben, in einem wesentlichen Punkt erschüttert worden sind, so dass deshalb der Haftrichter seine Aussetzungsentscheidung nicht getroffen hätte. Dann sei der Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Anderenfalls verbleibe es bei der Aussetzungsentscheidung.
IV. Revision1. Begründung der Revision des NebenklägersIn der Praxis sind insbesondere in Verkehrsstrafsachen Rechtsmittel des Nebenklägers gar nicht so selten. Diese Rechtsmittel müssen im Hinblick auf die in § 400 StPO enthaltenen Beschränkungen vom Nebenklägervertreter sorgfältig begründet werden (vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2001, 266 bei BECKER; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei NEHM; BGH StV 92, 456). Das gilt vor allem auch für eine Revision. Der Nebenkläger kann seine Revision nämlich nur darauf stützen, dass die Rechtsvorschrift über ein Nebenklagedelikt verletzt ist. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil hingegen nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Dies hat zur Folge, dass der Nebenkläger spätestens in der Revisionsbegründung deutlich machen muss, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt. Zulässig ist die Anfechtung, wenn der Nebenkläger geltend macht, dass eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt verletzt worden ist und der Angeklagte insoweit z. B. zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden ist. Eine Anfechtung des Urteils hingegen mit dem Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere insbesondere härtere Rechtsfolge verhängt wird, ist nach § 400 Abs. 1 StPO ebenso unzulässig wie das Ziel, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss nach § 395 StPO berechtigt.
2. StrafzumessungsfragenEs ist bereits darauf hingewiesen worden, dass für die Praxis die Frage, ob die vom Tatgericht vorgenommene Strafzumessung fehlerfrei ist, insbesondere, ob das Gericht von zutreffenden und zulässigen Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist, große Bedeutung hat (BURHOFF ZAP F. 22 R, S. 224 ff.). Das zeigt auch immer wieder die große Zahl der veröffentlichten Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen (zur Rspr. des BGH hinsichtlich der Strafzumessung bei Sexualdelikten s. PFISTER NStZ-RR 2002, 353, 359 ff.).
Hilfestellung soll dabei folgende Tabelle geben (siehe im Übrigen die Tabelle in ZAP F. 22 R, S. 224 ff.):
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